Bankkonten in der EU

Recht auf ein Basiskonto

Sie möchten oder müssen ein Bankkonto in Ihrem Heimatland oder einem anderen EU-Land eröffnen.

Wenn Sie rechtmäßig in einem EU-Land wohnen, haben Sie Recht auf Eröffnung eines „Kontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen". Banken dürfen Ihren Antrag auf Eröffnung eines solchen Basiskontos nicht ablehnen, nur weil Sie nicht in dem Land leben, in dem die Bank ihren Sitz hat.

Warnhinweis

Dieses Recht gilt nicht für andere Arten von Bankkonten wie Sparkonten.

Unter welchen Umständen kann Ihnen ein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen verweigert werden?

Ein Bankkonto kann Ihnen verweigert werden, wenn Sie gegen die EU-Vorschriften zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Als externen Link öffnen verstoßen.

In einigen EU-Ländern kann Ihnen ein Basiskonto verweigert werden, wenn Sie bereits ein vergleichbares Konto bei einer anderen Bank im selben Land haben.

Wenn Sie ein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen außerhalb des Landes, in dem Sie leben, eröffnen möchten, müssen Sie in einigen EU-Ländern der Bank möglicherweise nachweisen, dass Sie ein echtes Interesse daran haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in einem Land leben und in einem anderen arbeiten.

Funktionen eines Basiskontos

Bei einem „Basiskonto" handelt es sich um ein Konto, mit dem grundlegende Transaktionen getätigt werden können, die im täglichen Leben gebraucht werden, wie:

  • Geldeinzahlungen
  • Geldabhebungen
  • Empfang und Beauftragung von Zahlungen (wie Lastschriften und Kartenzahlungen)

Das Konto sollte auch eine Zahlungskarte umfassen, die für Bargeldabhebungen an Automaten und Einkäufe in Geschäften und online genutzt werden kann.

Sofern verfügbar, sollte auch der Zugang zu Online-Bankdiensten im Leistungsumfang enthalten sein. Die Banken sind jedoch nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Überziehungskredit oder andere Kreditmöglichkeiten einzuräumen.

In einigen EU-Ländern können die Banken ein Jahresentgelt für die Führung eines Basiskontos erheben. Dieses Entgelt muss angemessen sein.

Fallbeispiel

Um ein Konto in einem EU-Land zu haben, müssen Sie nicht dort leben

Sándor nahm eine Arbeit bei einem in Slowenien ansässigen Unternehmen auf, lebte aber weiterhin in Ungarn. Er beschloss, für alltägliche Ausgaben zusätzlich zu seinem Konto in Ungarn ein Konto in Slowenien zu eröffnen.

Er ging zu einer slowenischen Bank in der Nähe seiner Arbeitsstelle, um ein Basiskonto zu eröffnen. Die Bank eröffnete ihm ein Konto, obwohl er nicht in Slowenien lebte.

Banken können Ihnen ein Basiskonto nicht verweigern, nur weil Sie nicht im betreffenden Land leben.

Entgeltinformationen

Bevor Sie Ihr Konto eröffnen, muss Ihnen die Bank eine Übersicht der wichtigsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste bereitstellen und Auskunft darüber geben, welche Entgelte sie dafür verlangt. Diese Übersicht wird als „Entgeltinformationsblatt" bezeichnet. Anhand dieser Informationen können Sie die Angebote verschiedener Banken vergleichen.

Ihre Bank muss Sie außerdem mindestens einmal pro Jahr über alle bei der Nutzung Ihres Kontos angefallenen Entgelte unterrichten. Diese „Entgeltaufstellung" sollte auch eine Übersicht über die aufgelaufenen Zinsen enthalten.

Kontowechsel

Es ist möglich, mit Ihrem Konto zu einer anderen Bank im selben EU-Land zu wechseln. Ihre neue Bank sollte Ihnen beim Kontowechsel helfen.

Wenn Sie mit Ihrem Konto zu einer anderen Bank im selben Land wechseln möchten, teilen Sie der neuen Bank mit, dass Ihre laufenden Zahlungen auf das neue Konto umgestellt werden sollen.

Die neue Bank kümmert sich dann darum, dass Ihre alte Bank ihr die nötigen Daten übermittelt und etwaige Daueraufträge löscht. Die neue Bank muss ferner

  • Dritte wie Ihren Arbeitgeber, Ihren Sozialversicherungsträger und Ihre Versorgungsunternehmen über den Kontowechsel informieren
  • Ihre neuen Daueraufträge einrichten
  • Lastschriften auf das neue Konto akzeptieren

Für die Schließung Ihres alten Kontos wird möglicherweise eine Gebühr verlangt.

Sollten Ihnen während des Kontowechsels Kosten dadurch entstehen, dass die Bank eine Frist versäumt und beispielsweise eine von Ihnen stornierte Zahlung noch ausführt oder andere Fehler macht, muss sie Ihnen diese Kosten erstatten. Bei Problemen können Sie sich an die zuständige Einrichtung für außergerichtliche Streitbeilegung wenden.

Fallbeispiel

Nicht immer gelingt der Kontowechsel reibungslos

Als Suzanne von Toulouse nach Paris zog, beschloss sie, mit ihrem Konto zu einer örtlichen Bank in Paris zu wechseln. Sie bat Ihre neue Bank in Paris um Umstellung all ihrer Zahlungen auf das neue Konto und Schließung ihres altes Kontos in Toulouse.

Die Bank in Paris beauftragte die Bank in Toulouse, Suzannes Daueraufträge zu löschen und ihr Konto zu schließen. Anschließend richtete die neue Bank Daueraufträge für Ihr neues Konto ein. Dabei vergaß sie jedoch den Dauerauftrag für ihren Mobilfunkanbieter, sodass Suzanne Mahngebühren zahlen musste, weil der Dauerauftrag für ihren Mobiltelefonvertrag nicht fristgerecht ausgeführt wurde.

Suzanne beschwerte sich bei der Bank in Paris. Dort sagte man ihr die Erstattung der Mahngebühren und die Einrichtung des Dauerauftrags für den Mobiltelefonvertrag zu.

Schutz Ihrer Einlagen in der EU

Durch EU-Vorschriften ist gewährleistet, dass das Geld auf Ihrem Bankkonto (Sparkonto und/oder Girokonto) bei Insolvenz Ihrer kontoführenden Bank gesichert ist. Ihr Geld ist bis zu einem Betrag von 100 000 Euro beziehungsweise dem entsprechenden Betrag in Landeswährung gesichert. Die Obergrenze gilt pro Person und pro Bank. Wenn Sie also mehrere Konten bei derselben Bank haben, gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für alle Ihre Konten zusammengenommen.

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel. Wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin über ein gemeinsames Konto verfügen, gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden von Ihnen, sodass bis zu 200 000 Euro auf Ihrem gemeinsamen Konto gesichert sein können. Darüber hinaus sind Einlagen über 100 000 Euro in den folgenden Fällen ebenfalls für einen begrenzten Zeitraum gesichert:

  • Geld aus dem Verkauf privaten Wohneigentums
  • Geld, das Sie aus Anlass bestimmter Lebensereignisse wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung und Invalidität oder bei Tod eines Familienangehörigen erhalten
  • Geld aus der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falsche strafrechtliche Verurteilung

In diesen Fällen sind Einlagen über den Betrag von 100 000 Euro hinaus geschützt, und zwar für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen nach den Bedingungen und Schwellenwerten des jeweiligen EU-Landes auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 22/04/2022
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