Elektronische Transaktionen und Barzahlungen

Elektronische Transaktionen

Die EU-Rechtsvorschriften sorgen dafür, dass Sie und Ihre Kunden elektronische Transaktionen einfach abwickeln können. Das bedeutet, dass Banken für die Zahlungen in Euro in der gesamten EU nicht mehr berechnen dürfen als für gleichwertige nationale Transaktionen.

Banken mit Sitz in EU-Ländern außerhalb des Euro-Raums müssen sich ebenfalls an diese Regel halten und dürfen Ihnen für Zahlungen in Euro – länderübergreifend oder in einem anderen EU-Land – nicht mehr berechnen als für eine Zahlung im Inland in der Landeswährung.

Zusatzgebühren bei Kartenzahlung sind nicht zulässig

Sie dürfen Ihren Kunden keine zusätzlichen Gebühren für die Nutzung einer Kredit- oder Debitkarte berechnen. Dies gilt für alle Einkäufe mit Karte in Geschäften und online – und in der gesamten EU.

Fallbeispiel

Beschwerden bei Kartenaufschlägen

Ein Ticketunternehmen berechnet seinen Kunden 6 Euro Gebühren, wenn sie ein Ticket online kaufen. Ein unzufriedener Kunde wandte sich an die Verbraucherzentrale vor Ort. Diese bestätigte, dass der Aufschlag nicht zulässig sei. Die Verbraucherzentrale forderte das Ticketunternehmen auf, den Aufschlag aus ihrem Online-Zahlungstool zu entfernen.

Dynamische Währungsumrechnung

Bieten Sie Ihren Kunden die Wahlmöglichkeit zwischen Kartenzahlungen in ihrer eigenen Währung anstelle der Währung Ihres Landes oder Ihrer Website?

Dann müssen Sie sie beim Kauf über alle Gebühren und Entgelte informieren, die infolge der von Ihnen angebotenen Währungsumrechnung anfallen. Diese Währungsumrechnungsentgelte sind als prozentuale Aufschläge auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse en der Europäischen Zentralbank auszudrücken.

Fallbeispiel

Gebührenerhebung bei Kunden mit einer ausländischen Zahlungskarte

Gäste in Ihrem Hotel möchten ihren Aufenthalt mit einer ausländischen Zahlungskarte in ihrer Heimatwährung bezahlen. Dazu rechnen Sie den Rechnungsbetrag unter Anwendung des EZB-Kurses um. Außerdem müssen Sie Ihre Gäste darüber informieren, welcher prozentuale Aufschlag zusätzlich zu diesem Betrag in Rechnung gestellt wird.

Nichtdiskriminierung bei Zahlungen

Sie bestimmen selbst, welche Zahlungsmethode sie akzeptieren. Bei elektronischer Zahlung (z. B. Lastschriftverfahren oder kartengebundenen Zahlungen) in einer von Ihnen akzeptierten Währung müssen Sie die Zahlung jedoch akzeptieren, und zwar unabhängig vom Wohnsitz des Kunden oder vom Sitz des Zahlungsdienstleisters innerhalb der EU.

Fallbeispiel

Akzeptanz europäischer Debit- und Kreditkarten als Zahlungsmittel

Ein in Belgien wohnhafter Kunde kauft mit einer finnischen Kreditkarte ein Paar Schuhe in einem deutschen Online-Shop. Das deutsche Unternehmen muss die Zahlung akzeptieren, da auf seiner Website angegeben ist, dass europäische Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Multi-Faktor-Authentifizierung

Sie müssen sicherstellen, dass Ihr elektronischer Geschäftsverkehr den Anforderungen der starken Kundenauthentifizierung – Zwei-Faktor- oder Multi-Faktor-Authentifizierung – genügt. Ihre Kunden müssen sich dann bei allen Online-Zahlungen von mehr als 30 Euro anhand einer Kombination aus mindestens zwei Authentifizierungsmerkmalen legitimieren:

  • Mobiltelefon/Kartenleser UND PIN/Passwort
  • Mobiltelefon/Kartenleser UND Fingerabdruck
  • PIN/Passwort UND Fingerabdruck

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Zahlungsdienstleister, wie Sie diese Verpflichtung erfüllen können.

Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Unabhängig davon, ob Sie als Inhaber eines Geschäfts oder als Privatperson auftreten, müssen Sie bestimmte Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen, wenn Sie mit Kunden Geschäftsbeziehungen eingehen oder gelegentlich Transaktionen abwickeln.

Dies gilt für einzelne oder mehrere offensichtlich miteinander verbundene Zahlungsvorgänge in folgenden Fällen:

  • Handel mit Waren – Barzahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr
  • gelegentliche Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr
  • Anbieter von Glücksspieldiensten – Transaktionen in Höhe von 2000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen

In diesen Fällen müssen Sie ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Identität des Kunden sowie des wirtschaftlichen Eigentümers (Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht oder in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt wird) ermitteln und überprüfen. Melden Sie verdächtige Transaktionen bei der zentralen Meldestelle en (FIU) in Ihrem EU-Land.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 16/02/2024
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