Gleichbehandlung und Qualifikationen

Stellen Sie sicher, dass Sie Arbeitssuchende aus anderen EU-Ländern genauso behandeln wie Bewerberinnen und Bewerber aus Ihrem eigenen Land. Außerdem müssen Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig von ihrem EU-Herkunftsland die gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bieten und dürfen niemanden aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Für Beschäftigte mit Behinderung müssen Sie angemessene Vorkehrungen treffen, damit diese sich auf eine Stelle bewerben, die Tätigkeit ausüben, beruflich weiterkommen und an Fortbildungen teilnehmen können. Nach EU-Recht erstreckt sich der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen auf alle arbeitsbezogenen Tätigkeiten.

Damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Qualifikationen in einem anderen EU-Land erworben haben, in Ihrem Land arbeiten können, müssen sie sicherstellen, dass ihre Berufserfahrung und ihr Beruf in Ihrem Land anerkannt werden, beispielsweise mithilfe des Europäischen Berufsausweises.

Zuletzt überprüft: 09/01/2024
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