Straßenverkehr – Vorschriften und Sicherheit - Deutschland

Nach welchen Vorschriften suchen Sie?

Sicherheitsgurte und Kinderrückhaltesysteme sind PFLICHT (Richtlinie 91/671/EWG in geänderter Fassung).

Gurtpflicht besteht jedoch nicht für

  • Fahrer*innen von Taxis oder Mietwagen zur Personenbeförderung im Dienst
  • Lieferwagen mit häufigen Stopps
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit
  • Verkehrsdienste, in deren Fahrzeugen stehende Fahrgäste zugelassen sind
  • Betriebspersonal in Kraftomnibussen
  • Fahrgäste in Kraftomnibussen, die kurz ihre Plätze verlassen

Kindersitze sind nicht Pflicht für:

  • Verkehrsdienste, in deren Fahrzeugen stehende Fahrgäste zugelassen sind
  • Fahrzeuge, in denen kein Platz für einen dritten Kindersitz ist und in denen das Kind (mehr als drei Jahre alt) auf dem Rücksitz sitzt und angeschnallt ist
  • Kinder mit Behinderung, die mit Spezialgurten gesichert werden können

Rote Ampel (oder blinkende gelbe Ampel) an Bahnübergängen: Sie müssen anhalten und am Andreaskreuz warten.

Blinkender roter Pfeil an Bahnübergängen: Sie müssen nur dann anhalten und warten, wenn Sie in Richtung des Pfeils abbiegen wollen.

Personenkraftwagen und Lieferwagen mit Anhänger
Fahrzeuge unter 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Autobahnen/Schnellstraßen
  • Für Kfz-Kombinationen bis 3,5 t mit besonderer technischer Ausrüstung: 100 km/h

Personenkraftwagen und Lieferwagen
Fahrzeuge unter 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Autobahnen/Schnellstraßen
  • empfohlen

Motorräder
Fahrzeuge unter 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Autobahnen/Schnellstraßen
  • empfohlen

Busse

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften
  • Busse mit Stehplätzen für Fahrgäste
Autobahnen/Schnellstraßen
Autobahnen/Schnellstraßen
  • Busse mit Stehplätzen für Fahrgäste
Autobahnen/Schnellstraßen
  • Busse mit besonderer technischer Ausrüstung

Lastkraftwagen
über 3,5 t

Standard-Geschwindigkeitsbegrenzungen (sofern nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt) [km/h]

Innerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften
  • Fahrzeuge über 7,5 t
Außerhalb geschlossener Ortschaften
  • Fahrzeuge bis zu 7,5 t mit Anhänger
Außerhalb geschlossener Ortschaften
  • Fahrzeuge bis zu 7,5 t
Außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrzeuge über 7,5 t mit Anhänger
Autobahnen/Schnellstraßen
  • Fahrzeuge mit Anhänger
Autobahnen/Schnellstraßen
  • Zugfahrzeuge mit zwei Anhängern

Vollständiges Alkoholverbot für Fahranfänger*innen und junge Fahrer*innen

Fahranfänger*innen (in ihrer Probezeit) und junge Fahrer*innen (unter 21 Jahren)

Geahndet mit einer Geldstrafe und 1 Punkt im nationalen Fahreignungsregister (Punktesystem)

Liegt die Alkoholkonzentration im Blut bei 0,5 mg/ml oder darüber oder bei 0,1 mg/l im Atem, werden die Strafen verhängt

0,5 mg/ml (Blut) oder 0,25 mg/l (Atem)

Alle Fahrer*innen von Kraftfahrzeugen

Geahndet mit einer Geldstrafe, Fahrverbot und 2 Punkten im nationalen Fahreignungsregister (Punktesystem)

Wird bei einer Probe eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 mg/ml oder mehr festgestellt und kommt es zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens, gilt dies als Straftat und wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Die gleichen Strafen gelten, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 mg/ml nachgewiesen wird. Beide Situationen können auch zum Entzug des Führerscheins und einer Sperrfrist für seine Erneuerung/ Wiederaushändigung führen.

0,0 mg/ml

Berufskraftfahrer*innen (können bei Verstößen entlassen werden) und Fahrer*innen, die Gefahrengut befördern (können eine Geldstrafe auferlegt bekommen)

THC-Grenzwerte (Cannabis)

Vollständiges Verbot

Fahranfänger*innen (in ihrer Probezeit) und junge Fahrer*innen (unter 21 Jahren)

Geahndet mit einer Geldstrafe und 1 Punkt im nationalen Fahreignungsregister (Punktesystem).

Liegt der THC-Wert im Blut bei 1,0 ng/ml oder höher, werden die Strafen verhängt.

3,5 ng/ml oder mehr (Blut)

Alle Fahrer*innen von Kraftfahrzeugen

Geahndet mit einer Geldstrafe, Fahrverbot und 2 Punkten im nationalen Fahreignungsregister (Punktesystem)

Wird THC in einer Blutprobe nachgewiesen (auch unter 3,5 ng/ml) bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, wird dies als Straftat behandelt und eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt. Dies kann auch zum Entzug des Führerscheins und einer Sperrfrist für seine Erneuerung/ Wiederaushändigung führen.

0,0 ng/ml

Berufskraftfahrer*innen (können bei einem Verstoß entlassen werden)

Verbotene Drogen

Methylendioxyamphetamin (MDA)

Methylendioxyethylamphetamin (MDE)

Methylendioxymethamphetamin (MDMA (Ecstasy))

Morphin (Heroin)

Morphin

Kokain

Benzoylecgonin

Amphetamin

Methamphetamin

Geahndet mit einer Geldstrafe, Fahrverbot und 2 Punkten im nationalen Fahreignungsregister (Punktesystem).

Der Nachweis verbotener Drogen in einer Blutprobe bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Fahrsicherheit wird als Straftat behandelt, und der/die Fahrer*in wird entsprechend bestraft. Dies kann auch zum Entzug des Führerscheins und einer Sperrfrist für seine Erneuerung/ Wiederaushändigung führen.

Fahrstreifen für Fußgänger*innen, Radfahrer*innen, Reiter*innen und landwirtschaftliche Fahrzeuge

Der Seitenstreifen darf nur dann befahren werden, wenn dies ausdrücklich gestattet ist, z. B. durch Verkehrszeichen 223.1.

Eine rote Ampel in Kreuzform bedeutet, dass der Fahrstreifen gesperrt ist.

Besondere, für Linienomnibusse reservierte Fahrstreifen sind durch das Verkehrszeichen Nr. 245 gekennzeichnet.

Verbotene Fahrstreifen sind durch Verkehrszeichen gekennzeichnet, z. B. Nr. 600, 605, 610, 615 und 616.

Fahrräder
Mopeds(Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h)
Motorräder mit oder ohne Beiwagen
Leichte und schwere Dreiradfahrzeuge(Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h)
Leichte und schwere Vierradfahrzeuge(Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h)
Fahrer*innen dürfen ihr Mobiltelefon während der Fahrt nicht ohne Freisprecheinrichtung benutzen.
Fahrer*innen dürfen ihr Mobiltelefon während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung benutzen.
Sicherheitsausrüstung für AutosVerbandskasten
Warndreieck
Sicherheitsweste
Winterreifenpflicht
Sicherheitsausrüstung für Radfahrer*innenBremsen
Klingel
Lichter

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Haftungsausschluss

Diese Informationen zur Sicherheit im Straßenverkehr und zu Verkehrsregeln werden von den nationalen Behörden nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/413 bereitgestellt. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung für den Inhalt und dessen Richtigkeit. Auf den Websites der einzelnen Länder erhalten Sie genauere und aktuelle Informationen, auch über Vignetten, Feinstaubplaketten und Mautgebühren.

Hauptinformationen zu diesem Thema

Zuletzt überprüft: 01/07/2025
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