Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Wenn Ihr Unternehmen mehr als eine Art von Reiseleistungen verkauft, zum Beispiel Beförderung in Verbindung mit Unterbringung, Vermietung von Kraftfahrzeugen oder anderen Dienstleistungen für Touristen, haben Sie im Rahmen der EU-Vorschriften über Pauschalreisen verschiedene Verpflichtungen. Diese Vorschriften gelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Pauschalreisen

Als „Pauschalreise" werden alle Verkäufe bezeichnet, die mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise/denselben Urlaub in einem einzigen Vertrag mit einem Anbieter umfassen. Dazu gehören auch Verkäufe, bei denen Leistungen bei verschiedenen Anbietern mit getrennten Verträgen gebucht werden, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Reiseleistungen werden bei einer einzigen Vertriebsstelle (im Reisebüro, telefonisch oder online ) gekauft und vom Kunden vor Zustimmung zur Zahlung, d. h. vor Abschluss des ersten Vertrags, ausgewählt.
  • Die Leistungen werden zu einem Pauschalpreis verkauft.
  • Die Leistungen werden als „Paket" oder unter einer ähnlichen Bezeichnung angeboten/verkauft.
  • Die Kunden können nach Abschluss des Vertrags aus einer Reihe von angebotenen Reiseleistungen auswählen, zum Beispiel aus einer Reise-Geschenkbox.

Die Kombination einer Reiseleistung wie Unterbringung und einer anderen touristischen Leistung (Führung oder Eintrittskarte für ein Konzert) kann nur dann als Pauschalreise bezeichnet werden, wenn die zusätzliche Leistung mindestens 25 % des Gesamtwertes der Reise ausmacht oder ein wesentliches Merkmal der Reise ist.

Ihre vorvertragliche Informationspflicht gegenüber dem Kunden

Sie müssen gewährleisten, dass der Kunde vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen erhalten ha. Dazu zählen:

  • Reiseziel
  • Liste der inbegriffenen Reiseleistungen
  • Gesamtpreis
  • Informationen über Pass- und Visumbestimmungen

Sie müssen dafür sorgen, dass der Kunde einen Link zum Standardinformationsblatt erhält (siehe Anhänge der Richtlinie Als externen Link öffnen ), in dem er darüber informiert wird, dass ihm eine Pauschalreise angeboten wird, und in dem ihm seine wichtigsten Rechte dargelegt werden.

Änderung der Vertragsbedingungen, z. B. Preiserhöhungen

Kunden einer Pauschalreise können diese auf eine andere Person übertragen, sofern sie Sie innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Reise darüber informieren. Durch die Übertragung können zusätzliche Kosten entstehen.

  • Sie können den Preis der Pauschalreise erhöhen, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) steigen, doch muss dies im Vertrag klar erläutert sein und spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bekanntgegeben werden. Sollte der Preisanstieg mehr als 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise betragen, kann der Kunde ohne Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Unter normalen Bedingungen haben Ihre Kunden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung, wenn Sie die Pauschalreise vor ihrem Beginn absagen.
  • Der Reiseveranstalter kann die Pauschalreise bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände absagen, zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe oder wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. In einem solchen Fall wird keine Entschädigung geschuldet.
  • Der Reiseveranstalter ist zum Beistand verpflichtet, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet; er muss beispielsweise Informationen über Gesundheitsdienste bereitstellen und dem Reisenden bei der Suche nach alternativen Reisearrangements behilflich sein.

Warnhinweis

Aufgrund der noch andauernden Coronakrise dürfen Sie eine Pauschalreise stornieren und Ihren Kunden Gutscheine als Alternative zur Erstattung anbieten. Allerdings müssen Sie dem Kunden die Wahl zwischen Barerstattung und Gutschein lassen.

Absicherung der Kunden (z. B. alternative Reisearrangements, Entschädigungen, Rückerstattungen)

Als Reiseveranstalter sind Sie für die ordnungsgemäße Durchführung aller im Pauschalpaket enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich. Wenn eine Reiseleistung nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden kann, müssen Sie gegebenenfalls für ihre Kunden alternative Reisearrangements treffen, ohne ihnen Mehrkosten zu berechnen. Eventuell müssen Sie auch Entschädigungen zahlen, wenn die Leistungen nicht den vereinbarten Standards entsprechen.

Warnhinweis

In einigen EU-Ländern sind je nach Ort des Reiseangebots nicht nur die Reiseveranstalter, sondern auch die Reisevermittler haftbar.

Verbundene Reiseleistungen

Verbundene Reiseleistungen sind Leistungen, die von verschiedenen Händlern auf der Grundlage separater Verträge gekauft werden, jedoch miteinander verbunden sind. Reiseleistungen gelten als verbunden, wenn ein Händler die Buchung einer oder mehrerer weiterer Dienstleistungen für den Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs vermittelt.

Der Begriff „verbundene Reiseleistungen" ist nur dann zutreffend, wenn es sich bei der Kombination von Reisedienstleistungen nicht um eine Pauschalreise handelt (siehe oben) und ein Anbieter Folgendes vermittelt:

  • eine Buchung auf der Grundlage eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle, z. B. während eines Besuchs in seinem Reisebüro, oder
  • eine zweite, zielgerichtete Buchung, wenn der Abschluss eines Vertrags für die zweite Reiseleistung von einem anderen Anbieter innerhalb von 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung der ersten Reiseleistung erfolgt.

Die Kombination einer Reiseleistung wie Unterbringung und einer anderen touristischen Leistung (Führung oder Eintrittskarte für ein Konzert) gilt nur dann als verbundene Reiseleistung, wenn die zusätzliche Leistung mindestens 25 % des Gesamtwertes der Reise ausmacht oder ein wesentliches Merkmal der Reise ist.

Sie müssen dafür sorgen, dass der Kunde einen Link zum Standardinformationsblatt erhält, in dem er darüber informiert wird, dass ihm eine verbundene Reiseleistung angeboten wird, und in dem ihm seine wichtigsten Rechte dargelegt werden.

„Click-through"-Pauschalreisen

So genannte „Click-through-Pakete", also Online-Buchungen (Flüge, Unterkunft usw.), die von einem Kunden an verschiedenen Vertriebsstellen vorgenommen werden, gelten ebenfalls als Pauschalreisen, wenn der erste Dienstleistungsanbieter Namen, E-Mail-Adresse und Zahlungsdaten an den zweiten Anbieter weiterleitet und der zweite Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach dem ersten Vertrag abgeschlossen wird.

Wenn zwischen den Anbietern keine Übertragung der Kundendaten stattfindet, gelten die Buchungen als verbundene Reiseleistungen.

Haftung für Buchungsfehler und Regressansprüche

Diese Vorschriften gelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Sie sind haftbar, wenn während des Buchungsvorgangs einer der folgenden Fälle eintritt:

  • technische Mängel im Buchungssystem, die Ihnen zuzurechnen sind
  • Buchungsfehler, wenn Sie für die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil einer verbundenen Reiseleistung sind, verantwortlich sind

Sie haften nicht für Buchungsfehler, die Ihrem Kunden zuzurechnen sind oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückgehen.

Sie haben das Recht, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.

Insolvenzschutz

Diese Vorschriften gelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Sie müssen in dem EU-Land eine Insolvenzabsicherung leisten, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. So kann der Garantiegeber (Reisegarantiefonds, Versicherungsunternehmen oder anderes System im jeweiligen EU-Land) im Falle eines Konkurses die von Ihrem Kunden geleisteten Zahlungen erstatten und gegebenenfalls Reisende zurückbefördern, sofern die Beförderung bei der gebuchten Reise inbegriffen ist.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 23/06/2022
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