Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben

Hersteller und Einführer dürfen auf ihren Lebensmitteln mit deren nährwert- oder gesundheitsbezogenen Vorteilen werben, wenn

  • diese Vorteile wissenschaftlich belegt sind
  • und die EU-Vorschriften zur Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung eingehalten werden.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht

  • falsch, mehrdeutig oder irreführend sein,
  • Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken,
  • zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen,
  • behaupten oder mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene Ernährung als solche keine angemessenen Nährstoffmengen liefern kann,
  • Behauptungen aufstellen, die bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern Angst auslösen.

Hersteller und Einführer müssen über wissenschaftliche Unterlagen verfügen, die ihre Behauptungen hinsichtlich des Erzeugnisses untermauern, und diese den nationalen Behörden auf Verlangen vorlegen.

Nährwertbezogene Angaben

Bestimmte nährwertbezogene Angaben sind nach EU-Recht zulässig, vorausgesetzt

  • Sie können nachweisen, dass Ihr Erzeugnis der amtlichen Definition entspricht,
  • das Erzeugnis erfüllt die Bedingungen für die nährwertbezogenen Angabe (Beispiel: „salzfrei" kann nur verwendet werden, wenn das Produkt weniger als 0,005 g Natrium pro 100 g enthält).

Nach EU-Recht zulässige nährwertbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben

Im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben en wird die Liste zugelassener und nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben laufend aktualisiert. In der EU tätige Lebensmittelunternehmen können die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nur unter Einhaltung der spezifischen und allgemeinen Anforderungen verwenden. Nationale Behörden überwachen die Verwendung von Angaben durch Inspektionen und Rechtsvorschriften.

Zulassung neuer Angaben

Möchten Sie eine Angabe machen, die noch nicht im EU-Register für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben aufgeführt ist? Ihr Unternehmen kann eine Zulassung beantragen: Informationen dazu finden Sie in Artikel 15 der entsprechenden EU-Verordnung . Einzelheiten zum Verfahren selbst sind auf dem Lebensmittelportal der Europäischen Kommission en erläutert.

Für Anträge auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben erforderliche Informationen

Nationale Behörden, an die Anträge auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben übermittelt werden en PDF

Kennzeichnungsvorschriften

Sie dürfen nur dann gesundheitsbezogene Angaben machen, wenn Sie auf dem Etikett der Ware, bei deren Aufmachung und bei der Werbung folgende Informationen bereitstellen:

  • einen Hinweis auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen (Beispiel: „30 g Walnüsse pro Tag verbessern die Elastizität der Blutgefäße."),
  • gegebenenfalls einen Hinweis für Personen, die dieses Lebensmittel nicht verzehren sollten (Beispiel: „Nicht geeignet für schwangere oder stillende Frauen"),
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 15/03/2024
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