Zahlung von Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern, die beim Verkauf oder Verbrauch von Waren und Erzeugnissen wie Alkohol, Tabak und Energieerzeugnissen anfallen.

Die EU-Vorschriften erläutern, welche Waren der Verbrauchsteuer unterliegen, und wie die Zölle auf sie anzuwenden sind.

Das EU-Recht legt auch die anzuwendenden Mindestverbrauchsteuersätze fest, wobei es den einzelnen EU-Ländern freisteht, ihre Steuersätze höher anzusetzen. Die zu entrichtende Steuer wird normalerweise nach Menge, also pro Kilo, Hektoliter oder Grad Alkohol bemessen.

Wann müssen Sie Verbrauchsteuern entrichten?

Es besteht ein wichtiger Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Ware verbrauchsteuerpflichtig wird, und dem Zeitpunkt, zu dem diese Steuer entrichtet werden muss. Betroffene Erzeugnisse werden meist dann verbrauchsteuerpflichtig, sobald sie hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Diese Steuer kann jedoch ausgesetzt werden und muss in diesem Fall nicht entrichtet werden, bis die Ware in Verkehr gebracht wird.

Wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aus unvorhersehbaren Gründen oder bei Naturkatastrophen zerstört werden oder verloren gehen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, müssen keine Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Wer muss Verbrauchsteuern entrichten?

Das hängt davon ab, an wen Sie Ihre Waren verkaufen. Folgende Fälle sind möglich:

  • vom Steuerlagerinhaber (eine Person oder ein Unternehmen) des Ortes, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren hergestellt, verarbeitet, gelagert, abgeschickt oder empfangen werden;
  • vom Versender, Empfänger, Spediteur oder einem Dritten, der eine Sicherheitsleistung für die Beförderung erbringt, auf deren Veranlassung hin die Waren den Ort verlassen, an dem die Steueraussetzung gilt;
  • vom Einführer der Waren, wenn diese ohne Anwendung des Steueraussetzungsverfahrens eingeführt werden.

Fallbeispiel

Die Verbrauchsteuer ist nicht immer vom Hersteller zu entrichten

Emilys Unternehmen verkauft Wein in Irland, der von Frankreich aus versandt wird. Im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens bewahrt der französische Hersteller den Wein bis zum Versand nach Irland in einem sogenannten Steuerlager auf. Das bedeutet, dass er die Verbrauchsteuer in seinem Land nicht entrichten muss. Beim Empfang der Lieferung durch Emilys Unternehmen wird der Wein in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt, und die Steueraussetzung wird aufgehoben. Die Verbrauchsteuer ist dann von Emilys Unternehmen nach dem in Irland geltenden Verbrauchsteuersatz zu entrichten.

Prüfung der Verbrauchsteuernummer Ihres Geschäftspartners

Verbrauchsteuernummern werden von der zuständigen Behörde in dem Land, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat, vergeben. Anhand dieser Nummer können die registrierten Händler, die Steuerlagerinhaber und die Steuerlager eindeutig identifiziert werden.

Über das SEED-System zur Überprüfung der Verbrauchsteuerzulassung können Sie eine Verbrauchsteuernummer auf Gültigkeit prüfen.

Ist die Nummer gültig, zeigt Ihnen SEED eine Liste von Erzeugnissen an, mit denen Ihr Geschäftspartner handeln darf.

Grenzüberschreitende Verkäufe – in welchem EU-Land wird die Verbrauchsteuer entrichtet?

In welchem Land die Verbrauchsteuer zu entrichten ist, hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise davon, wann die Waren hergestellt oder in die EU eingeführt wurden, wann sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und ob sie grenzüberschreitend befördert wurden.

Hier erfahren Sie, wo die Verbrauchsteuer zu entrichten ist.

Ich verkaufe an

In diesem Fall müssen Sie im Bestimmungsland erneut Verbrauchsteuern entrichten. Allerdings können Sie von der Steuerbehörde in dem Land, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren erstmals in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, eine Erstattung beantragen.

Um Ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen, müssen Sie dem Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerbehörde Folgendes beifügen:

  • Einzelheiten der Lieferung (einschließlich Bestimmungsland)
  • Nachweis, dass Sie im Bestimmungsland Verbrauchsteuern auf die Waren entrichtet haben

Es ist möglich, die Waren zu verbringen und erst im Bestimmungsland Verbrauchsteuern zu entrichten. In diesem Fall wird die Steuer beim Käufer im Bestimmungsland zu den dort geltenden Steuersätzen fällig. Hierzu müssen Sie die Verbrauchsteueraussetzung aufrechterhalten.

Sicherheitsleistung gegen Beförderungsrisiken

Bei den Behörden des EU-Landes, aus dem die Waren versandt werden, muss eine EU-weite Sicherheitsleistung gegen Beförderungsrisiken erbracht werden, und zwar vom

  • Verkäufer
  • Steuerlagerinhaber
  • registrierten Versender
  • Spediteur
  • Käufer

Das Abgangsland kann auf die Erbringung einer solchen Sicherheitsleistung verzichten, wenn die Waren lediglich innerhalb seiner Landesgrenzen verbracht werden.

Ebenso bedarf es keiner Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen innerhalb der EU, wenn die Beförderung auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen erfolgt und die betreffenden EU-Länder dies vereinbaren.

Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD)

Neben dem Nachweis über die Sicherheitsleistung müssen Sie der zuständigen Verbrauchsteuerbehörde in Ihrem Land im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) Als externen Link öffnen auch ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) übermitteln.

Die Behörde

  • prüft die Gültigkeit der Daten im e-VD (z.B. Verbrauchsteuernummer des Verkäufers und Käufers) und vergibt einen administrativen Referenzcode;
  • übermittelt das e-VD an die zuständige Behörde im EU-Land des Käufers (die es wiederum an den Käufer weiterleitet).

Vor der Beförderung der Waren müssen Sie das e-VD mit dem administrativen Referenzcode ausdrucken und dem Spediteur übergeben oder den Referenzcode auf dem Frachtdokument (z.;B. CMR-Frachtbrief) vermerken.

Sie können das e-VD vor der Beförderung der Waren jederzeit zurückziehen. Während der Beförderung können Sie über das EMCS den Bestimmungsort ändern.

Auch wenn das EMCS nicht verfügbar sein sollte, können Sie die Waren verbringen, ohne Verbrauchsteuern zu zahlen, vorausgesetzt

  • die beiliegenden Frachtpapiere enthalten dieselben Daten wie das e-VD, und
  • Sie setzen die zuständige Behörde im Abgangsland davon in Kenntnis. Einige Länder bestehen darauf, dass der Händler die Waren erst dann verbringt, wenn eine Genehmigung vorliegt.

Bestätigung des Wareneingangs

Der Käufer muss den Wareneingang im EMCS innerhalb von fünf Werktagen bestätigen. Die Behörde

  • prüft daraufhin die Gültigkeit der Bestätigung,
  • erstellt eine Eingangsmeldung und übermittelt diese an die zuständige Behörde im Abgangsland. Diese leitet die Meldung an Sie – den Verkäufer – weiter.

Nachdem Sie diese Eingangsmeldung erhalten haben, können Sie die Freigabe Ihrer Sicherheitsleistung beantragen.

Achten Sie genau auf die in der Eingangsmeldung angegebene Menge, denn nur für die darin bestätigte Menge brauchen Sie die Verbrauchsteuern nicht zu entrichten.

Verloren gegangene oder zerstörte Waren

Wenn Waren während der Beförderung verloren gegangen sind oder beschädigt wurden – und die Behörden des Landes, in dem der Verlust oder Schaden aufgetreten ist oder entdeckt wurde, dies bestätigen – können Sie die eingegangene und bestätigte Menge in den Unterlagen entsprechend ändern.

Verkaufen Sie einem Kunden in einem anderen EU-Land verbrauchsteuerpflichtige Waren über das Internet oder im Fernabsatz, fällt die Verbrauchsteuer in dem Land an, in dem der Kauf erfolgt (also in dem Land, in das Sie die Waren liefern).

Für die Zahlung der geschuldeten Verbrauchsteuer sind Sie verantwortlich, selbst wenn Sie in Ihrem eigenen Land bereits Steuern entrichtet haben.

Erstattung bereits entrichteter Steuern

Sie können bei den Behörden in dem EU-Land, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren erstmals in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, eine Steuererstattung beantragen. Um Ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen, müssen Sie dem Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerbehörde Folgendes beifügen:

  • Einzelheiten der Lieferung (einschließlich Bestimmungsland)
  • Nachweis, dass Sie im Bestimmungsland Verbrauchsteuern auf die Waren entrichtet haben

Steuervertreter

In dem EU-Land, in dem Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren verkaufen, müssen Sie in der Regel einen Steuervertreter benennen. Prüfen Sie vor dem Versand der Waren auch die Verbrauchsteuerverfahren des jeweiligen Landes.

Vor der Verbringung

Vor der Verbringung der Waren müssen Sie

  • die zuständige Behörde im Bestimmungsland über die Lieferung informieren,
  • garantieren, dass die Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Tabakerzeugnisse

Die meisten EU-Länder verbieten den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher. Folgende Vorschriften gelten für den Fall, dass ein Land diese Art des Handels erlaubt:

  • Sie müssen die Steuermarken oder andere Steuerzeichen des Bestimmungslandes verwenden, um nachzuweisen, dass dort Verbrauchsteuern gezahlt wurden,
  • Gesundheitswarnungen in der/den Landessprache(n) des Bestimmungsmitgliedstaats auf der Verpackung anbringen und
  • sich in beiden EU-Ländern (Bestimmungsland und Abgangsland) registrieren.

Mit EU-Ländern verbundene Gebiete

Die folgenden Gebiete sind von den EU-Verbrauchsteuervorschriften ausgenommen:

EU-Land Verbundenes Gebiet
Dänemark Färöer, Grönland
Finnland Ålandinseln
Frankreich Französische überseeische Gebiete, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint-Martin
Deutschland Helgoland, Büsingen
Italien Livigno, Campione d'Italia und der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees
Niederlande Niederländische Antillen
Spanien Ceuta, Melilla, Kanarische Inseln

In einigen Fällen werden Verbrauchsteuern nach den Verbrauchsteuersätzen eines anderen Landes bemessen:

  • In Monaco angesiedelte Unternehmen müssen die französischen Verbrauchsteuersätze zahlen.
  • In den britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia gelten die zyprischen Steuersätze.
  • Auf der Insel Man sind die britischen Steuersätze zu zahlen.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 27/11/2023
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