Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Pflichten der Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Angestellten zu sorgen. Er muss also unter anderem eine Risikobewertung durchführen, um alle möglichen Risiken für Sie zu ermitteln, und Präventions- und Schutzmaßnahmen ergreifen.
Die genauen Vorgaben für solche Risikobewertungen können sich je nach Land unterscheiden. In jedem Fall müssen jedoch Risiken – auch für besonders schutzbedürftige Angestellte – ermittelt, bewertet und bewältigt werden. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen Informationen und Schulungen zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Verfügung zu stellen, z. B. über Erste Hilfe, Brandbekämpfung oder Evakuierungsmaßnahmen. Angestellte bzw. deren Vertretung haben das Recht, zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz angehört zu werden.
In jedem EU-Land können Angestellte bzw. deren Vertretung bei der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörde Beschwerde einlegen, wenn sie die ergriffenen Maßnahmen für unzureichend befinden.
Pflichten der Angestellten
Die genauen Vorschriften für Angestellte können je nach Land variieren. In der Regel müssen Sie jedoch Maßnahmen ergreifen, um Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit sowie jene anderer Personen am Arbeitsplatz zu schützen, die von Ihren Handlungen oder Versäumnissen betroffen sein könnten. Dazu zählen Ihr Arbeitgeber und Ihre Kolleg*innen.
Außerdem müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber angeordnete Schulungen absolvieren und seinen Anweisungen Folge leisten, damit die speziellen Arbeitsverhältnisse in Ihrem Berufsfeld die allgemeine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden.
EU-weite und nationale Vorschriften
Für viele Bereiche gibt es EU-Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz , die in allen EU-Ländern gelten. Weitere Einzelheiten zu den spezifischen Pflichten und Rechten von Arbeitgebern und Angestellten in Ihrem Land finden Sie in den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörde.