Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Wenn Sie Lebensmittel oder Getränke in der EU verkaufen, müssen Sie wichtige Informationen bereitstellen, damit die Endverbraucher eine fundierte Kaufentscheidung treffen können.
Diese Informationen müssen
- korrekt,
- deutlich lesbar und verständlich,
- nicht irreführend und
- unauslöschlich sein.
Verpflichtende Informationen für fertig abgepackte Lebensmittel
Welche Art von Informationen müssen Sie angeben?
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Liste der Zutaten (einschließlich etwaiger Zusatzstoffe)
- Informationen über Allergene
- Menge bestimmter Zutaten
- Mindesthaltbarkeitsdatum/Verwendung bis
- Ursprungsland, falls aus Gründen der Klarheit für die Verbraucher erforderlich (Beispiel: Produkte, die auf ihrer Verpackung Länderflaggen oder bekannte Sehenswürdigkeiten abbilden)
- Name und Anschrift des in der EU niedergelassenen Lebensmittelunternehmens oder des Einführers
- Nettomenge
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
- gegebenenfalls Gebrauchsanleitung
- Alkoholgehalt bei Getränken (falls höher als 1,2 %)
- Nährwertdeklaration
Unter EU- oder nationalem Recht müssen für bestimmte Lebensmittel möglicherweise auch spezifische Warnhinweise angegeben werden, zum Beispiel hinsichtlich nicht für den Verzehr durch Kinder empfohlener Zutaten wie Koffein.
Zutatenverzeichnis
Dieser Liste muss eine Überschrift vorangestellt werden, die das Wort „Zutaten" enthält; außerdem müssen alle Zutaten des Lebensmittels
- in absteigender Reihenfolge des Gewichts
- und mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angegeben werden.
Technische Vorschriften für die Angabe von Zutaten – Anhang VII
Lebensmittel, für die KEIN Zutatenverzeichnis erforderlich ist – Artikel 19
Bestandteile von Lebensmitteln, die NICHT im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden
müssen – Artikel 20
Mengenmäßige Angabe der Lebensmittelzutaten – EU-Leitlinien
Menge bestimmter Zutaten
Sie müssen die Menge (in Prozent) aller Zutaten angeben, die
- in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt sind (Beispiel: „Apfelkuchen")
- auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind (Beispiel: „mit Walnüssen")
- von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels sind und es von anderen Lebensmitteln unterscheiden
Lebensmittel, für die eine mengenmäßige Angabe NICHT erforderlich ist – Anhang VIII
Informationen über Allergene
Eventuell vorhandene Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Verwendung einer anderen Schriftart, Schriftgröße oder Hintergrundfarbe.
Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, müssen Allergene mit dem Wort „Enthält", gefolgt von der Bezeichnung des Allergens, hervorgehoben werden.
Vollständige Liste der Allergene – Anhang II
Allergene – EU-Leitlinien
Kennzeichnung
Verpflichtende Informationen müssen in einer Schriftart mit einer x-Mindesthöhe von 1,2 Millimeter gedruckt sein. Ist die größte Verpackungsfläche weniger als 80 cm² groß, kann die x-Mindesthöhe auf 0,9 mm reduziert werden.
Bei Verpackungen von weniger als 10 cm² Größe müssen Sie Folgendes angeben:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- alle bei der Herstellung oder Zubereitung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und im Fertigerzeugnis vorhanden sein könnten
- Nettofüllmenge des Lebensmittels
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum