Doppelbesteuerung

Es besteht die Gefahr, dass Ihr Einkommen doppelt besteuert wird, wenn zwei Länder das Recht haben, es zu besteuern – zum Beispiel in folgenden Fällen:

In diesen Fällen gelten für Sie stets die steuerrechtlichen Regelungen Ihres Wohnsitzlandes, doch eventuell müssen Sie auch in dem anderen Land Steuern zahlen.

Glücklicherweise bestehen jedoch zwischen den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Abkommen bewahren Sie in der Regel vor Doppelbesteuerung:

  • Viele bilaterale Steuerabkommen sehen eine Aufrechnung der im Beschäftigungsland gezahlten Steuern gegen Ihre Steuerschuld in Ihrem Wohnsitzland vor.
  • In anderen Fällen wird das in Ihrem Beschäftigungsland erzielte Einkommen nur in diesem Land besteuert und in Ihrem Wohnsitzland von der Steuer befreit.

Allerdings sind höchstwahrscheinlich die Steuersätze der betreffenden Länder unterschiedlich. Wenn der Steuersatz in Ihrem Beschäftigungsland höher ist, müssen Sie letztlich diesen Satz zahlen – auch wenn die in diesem Land gezahlte Steuer gegen die in Ihrem Wohnsitzland geschuldete Steuer aufgerechnet wird oder wenn Ihr Wohnsitzland Sie von jeder weiteren Steuer befreit.

Um einen Anspruch auf Befreiung von der Doppelbesteuerung anzumelden, müssen Sie gegebenenfalls einen Nachweis über Ihren Wohnsitz und die erfolgte Entrichtung von Steuern auf Ihr Einkommen erbringen. Informieren Sie sich bei den Steuerbehörden Als externen Link öffnen , welche Nachweise und Dokumente Sie einreichen müssen.

Warnhinweis

Alle EU-Länder tauschen regelmäßig Einkommensteuerinformationen aus, um sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen ihren Verpflichtungen nachkommen, und um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Die nachstehenden Informationen beschreiben nur die gängigsten Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung en . Bitte prüfen Sie die Bestimmungen des in Ihrem Fall anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

Überblick über Regelungen für:

Wenn Sie in einem EU-Land leben und in einem anderen arbeiten, hängen die für Ihr Einkommen geltenden steuerrechtlichen Regelungen von den nationalen Gesetzen und den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesen beiden Ländern ab – und diese Regelungen können sich deutlich von denen unterscheiden, die festlegen, welches Land für Ihre Sozialversicherung zuständig ist.

Je nach Doppelbesteuerungsabkommen müssen Sie eventuell Steuern in Ihrem Beschäftigungsland zahlen, aber auch in Ihrem Wohnsitzland.

Als Angestellte/r zahlen Sie in den meisten Fällen in Ihrem Beschäftigungsland Steuern auf Ihr dort erzieltes Einkommen.

Sind Sie selbstständig und auch so in Ihrem Wohnsitzland eingetragen, erbringen aber jenseits der Grenze Dienstleistungen, müssen Sie im Allgemeinen in diesem Land Einkommensteuer zahlen, wenn Sie dort über eine „feste Einrichtung" oder eine „ständige Niederlassung" (z. B. ein Büro oder ein Geschäft) verfügen. Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die Regelungen in Ihrem Fall.

Wenn Sie in einem EU-Land leben, aber Ihr gesamtes oder den Großteil Ihres Einkommens in einem anderen Land erzielen und dort Steuern zahlen, sollte Sie das Land, in dem Sie ihr Einkommen erzielen, genau wie Gebietsansässige behandeln. Es sollte Ihnen also die gleichen Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen und sonstigen Steuervorteile wie Gebietsansässigen gewähren, wie z. B. persönliche Freibeträge oder die Möglichkeit, mit Ihrem Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.

Die grenzübergreifenden EURES-Partnerschaften zur Förderung der beruflichen Mobilität in Ihrer Region sind Ihnen gern behilflich, wenn Sie sich über spezielle, auf Sie anwendbare Regelungen für Grenzgänger informieren möchten.

Sind Sie für kurze Zeit (bis zu 2 Jahre) ins Ausland entsandt, bleiben Sie in Ihrem Heimatland sozialversichert. Während der Entsendung ins Ausland erworbenes Einkommen kann jedoch im Erwerbsland besteuert werden.

Wenn Sie von Ihrem Unternehmen ins Ausland entsandt wurden, brauchen Sie unter Umständen auf während der Entsendung erzieltes Einkommen keine Steuern im Gastland zu zahlen, wenn

  • Sie weniger als sechs Monate eines Jahres im Ausland leben und
  • Ihr Erwerbseinkommen direkt von Ihrem Arbeitgeber (in Ihrem Heimatland) und nicht von einer Niederlassung oder einem anderen Unternehmen Ihres Arbeitgebers im Gastland ausgezahlt wird.

Wenn Sie in einem Land leben und Vorstandsmitglied eines Unternehmens in einem anderen Land sind, kann das Land, in dem dieses Unternehmen seinen Sitz hat, Bezüge und Einkommen in Bezug auf diese Funktion besteuern.

Die EU-Länder können sämtliche Sachleistungen (z. B. Aktienoptionen oder Firmenwagen), die Sie als Vorstandsmitglied erhalten, als Teil ihrer Bezüge behandeln.

Wenn Sie neben Ihrer Funktion als Mitglied des Vorstandes als Berater oder gewöhnlicher Arbeitnehmer bei demselben Unternehmen arbeiten, wird Ihr Einkommen aus diesen Funktionen höchstwahrscheinlich wie das von anderen Grenzgängern besteuert (siehe oben).

Wenn Sie in einem EU-Land leben und dort für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land arbeiten, werden Sie normalerweise, d. h. nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen, nur in Ihrem Wohnsitzland besteuert.

Wenn Sie als Unterhaltungskünstler/in (Musiker/in, Theater- oder Filmschauspieler/in, Radio- oder Fernsehmoderator/in) oder Sportler/in in einem anderen EU-Land als dem Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes arbeiten, kann Ihr Honorar in dem Land, in dem Sie es verdient haben, besteuert werden. Dies ist auch dann möglich, wenn Ihnen Ihr Honorar indirekt, also über eine andere Person oder ein Unternehmen (Ihre/n Manager/in, Ihren Club, Ihr Ensemble oder Orchester) ausbezahlt wird.

Die Dauer Ihres Aufenthalts und die Frage, ob Sie dort einen festen Wohnsitz haben, spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein die in diesem Land erbrachte Leistung.

Wird Ihr Auftritt oder die Veranstaltung jedoch hauptsächlich mit öffentlichen Mitteln gefördert oder ist das Honorar unerheblich, werden einige Länder auf eine Besteuerung Ihrer dort erzielten Einkünfte verzichten. Das Steuerrecht des Landes, in dem Sie steuerlich ansässig sind, gilt jedoch weiterhin, sodass Ihre Einkünfte dort besteuert werden.

In den meisten Fällen wird Ihr Heimatland entweder

  • Ihr Honorar, das Sie für Auftritte oder Veranstaltungen in einem anderen EU-Land erhalten haben, von der Besteuerung ausnehmen oder
  • Ihnen eine Ermäßigung für Steuern gewähren, die Sie an der Quelle, also in dem Land, in dem Sie die Einkünfte erzielt haben, bereits entrichtet haben.

Um in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu gelangen, müssen Sie in der Regel den Nachweis erbringen, dass Sie die Steuer tatsächlich entrichtet haben. Gegebenenfalls sind beglaubigte Übersetzungen aller amtlichen Dokumente beizubringen, mit denen Sie Ihren Antrag stützen.

Sind Sie als Beamter/Beamtin zur Arbeit ins Ausland entsandt oder leben Sie in einem EU-Land, arbeiten aber als Beamter/Beamtin in einem anderen, gelten für Sie normalerweise folgende Bedingungen:

  • Sie zahlen weiterhin nur im Land der Verwaltung, bei der Sie beschäftigt sind, Steuern auf Ihr Einkommen.
  • Sie sind nur in dem Land, in dem Sie arbeiten, einkommensteuerpflichtig, wenn Sie dort wohnen und
    • die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen oder
    • nicht ausschließlich zur Aufnahme einer Beschäftigung als Beamte/Beamtin in dieses Land gezogen sind (z. B. wenn Sie bereits vor der Aufnahme einer Beschäftigung als Beamter/Beamtin dort gelebt haben).

Wenn Sie sich für kurze Zeit ( weniger als sechs Monate im Jahr) in einem anderen EU-Land aufhalten, ohne dort zu arbeiten, werden Sie für steuerliche Zwecke vermutlich nicht als Einwohner dieses Landes betrachtet. In diesem Fall sollten Ihre übertragenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur in dem Land besteuert werden, von dem sie ausgezahlt werden.

Wenn Sie sich mehr als sechs Monate im Jahr in einem anderen EU-Land aufhalten, könnten Sie als dort steuerlich ansässig gelten, und Ihre aus einem anderen Land übertragenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit en würden in diesem Land besteuert. In der Tat werden Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Rahmen zahlreicher bilateraler Steuerabkommen nur in dem Land des steuerlichen Wohnsitzes besteuert.

Warnhinweis

Wenn Sie jedoch einen dauerhaften Wohnsitz sowie umfassende persönliche und wirtschaftliche Bindungen zu ihrem Heimatland beibehalten, können Sie von Ihrem Heimatland noch als dort steuerlich ansässig betrachtet werden, auch wenn Sie länger als sechs Monate im Ausland bleiben. In diesem Fall ist das andere EU-Land möglicherweise nicht zur Besteuerung Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit berechtigt.

Wenn Sie sich in einem anderen EU-Land zur Ruhe gesetzt haben und mehr als sechs Monate im Jahr dort verbringen, kann Sie dieses Land als dort steuerlich ansässig betrachten. In diesem Fall müssen Sie unter Umständen Ihr Welteinkommen dort versteuern – einschließlich der Renten, die Sie aus anderen EU-Ländern beziehen.

Ausnahme: Ruhegehälter im öffentlichen Dienst werden normalerweise nur in dem Land besteuert, bei dessen Behörde Sie beschäftigt waren.

Wichtige Informationsquellen

Dies ist nur ein grober Überblick über die gängigen Fälle. Um mehr über die Bestimmungen in Ihrem Fall zu erfahren, können Sie

  • beim örtlichen Finanzamt Als externen Link öffnen nachfragen
  • das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ihrem Gastland und dem Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes konsultieren
  • als im Ausland tätige(r) Beamtin/Beamter im geltenden internationalen Recht und gegebenenfalls in besonderen internationalen diplomatischen/konsularischen Vereinbarungen prüfen, ob Sie in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind, Anspruch auf Steuervergünstigungen haben

Fragen und Antworten

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Zuletzt überprüft: 08/12/2023
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