Anerkennung öffentlicher Urkunden in der EU

Wenn Sie in einem anderen EU-Land heiraten oder nach einer Arbeit suchen wollen, müssen Sie eventuell eine öffentliche Urkunde – also ein von einer Behörde ausgestelltes Dokument – vorlegen, zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder einen Strafregisterauszug.

Die EU-Rechtsvorschriften zu öffentlichen Urkunden vereinfachen dieses Verfahren und legen Leitlinien fest, die öffentliche Behörden befolgen müssen, wenn sie Dokumente bearbeiten, die in einem anderen EU-Land ausgestellt wurden. Wenn Sie den Behörden eines EU-Landes ein von den Behörden eines anderen EU-Landes ausgestelltes Dokument (Original oder beglaubigte Kopie) vorlegen, müssen diese Ihr Dokument auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) als echt anerkennen.

Arten von Dokumenten, die unter die EU-Vorschriften fallen

Sie können öffentliche Dokumente aus folgenden Bereichen ohne Echtheitsvermerk vorlegen:

  • Geburt
  • die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Tod
  • Namen
  • Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
  • Scheidung
  • Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe
  • eingetragene Partnerschaft einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft
  • Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
  • Abstammung
  • Adoption
  • Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Staatsangehörigkeit
  • Vorstrafenfreiheit und das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Warnhinweis

Diese Vorschriften gelten nur für die Echtheit öffentlicher Dokumente, nicht für die Anerkennung ihrer Rechtswirkung außerhalb des EU-Landes, in dem sie ausgestellt wurden: Für diesen Aspekt ist das nationale Recht des EU-Landes maßgebend, in dem das Dokument vorgelegt wird.

Wenn zum Beispiel für Sie in einem EU-Land eine Heiratsurkunde für eine gleichgeschlechtliche Ehe ausgestellt wurde, dürfen die Behörden eines anderen EU-Landes, bei denen Sie dieses Dokument vorlegen, zwar keinen Echtheitsvermerk dafür verlangen, sie müssen Ihre Ehe jedoch nicht als gültig anerkennen, wenn in diesem Land gleichgeschlechtliche Eheschließungen nicht rechtskräftig anerkannt sind.

Übersetzung

Wenn Ihr Dokument in einer der Amtssprachen des EU-Landes verfasst ist, in dem Sie es vorlegen, oder wenn es in einer anderen Sprache verfasst ist, die in diesem Land anerkannt wird, müssen Sie keine beglaubigte Übersetzung Ihres Dokuments zur Verfügung stellen.

In anderen Fällen können Sie die Behörden des EU-Landes, die Ihr Dokument ausgestellt haben, um ein mehrsprachiges Standardformular ersuchen. Dieses müssen Sie dann anstelle einer Übersetzung des Dokuments zusammen mit dem Dokument vorlegen.

Sie können in Ihrem EU-Land mehrsprachige Standardformulare en aus folgenden Bereichen anfragen.

Warnhinweis

Wenn Sie zusammen mit Ihrer öffentlichen Urkunde ein mehrsprachiges Standardformular vorlegen, können die Behörden des EU-Landes, in dem Sie die Urkunde einreichen, in Ausnahmefällen eine beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn Sie den Inhalt der Urkunde nicht vollständig verstehen.

Fallbeispiel

Anerkennung in einem EU-Land einer in einem anderen EU-Land ausgestellte Geburtsurkunde als echt

Tamas, ein polnischer Staatsbürger, möchte in Belgien Marie, eine belgische Staatsbürgerin, heiraten. Vor der Trauung muss Tamas jedoch den belgischen Behörden seine Geburtsurkunde vorlegen. Tamas braucht keinen Echtheitsvermerk, um nachzuweisen, dass seine Geburtsurkunde echt ist, und das Dokument muss auch nicht beglaubigt übersetzt werden. Er muss nur bei den polnischen Behörden ein mehrsprachiges Standardformular anfordern und es als Übersetzungshilfe zusammen mit seiner Geburtsurkunde vorlegen.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 07/06/2024
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