Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln

Wenn Sie Lebensmittel oder Getränke in der EU verkaufen, müssen Sie wichtige Informationen bereitstellen, damit die Endverbraucher eine fundierte Kaufentscheidung treffen können.

Diese Informationen müssen

  • korrekt,
  • deutlich lesbar und verständlich,
  • nicht irreführend und
  • unauslöschlich sein.

Verpflichtende Informationen für fertig abgepackte Lebensmittel

Welche Art von Informationen müssen Sie angeben?

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Liste der Zutaten (einschließlich etwaiger Zusatzstoffe)
  • Informationen über Allergene
  • Menge bestimmter Zutaten
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verwendung bis
  • Ursprungsland, falls aus Gründen der Klarheit für die Verbraucher erforderlich (Beispiel: Produkte, die auf ihrer Verpackung Länderflaggen oder bekannte Sehenswürdigkeiten abbilden)
  • Name und Anschrift des in der EU niedergelassenen Lebensmittelunternehmens oder des Einführers
  • Nettomenge
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • gegebenenfalls Gebrauchsanleitung
  • Alkoholgehalt bei Getränken (falls höher als 1,2 %)
  • Nährwertdeklaration

Unter EU- oder nationalem Recht müssen für bestimmte Lebensmittel möglicherweise auch spezifische Warnhinweise angegeben werden, zum Beispiel hinsichtlich nicht für den Verzehr durch Kinder empfohlener Zutaten wie Koffein.

Zutatenverzeichnis

Dieser Liste muss eine Überschrift vorangestellt werden, die das Wort „Zutaten" enthält; außerdem müssen alle Zutaten des Lebensmittels

  • in absteigender Reihenfolge des Gewichts
  • und mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angegeben werden.

Technische Vorschriften für die Angabe von Zutaten – Anhang VII Als externen Link öffnen

Lebensmittel, für die KEIN Zutatenverzeichnis erforderlich ist – Artikel 19 Als externen Link öffnen

Bestandteile von Lebensmitteln, die NICHT im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen – Artikel 20 Als externen Link öffnen

Mengenmäßige Angabe der Lebensmittelzutaten – EU-Leitlinien Als externen Link öffnen

Menge bestimmter Zutaten

Sie müssen die Menge (in Prozent) aller Zutaten angeben, die

  • in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt sind (Beispiel: „Apfelkuchen")
  • auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind (Beispiel: „mit Walnüssen")
  • von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels sind und es von anderen Lebensmitteln unterscheiden

Lebensmittel, für die eine mengenmäßige Angabe NICHT erforderlich ist – Anhang VIII Als externen Link öffnen

Informationen über Allergene

Eventuell vorhandene Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Verwendung einer anderen Schriftart, Schriftgröße oder Hintergrundfarbe.

Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, müssen Allergene mit dem Wort „Enthält", gefolgt von der Bezeichnung des Allergens, hervorgehoben werden.

Vollständige Liste der Allergene – Anhang II Als externen Link öffnen

Allergene – EU-Leitlinien Als externen Link öffnen

Kennzeichnung

Verpflichtende Informationen müssen in einer Schriftart mit einer x-Mindesthöhe von 1,2 Millimeter gedruckt sein. Ist die größte Verpackungsfläche weniger als 80 cm² groß, kann die x-Mindesthöhe auf 0,9 mm reduziert werden.

Bei Verpackungen von weniger als 10 cm² Größe müssen Sie Folgendes angeben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • alle bei der Herstellung oder Zubereitung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und im Fertigerzeugnis vorhanden sein könnten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

Größenleitfaden für die Kennzeichnung – Anhang IV Als externen Link öffnen

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 11/03/2024
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