Entsandte Arbeitnehmende – Zeitarbeit im Ausland
Ihr Arbeitgeber kann Sie vorübergehend in ein anderes EU-Land entsenden. Während dieses Zeitraums haben Sie den rechtlichen Status einer entsandten Arbeitskraft; bis zum Ende der Entsendung gelten für Sie dann grundlegende Arbeitsbedingungen und ‑rechte in gleicher Weise wie für die Arbeitnehmenden in Ihrem Gastland.
Eine Entsendung kann so lange dauern, wie dies für die Durchführung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Nach der Entsendung sollten Sie an Ihren Arbeitsplatz in dem EU-Land zurückkehren, aus dem Sie entsandt wurden.
Informationen, die der Arbeitgeber vor der Entsendung zur Verfügung stellen muss
Nach den EU-Vorschriften sind Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen und den zuständigen Behörden des Gastlandes vor Beginn Ihrer Entsendung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.
Informationen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zur Verfügung stellen muss
Wenn Ihre Entsendung mehr als vier Wochen am Stück andauert, muss Sie Ihr Arbeitgeber vor Ihrer Abreise schriftlich über Folgendes informieren:
- Land bzw. Länder, in denen Sie arbeiten werden (Gastland)
- voraussichtliche Dauer der Arbeit im Ausland
- Währung Ihrer Vergütung
- alle mit dem Arbeitsauftrag verbundenen Leistungen (Geld- oder sonstige Leistungen)
- Informationen zur Rückführung: ob sie vorgesehen ist und, wenn ja, unter welchen Bedingungen
- Vergütung nach dem geltenden Recht des Gastlandes
- etwaige besondere Entsendezulagen
- Modalitäten für die Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
- Link zur offiziellen Webseite des Gastlandes zur Entsendung von Arbeitnehmenden
Warnhinweis
Es ist Sache der EU-Länder zu entscheiden, wie Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Informationen zur Verfügung stellt. In der Regel erfolgt dies jedoch in Form eines Anhangs zu Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag.Eine Entsendung kann bis zu 12 Monate dauern, oder 18 Monate, wenn eine begründete Mitteilung an das Gastland übermittelt wird. Bei mehr als 12-18 Monaten wird sie jedoch als langfristige Entsendung betrachtet.
Warnhinweis
Wenn die Entsendung länger als 24 Monate dauert, können Sie Ihre Arbeit zwar fortsetzen, aber die zuständigen Sozialversicherungsträger betrachten Sie möglicherweise nicht mehr als entsandte Arbeitskraft und Sie müssen sich wahrscheinlich dem Sozialversicherungssystem im Ausland anschließen, wenn keine Verlängerung gewährt wird.Informationen, die der Arbeitgeber dem Gastland zur Verfügung stellen muss
In den meisten Fällen muss Ihr Arbeitgeber den zuständigen Behörden im Gastland vor (oder spätestens zu Beginn) der Entsendung eine Mitteilung (Entsendemeldung) mit folgenden Angaben übermitteln:
- Identität des Dienstleistungserbringers
- Zahl der entsandten Arbeitnehmenden
- Anschrift des entsendenden Arbeitsplatzes
- voraussichtliche Dauer der Entsendung, einschließlich Anfangs- und Enddatum
- Art der während der Entsendung erbrachten Dienstleistung
- Daten der Person, die gegenüber den Behörden des Gastlandes als Ansprechpartner fungiert
Darüber hinaus sollte Ihr Arbeitgeber die zuständige Stelle des Gastlandes über etwaige Änderungen informieren, z. B. wenn die Entsendung nicht stattfindet oder unterbrochen wird. Weitere Informationen zu den Erklärungspflichten finden Sie auf der Webseite des Gastlandes.
Arbeitsbedingungen
Als entsandte Arbeitskraft haben Sie Anspruch auf die Beschäftigungsbedingungen des Gastlandes, sofern diese günstiger sind als die Ihres Heimatlandes.
Informieren Sie sich, welche grundlegenden Arbeitsbedingungen und Rechte gelten.
- alle wesentlichen Bestandteile der Vergütung nach Maßgabe der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder allgemein verbindlicher Tarifverträge
- Überstundenausgleich
- Zulagen oder die Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten im Aufnahmeland während der Entsendung (wenn Sie während der Entsendung reisen müssen)
- Höchstarbeitszeiten
- Mindestruhezeiten
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
- jegliche Bedingungen, die für die Einstellung von Arbeitskräften über Leiharbeitsfirmen relevant sind
- Schutzmaßnahmen für Schwangere und Wöchnerinnen sowie Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren)
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie weitere Regeln zum Schutz vor Diskriminierung
- Bedingungen für die Unterbringung außerhalb Ihres regulären Arbeitsplatzes, sofern von Ihrem Arbeitgeber bereitgestellt
Warnhinweis
Wenn die Bedingungen in Ihrem Heimatland günstiger sind als die des Gastlandes, muss Ihr Arbeitgeber während der Entsendung die Bedingungen Ihres Heimatlandes aufrechterhalten.Sozialschutz im Ausland
Als entsandte Arbeitskraft bleiben Sie im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert. Um sicherzustellen, dass Sie weiterhin versichert sind, muss Ihr Arbeitgeber beim Sozialversicherungsträger in Ihrem Heimatland ein portables Dokument A1 (A1-Formular) beantragen. Ihr Heimatland setzt die zuständigen Behörden des Gastlandes davon in Kenntnis.
Erkundigen Sie sich, wie die Sozialversicherung während Ihrer Entsendung funktioniert.
- Sie müssen sich nicht bei den Sozialversicherungsbehörden des Gastlandes anmelden.
- Sie erwerben in dem Land, in das Sie entsandt wurden, keine zusätzlichen Sozialversicherungsansprüche wie Rentenansprüche oder einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
- Ihr Arbeitgeber muss beim Sozialversicherungsträger in Ihrem Heimatland ein A1-Formular beantragen.
Warnhinweis
Ihr Arbeitgeber teilt dem Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes in Ihrem A1-Formular das Start- und Enddatum Ihrer Entsendung mit. Die maximal zulässige Dauer gemäß A1-Formular beträgt 24 Monate.Wenn Ihre Entsendung jedoch länger als 24 Monate dauert, können Sie
- entweder zum System der sozialen Sicherheit des Landes wechseln, in das Sie entsandt werden – Ihre Arbeit könnte in diesem Fall zwar fortgesetzt werden, doch würden Sie nicht mehr als entsandte Arbeitskraft im Sinne der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten –
- oder Ihren Arbeitgeber auffordern, die Verlängerung der Gültigkeit des A1-Formulars für die Dauer Ihrer Entsendung zu beantragen, um weiterhin in Ihrem Heimatland versichert zu bleiben. Die Verlängerung wird gewährt, wenn die zuständigen Behörden beider Länder eine einvernehmliche Einigung erzielen und sie in Ihrem Interesse ist.
Mehr zum Sozialversicherungsschutz während einer Entsendung in ein anderes EU-Land
Langfristige Entsendungen
Wird die Standardentsendedauer (12-18 Monate) überschritten, gilt die Entsendung als langfristig. Ab diesem Zeitpunkt werden Ihnen alle grundlegenden Arbeitsbedingungen und -rechte garantiert, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Beendigung von Verträgen und betriebliche Zusatzrenten beziehen.
Die langfristige Entsendung ist zeitlich nicht begrenzt, und alle diesbezüglichen Vorschriften müssen während der Dauer der Entsendung gelten.
Bei einer langfristigen Entsendung in ein anderes EU-Land möchten Sie möglicherweise, dass Ihre Familie mitkommt. Ihre Familienmitglieder können dies aufgrund ihrer Unionsbürgerrechte tun, jedoch nicht als Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen.
Einkommensteuer
Sie gelten in der Regel als steueransässig und zahlen Einkommensteuer in Ihrem Gastland, wenn Sie dort länger als sechs Monate arbeiten. Sie können jedoch weiterhin in Ihrem Heimatland besteuert werden, wenn
- Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Ihrem Heimatland behalten,
- Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen zu diesem Land stärker sind.
Welches Land Ihr Einkommen während einer Entsendung besteuern kann, ist nicht durch das EU-Recht geregelt. Dies ist möglicherweise in nationalen Gesetzen oder in Steuerabkommen zwischen einzelnen EU-Ländern festgelegt. Wenden Sie sich bei Fragen zu den für Sie geltenden Vorschriften stets an die Steuerbehörden sowohl Ihres Herkunfts- als auch Ihres Gastlandes.
Warnhinweis
Informieren Sie sich über die aktuellen Bestimmungen zur Doppelbesteuerung, um zu vermeiden, dass Ihr Einkommen doppelt besteuert wird.Beispiel
Pere ist als Krankenpfleger in einem Krankenhaus in Spanien beschäftigt und wird für elf Monate vorübergehend nach Schweden entsandt. Er behält seinen ständigen Wohnsitz in seinem Heimatland.
Vor seiner Abreise beantragt der Arbeitgeber von Pere bei der zuständigen spanischen Behörde ein A1-Formular, um nachzuweisen, dass er während der Entsendung weiterhin der spanischen Sozialversicherung angeschlossen ist. Die spanischen Behörden informieren anschließend die schwedischen Behörden über die Entsendung.
Während Pere in Schweden arbeitet, bleibt er in Spanien sozialversichert und hat Anspruch auf Sozialleistungen. Gleichzeitig müssen für ihn die in Schweden geltenden Arbeitsbedingungen gelten, beispielsweise die Vorschriften zu Entlohnung, Arbeitszeit sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sofern diese günstiger sind.
Normalerweise müsste Pere Einkommensteuer in Schweden zahlen, da er sich länger als sechs Monate dort aufhält. Möglicherweise muss er jedoch weiterhin Einkommensteuer in Spanien zahlen, da er dort seinen ständigen Wohnsitz behält. Da diese Vorschriften länderspezifisch sind, sollte Pere sich bei den schwedischen und spanischen Steuerbehörden erkundigen, um zu erfahren, wo er Einkommensteuer zahlen muss, und um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Webseiten der EU-Länder zum Thema Entsendung
Informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihres Gastlandes über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmende sowie die Kontaktinformationen der örtlichen Behörden.
Webseiten der EU-Länder zum Thema Entsendung
Nationale Verbindungsstellen
Jedes Land verfügt über eine zuständige Behörde, die Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmenden beantworten kann. Die Kontaktdaten dieser nationalen Verbindungsstellen finden Sie unter Kontakt zu nationalen Verwaltungen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im EU-Kurzleitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmenden.
Siehe auch den EU-Leitfaden zur Entsendung.