Nährwertdeklaration

Nach europäischem Recht müssen in der EU in Verkehr gebrachte vorverpackte Lebensmittel mit einem Etikett versehen sein, das Verbraucherinformationen über ihren Energie- und Nährstoffgehalt enthält. Diese „Nährwertdeklaration" muss direkt auf der Verpackung oder auf einem darauf angebrachten Etikett erscheinen und folgende Informationen enthalten:

  • Brennwert
  • Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz

Die Angabe folgender Nährstoffe im Zuge der Nährwertdeklaration ist freiwillig:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe
  • gesetzlich zulässige Vitamine oder Mineralstoffe

Lebensmittel, für die KEINE Nährwertdeklaration erforderlich ist, sind in Anhang V der Verordnung aufgeführt. Als externen Link öffnen

Berechnung der Energiewerte und Nährstoffmengen

In der Nährwertdeklaration werden Durchschnittswerte angegeben, die entweder auf der Analyse des Lebensmittels durch den Hersteller oder auf einer Berechnung unter Verwendung eines der folgenden Werte beruhen:

  • bekannte oder tatsächliche durchschnittliche Werte der verwendeten Zutaten oder
  • allgemein anerkannte oder nachgewiesene Daten.

Die Brennwert- und Nährstoffmengenangaben auf der Verpackung müssen die Werte und Mengen des Lebensmittels beim Verkauf widerspiegeln. Falls das Erzeugnis vor dem Verzehr zubereitet werden muss, können Sie den Nährwerten des verzehrfertigen Lebensmittels entsprechende Angaben machen.

Der Brennwert muss

  • anhand der Umrechnungsfaktoren in Anhang XIV der Verordnung berechnet werden
  • in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) je 100 g oder je 100 ml angegeben werden

Nährstoffmengen sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.

In einigen Fällen können Energiewerte und Nährstoffmengen auch pro Portion bzw. Verzehreinheit ausgedrückt werden. Siehe Artikel 33 der Verordnung Als externen Link öffnen .

Zugelassene Vitamine und Mineralstoffe

Die jeweiligen Mengen sind wie folgt anzugeben:

  • je 100 g oder je 100 ml
  • als Prozentsatz der Referenzmengen

Die in der Nährwertdeklaration zugelassenen Vitamine und Mineralstoffe sind in Anhang XIII Teil A Nummer 1. der EU-Verordnung aufgeführt. Als externen Link öffnen

Aufmachung der Nährwertdeklaration

Soweit der Platz dazu ausreicht, sollte die Nährwertdeklaration in Tabellenform erfolgen. Bei Platzmangel können die Informationen hintereinander aufgeführt werden. Alle Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und in mindestens 1,2 mm hohen Buchstaben erfolgen.

Energie

kJ/kcal

Fett

g

davon:

– gesättigte Fettsäuren

g

– einfach ungesättigte Fettsäuren

g

– mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

Kohlenhydrate

g

davon:

– Zucker

g

– mehrwertige Alkohole

g

– Stärke

g

Ballaststoffe

g

Eiweiß

g

Salz

g

Vitamine und Mineralstoffe

siehe Anhang XIII Teil A Nummer 1. Als externen Link öffnen

Siehe auch

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Benötigen Sie eine Auskunft zur grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit (Ausfuhr, Expansion in einem anderen EU-Land)? Das Enterprise Europe Network beantwortet Ihre Fragen kostenlos.

Sie können auch die Suchfunktion für Hilfsdienste in Anspruch te nehmen.

Zuletzt überprüft: 15/03/2024
Seite weiterempfehlen