Verkauf von Waren in der EU

Als ein in Europa tätiges Unternehmen können Sie den EU-Binnenmarkt und verschiedene Handelsabkommen mit anderen europäischen Ländern nutzen. Das bedeutet, dass die meisten Waren innerhalb dieses Raums ohne Zusatzkosten oder Mengenbeschränkungen frei zirkulieren dürfen. Das wird auch freier Warenverkehr genannt. Gleichwohl unterliegen bestimmte Erzeugnisse wie verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Chemikalien zusätzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus müssen Sie, je nachdem, was Sie wem wohin verkaufen, unterschiedliche Mehrwertsteuergesetze beachten.

Warnhinweis

Eine Abfertigung durch den Zoll ist dann erforderlich, wenn die Waren von einem Nicht-EU-Land in die EU eingeführt oder aus der EU ausgeführt werden (dies gilt auch für Nicht-EU-Länder, deren Waren frei verkehren dürfen: die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Schweiz, die Türkei, Andorra und San Marino).

EU-Produktvorschriften und -verordnungen

Vor dem Inverkehrbringen Ihrer Waren in der EU müssen Sie die Übereinstimmung Ihrer Produkte mit den EU-Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, der Umwelt und der Verbraucherrechte sicherstellen. Dabei sind innerhalb der EU harmonisierte Normen und Spezifikationen oder durch die EU anerkannte Vorschriften eines einzelnen EU-Landes („gegenseitige Anerkennung") einzuhalten. Mehr zu Produktnormen und -spezifikationen

EU-weit einheitliche Regeln für alle Kunden

Zwar bleibt Ihnen die Festlegung Ihrer allgemeinen Verkaufsbedingungen überlassen, was auch Beschränkungen in Bezug auf Lieferungen einschließt, doch müssen all Ihre Kunden in der EU den gleichen Zugang zu den Waren haben wie Ihre Kunden vor Ort.

Wenn Sie Angebotspreise, Werbeaktionen oder Sonderkonditionen anbieten, müssen diese all Ihren Kunden überall in der EU ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung zugänglich sein.

Die Vorschriften gelten für Online- und Offline-Geschäfte, soweit sie den Verkauf an einen Endnutzer beinhalten, das heißt den Verkauf an eine Einzelperson oder ein Unternehmen, die nicht die Absicht haben, die erworbenen Waren oder Dienstleistungen weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben.

Zugang zu Online-Benutzeroberflächen

Ihre Kunden müssen auf jede beliebige Version Ihrer Internetseite zugreifen können. Wenn ein Kunde beispielsweise in Italien die spanische URL Ihrer Internetseite in die Adresszeile eingibt, darf er nicht automatisch zur italienischen Version weitergeleitet werden. Eine Weiterleitung erfordert die vorherige Einwilligung des Kunden, die er jederzeit widerrufen kann.

Verkauf von Produkten ohne Lieferung

Wenn Sie eine Abholmöglichkeit anbieten, müssen Sie gewährleisten, dass Kunden in EU-Ländern, in denen Sie keinen Lieferdienst anbieten, Waren auf Ihrer Internetseite bestellen und selbst für die Lieferung oder Abholung sorgen können.

Berichterstattung über Warenbewegungen

Bei der Aus- und Einfuhr von Waren innerhalb der EU müssen Sie ab einem bestimmten Wert statistische Angaben zu Ihren innereuropäischen Handelsströmen machen.

Die EU-Länder legen die Schwellenwerte für die Meldepflicht jedes Jahr aufs Neue fest (in der Regel im letzten Quartal). Diese gelten für das darauffolgende Kalenderjahr. Für Ausfuhren (Versendungen) und Einfuhren (Eingänge) gelten separate (gegebenenfalls unterschiedliche) Schwellenwerte.

INTRASTAT: Schwellenwerte nach Ländern 2021 – Eingang – Euro 2021 – Eingang – Landeswährung 2021 – Versendung – Euro 2021 – Versendung – Landeswährung
AT 750 000 750 000 750 000 750 000
BE 1 500 000 1 500 000 1 000 000 1 000 000
BG 219 856 430 000 138 049 270 000
CY 180 000 180 000 55 000 55 000
CZ 480 000 12 000 000 480 000 12 000 000
DE 800 000 800 000 500 000 500 000
DK 967 000 7 200 000 699 000 5 200 000
EE 230 000 230 000 130 000 130 000
GR 150 000 150 000 90 000 90 000
ES 400 000 400 000 400 000 400 000
FI 600 000 600 000 600 000 600 000
FR 460 000 460 000 460 000 460 000
HR 333 333 2 500 000 173 333 1 300 000
HU 471 600 170 000 000 277 400 100 000 000
IE 500 000 500 000 635 000 635 000
IT 800 000 800 000 400 000 400 000
LT 250 000 250 000 150 000 150 000
LU 200 000 200 000 150 000 150 000
LV 230 000 230 000 120 000 120 000
MT 700 700 700 700
NL 800 000 800 000 1 000 000 1 000 000
PL 930 665 4 000 000 486 333 2 000 000
PT 350 000 350 000 250 000 250 000
RO 189 970 900 000 189 970 900 000
SE 860 000 9 000 000 430 000 4 500 000
SI 140 000 140 000 220 000 220 000
SK 200 000 200 000 400 000 400 000

Ab welchem Schwellenwert gilt die Meldepflicht?

Ihr EU-Land legt den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Schwellenwert fest.

  • Wenn Ihre Einfuhren/Ausfuhren diesen Schwellenwert im vorangegangenen Jahr überschritten haben, besteht für Sie ab Januar des gegebenen Jahres Meldepflicht.

Beispiel: Ihr Land legt für das Jahr 2019 für Einfuhren einen Schwellenwert von 100 000 Euro fest. Wenn Sie im Jahr 2018 Waren im Wert von mehr als 100 000 Euro eingeführt haben, besteht für Sie ab Januar 2019 Meldepflicht.

  • Wenn Ihre Ein-/Ausfuhren im vorangegangenen Jahr unter dem Schwellenwert lagen, sie ihn im laufenden Jahr jedoch überschreiten, besteht ab dem Monat, in dem der Wert überschritten wird, Meldepflicht.

Beispiel: Ihr Land hat für das Jahr 2018 für Einfuhren einen Schwellenwert von 100 000 Euro festgelegt. Von Januar bis Juni 2018 beliefen sich Ihre Einfuhren insgesamt auf 90 000 Euro. Im Juli führten Sie Waren im Wert von 15 000 Euro ein. Da der Schwellenwert im Juli 2018 überschritten wurde, besteht für Sie ab diesem Monat Meldepflicht. Ihre erste Intrastat-Erklärung bezöge sich in diesem Fall auf die Einfuhren in Höhe von 15 000 Euro im Juli.

Unter Umständen müssen Sie über Warenbewegungen in Ländern berichten, in denen Ihr Unternehmen keinen Sitz hat, weil Sie dort Waren ein- oder ausführen.

Fallbeispiel

Berichterstattung über Warenbewegungen

Ein österreichisches Bekleidungsunternehmen lieferte im Laufe eines Kalenderjahres über Leixões Port, Portugal, Güter im Wert von 400 000 EUR aus den USA nach Österreich.

Der Wert der von Portugal nach Österreich verbrachten Waren lag über der Meldeschwelle für Versendungen in Portugal (250 000 EUR), weshalb das österreichische Unternehmen bei den portugiesischen Behörden einen Bericht vorlegen musste. Die Waren, die für das betreffende Kalenderjahr in Österreich eingetroffen sind, waren nicht zu melden, da der österreichische Meldeschwellenwert für Ankünfte 750 000 EUR beträgt, was über dem Wert der verbrachten Waren liegt.

Obwohl das Unternehmen also in Österreich niedergelassen ist, erfolgte die Meldung in diesem Fall nur in Portugal.

Wer muss über Handelsströme Auskunft geben?

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen und Privatpersonen, die Waren versenden oder empfangen, sofern der für Wareneingänge oder -versendungen geltende Schwellenwert überschritten wird.

Sie können hierfür die Dienste eines spezialisierten Unternehmens in Anspruch nehmen.

Wann müssen Sie die Zahlen melden?

  • Mindestens einmal monatlich für die Handelsströme des Vormonats.
  • Die zuständige nationale Behörde legt die Frist für die Vorlage der Zahlen fest.

Über welche Handelsströme müssen Sie Auskunft geben?

Über physischen Warenverkehr vom Absendemitgliedstaat in den Eingangsmitgliedstaat und umgekehrt.

Wenn Sie zum Zollverfahren der aktiven Veredelung zugelassen sind und die unveredelten/veredelten Waren zwischen EU-Ländern verbringen, müssen Sie über diese Warenbewegungen Bericht erstatten.

Achtung: Wenn Sie nur länderübergreifende Dienstleistungen ohne länderübergreifenden Warenverkehr anbieten, besteht keine Intrastat-Meldepflicht.

Welche Daten muss ich melden?

Ihre monatliche Intrastat-Meldung muss folgende Angaben umfassen:

  • Ihre MwSt.-Identifikationsnummer;
  • den Bezugszeitraum (Monat);
  • Auskünfte über den Warenstrom: Versendung oder Eingang;
  • den achtstelligen Warencode der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code). Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht;
  • den Code des Absende-/Eingangsmitgliedstaats;
  • den Warenwertausschließlich Mehrwert- und Verbrauchsteuern;

Bezieht sich dieser Wert auf Veredelungstätigkeiten, müssen Sie sowohl den Wert der veredelten Waren als auch den Wert der unveredelten Waren zuzüglich des während der Veredlung hinzugefügten Mehrwerts (Material, Personalkosten) bestimmen.

Beispiel: Sie haben einen Auftrag zur Beschichtung von Metallrohren, die Ihnen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zugesandt wurden. Für Ihre Einfuhren müssen Sie den Wert der unveredelten Rohre angeben. Für Ihre Ausfuhren zählt der Wert der veredelten, beschichteten Rohre. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert der unveredelten Rohre zuzüglich etwaiger Zusatzkosten wie Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen und Materialkosten.

  • die Nettowarenmenge (Gewicht ohne Verpackung);
  • die Maßeinheit gemäß KN (zum Beispiel Liter, Stückzahl, Quadratmeter);
  • den Code für die Art des Geschäfts (Kauf, Verkauf oder Veredelung).

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Angaben zu den in Ihrem Vertrag vereinbarten Lieferbedingungen (z. B. EXW, CIF, FOB) oder zum Beförderungsmittel (z. B. Schiff/Straße/Schiene) machen.

Die nationalen Behörden bieten Hilfsmittel an, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Intrastat-Berichtspflichten zu unterstützen. Details finden Sie auf den nachstehenden Websites.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 27/11/2023
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