Lebensmittelzusatzstoffe

Lebensmittelzusatzstoffe, die als solche verkauft oder als Zutaten in Lebensmitteln verkauft werden, unterliegen strengen EU-Vorschriften. Zusatzstoffe werden in verschiedene Klassen eingeteilt, darunter:

  • Süßungsmittel
  • Konservierungsstoffe
  • Antioxidationsmittel
  • Farbstoffe

In einer Zutatenliste muss den meisten Lebensmittelzusatzstoffen die Bezeichnung der Kategorie vorangestellt sein, zu der sie gehören (z. B.: Antioxidationsmittel, Emulgator, Konservierungsstoff).

Liste aller Zusatzstoffe – Anhang 2 Teil B der EU-Verordnung zu Lebensmittelzusatzstoffen Als externen Link öffnen

Lebensmittelzusatzstoffe nach Funktionsklassen – Anhang 1 der EU-Verordnung zu Lebensmittelzusatzstoffen Als externen Link öffnen

Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen – Anhang 7 Teil C der EU-Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Als externen Link öffnen

Anforderungen an die Kennzeichnung

Die Kennzeichnungsvorschriften sind abhängig davon, ob die Zusatzstoffe für Konsumgüter bestimmt sind oder nicht. Nachstehend können Sie herausfinden, welche Regeln Sie einhalten müssen.

Kennzeichnungsvorschriften je nach vorgesehenem Markt

Wenn Ihr Unternehmen Lebensmittel an Verbraucher verkauft, müssen Sie die allgemeinen Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln einhalten. Auf Produkten, die Zusatzstoffe enthalten, muss Folgendes angegeben sein:

Gegebenenfalls müssen außerdem eine oder mehrere der folgenden Angaben gemacht werden:

Produkt enthält

Erforderliche Angabe

Packgase

„unter Schutzatmosphäre verpackt"

Süßungsmittel oder sowohl Zucker als auch Süßungsmittel

„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)"

über 10 % mehrwertige Alkohole

„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"

Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz

„enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)" oder „enthält eine Phenylalaninquelle"

Lebensmittelfarbstoffe

„kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

Wenn Ihr Unternehmen Lebensmittelzusatzstoffe allein oder in gemischten Partien verkauft, müssen Sie die Vorschriften in Artikel 22 der Verordnung einhalten. Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung und/oder die E-Nummer des Zusatzstoffs
  • Angabe „für Lebensmittel" oder „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung" oder ein genauerer Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln
  • gegebenenfalls Angabe besonderer Lagerungs- und/oder Verwendungsbedingungen
  • Angabe zur Kennzeichnung der Partie oder des Loses
  • erforderlichenfalls Gebrauchsanweisung
  • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
  • genaue Informationen über Grenzwerte für die Aufnahme
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Liste aller Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Anteils am Gesamtgewicht, wenn das Produkt mit anderen Zusatzstoffen und/oder mit anderen Zutaten gemischt ist
  • Warnangabe „kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen", wenn das Produkt Lebensmittelfarbstoffe enthält

Großhandelsunternehmen können die oben genannten Informationen in den Unterlagen bei der Lieferung oder davor angeben. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Angabe „nicht für den Verkauf im Einzelhandel" gut sichtbar auf der Verpackung des Produkts angebracht ist.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 16/09/2022
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