Europawahlen
Als EU-Bürger/-in haben Sie das aktive und passive Wahlrecht bei Europawahlen.
Aktives Wahlrecht
Wenn Sie in Ihrem Heimatland leben, können Sie nur Kandidaten wählen, die sich dort zur Wahl stellen.
Wenn Sie in einem anderen EU-Land gemeldet sind und dort leben, können Sie
- Kandidaten wählen, die sich in Ihrem Heimatland zur Wahl stellen, oder
- an den Wahlen Ihres Gastlandes teilnehmen und Kandidaten wählen, die sich dort zur Wahl stellen.
Warnhinweis
Bei einer Wahl zum Europäischen Parlament können Sie nur in einem Land wählen.
Möglicherweise müssen Sie sich vor der Wahl bei den nationalen Behörden Ihres Gastlandes ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. In einigen EU-Ländern werden Sie mit der Anmeldung Ihres Wohnsitzes von Amts wegen als wahlberechtigt geführt.
Wenn Sie sich in Ihrem Gastland in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen müssen, überprüfen Sie rechtzeitig die dafür festgesetzten Fristen, da diese sich von Land zu Land unterscheiden.
Wählen Sie die auf Sie zutreffende Situation und Ihre Präferenz für die Teilnahme an den Europawahlen, um zu erfahren, ob Sie sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen müssen:
Wenn Sie außerhalb der EU leben, können Sie Ihre Stimme für die Europawahlen in der Regel in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Heimatlandes abgeben.
Warnhinweis
Wenn Sie Staatsangehörige/-r Bulgariens, Zyperns, Dänemarks, Griechenlands oder Italiens sind, können Sie nicht außerhalb Ihres Heimatlandes wählen.
- Ich möchte in meinem Heimatland wählen
- Ich werde zum Zeitpunkt der Europawahlen verreist sein und möchte in einem anderen EU-Land wählen.
In den meisten EU-Ländern werden Sie von Amts wegen als in Ihrem Heimatland wahlberechtigt geführt.
Warnhinweis
Staatsangehörige Zyperns müssen sich bis zum 1. April 2019, Staatsangehörige Irlands bis zum 9. Mai 2019 ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, um wählen zu können.
Weitere Informationen zu den Europawahlen in Ihrem Heimatland:
Wenn Sie in Ihrem Heimatland leben, aber in einem anderen EU-Land wählen möchten, müssen Sie sich bei Ihrem nationalen Wahlausschuss nach den geltenden Vorschriften erkundigen.
Weitere Informationen zu nationalen Vorschriften:
- Ich möchte bei den Europawahlen Kandidaten wählen, die sich in meinem Heimatland zur Wahl stellen.
- Ich möchte bei den Europawahlen Kandidaten wählen, die sich in meinem Gastland zur Wahl stellen.
Wenn Sie in einem anderen EU-Land leben und bei den Europawahlen Kandidaten wählen möchten, die sich in Ihrem Heimatland zur Wahl stellen, sollten Sie sich erkundigen, ob Sie dort noch als wahlberechtigt geführt werden oder ob Sie sich erneut eintragen lassen müssen.
Die Möglichkeiten für im Ausland lebende Wähler unterscheiden sich von EU-Land zu EU-Land. Je nach Herkunftsland werden Sie dort:
- weiterhin als wahlberechtigt geführt;
- in einem gesonderten Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Staatsangehörige geführt oder
- aus dem Wählerverzeichnis gelöscht, nachdem Sie eine bestimmte Zeit im Ausland gelebt haben.
Warnhinweis
Wenn Sie Staatsangehörige/r der Tschechischen Republik, Irlands, Maltas oder der Slowakei sind und nicht mehr in Ihrem Heimatland leben, dürfen Sie möglicherweise nicht an den Europawahlen in Ihrem Heimatland teilnehmen.
Unter Umständen müssen Sie sich bei den Behörden Ihres Heimatlandes in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, bevor Sie sich an den Wahlen beteiligen dürfen. Zur Stimmabgabe können Sie entweder in Ihr Heimatland reisen oder aber in Ihrem Gastland eine Botschaft oder ein Konsulat aufsuchen.
- Österreichaten
- Belgienbeen
- Bulgarien*bg
- Kroatien*cr
- Zyperncyen
- Tschechienczen
- Dänemarkdken
- Estland*ee
- Finnlandfien
- Frankreich*fr
- Deutschland*de
- Griechenlandgren
- Ungarn*hu
- Irlandieen
- Italieniten
- Lettland*lv
- Litauen*lt
- Luxemburgluen
- Malta*mt
- Niederlande*nl
* Informationen noch nicht verfügbar.
Wenn Sie in dem EU-Land, in dem Sie leben, an den Europawahlen teilnehmen möchten, müssen Sie in diesem Land Ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen.
Warnhinweis
In Irland und Zypern müssen Sie die Eintragung jedes Mal neu beantragen, wenn Sie wählen möchten, während in den anderen EU-Ländern eine einmalige Eintragung reicht.
In einigen EU-Ländern müssen Sie möglicherweise eine bestimmte Zeit dort gelebt haben, um eine Wahlberechtigung zu erlangen.
Welche Vorschriften und Fristen gelten in Ihrem Gastland?
Die oben aufgeführten Möglichkeiten sind nicht erschöpfend. Einige EU-Länder bieten möglicherweise weitere, hier nicht aufgeführte Möglichkeiten für eine Teilnahme an den Europawahlen an. Weitere Informationen zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 finden Sie auf der Website zu den Europawahlen.
Voraussetzungen für eine Teilnahme an den Wahlen in einem anderen EU-Land
Als EU-Bürger/-in können Sie unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige Ihres Gastlandes wählen. Wenn dessen Staatsangehörige eine bestimmte Zeit dort gewohnt haben müssen, um wählen zu dürfen, so gilt diese Voraussetzung auch für Sie. Möglicherweise müssen Sie einen Nachweis über Ihre Vorstrafenfreiheit vorlegen.
Die Zeiträume, die Sie in anderen EU-Ländern als Ihrem Heimatland gelebt haben, sollten dabei jedoch berücksichtigt werden.
Warnhinweis
In Luxemburg gelten Sonderregeln, da Ausländer dort mehr als 20 % der Wahlberechtigten stellen. Luxemburg ist daher berechtigt, eine längere Aufenthaltsdauer zu verlangen, bevor Sie dort wählen können. Diese beträgt derzeit fünf Jahre.
Wahlpflicht
Wenn die Teilnahme an Europawahlen in Ihrem Gastland Pflicht ist und Sie nach Ihrer Anmeldung ins Wählerverzeichnis dieses Landes eingetragen wurden, sind Sie verpflichtet zu wählen – genau wie die Staatsangehörigen des Gastlandes.
Warnhinweis
Wahlpflicht besteht in Belgien, Bulgarien, Zypern, Griechenland und Luxemburg.
Passives Wahlrecht
Wenn Sie für das Europaparlament kandidieren, müssen Sie erklären, dass Ihnen das passive Wahlrecht nicht aberkannt wurde und dass Sie in keinem anderen EU-Land kandidieren. Möglicherweise müssen Sie einen Nachweis über Ihre Vorstrafenfreiheit vorlegen.
Warnhinweis
Bei einer Wahl zum Europäischen Parlament können Sie nur in einem Land kandidieren.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, in Ihrem Gastland zu wählen oder zu kandidieren, können Sie dasselbe nicht in Ihrem Heimatland tun.
Voraussetzungen für eine Kandidatur
Als EU-Bürger/-in können Sie unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige Ihres Gastlandes kandidieren. Wenn dessen Staatsangehörige eine bestimmte Zeit dort gewohnt haben müssen, um bei Europawahlen kandidieren zu dürfen, so gilt diese Voraussetzung auch für Sie.
Die Zeiträume, die Sie in anderen EU-Ländern als Ihrem Heimatland gelebt haben, sollten dabei jedoch berücksichtigt werden.
Warnhinweis
In Luxemburg gelten Sonderregeln, da Ausländer dort mehr als 20 % der Wahlberechtigten stellen. Luxemburg ist daher berechtigt, eine längere Aufenthaltsdauer zu verlangen, bevor Sie dort kandidieren dürfen. Diese beträgt derzeit fünf Jahre.
Weitere Informationen zum passiven Wahlrecht in Ihrem Gastland: