Zugpersonal

Tägliche Ruhezeit

Sie sollten sicherstellen, dass Ihre Angestellten in jedem 24-Stunden-Zeitraum über mindestens 12 aufeinanderfolgende Stunden tägliche Ruhezeit zu Hause verfügen. Sie dürfen in jedem Zeitraum von 7 Tagen die tägliche Ruhezeit zu Hause einmalig auf mindestens 9 Stunden reduzieren. Wenn Sie dies tun, müssen Sie die Differenz zwischen den reduzierten Ruhepausen und 12 Stunden zur nächsten täglichen Ruhezeit hinzufügen.

Die tägliche Mindestruhezeit Ihrer Beschäftigten beträgt auswärts 8 aufeinanderfolgende Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum, anschließend muss eine tägliche Ruhezeit zu Hause gewährt werden.

Lenkzeit und Fahrtunterbrechungen für Schienenfahrzeugführer

Die Schichten Ihrer Schienenfahrzeugführer dürfen tagsüber 9 Stunden und während der Nacht 8 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten nicht überschreiten. Über einen Zeitraum von 2 Wochen müssen Sie die Lenkzeit Ihrer Fahrer auf 80 Stunden begrenzen.

Sie müssen Ihren Schienenfahrzeugführern je nach deren Arbeitszeit folgende Pausen gewähren:

  • Wenn sie zwischen 6 und 8 Stunden arbeiten, müssen sie eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen.
  • Arbeiten sie länger als 8 Stunden, müssen sie eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen.

Wenn es einen zweiten Fahrer gibt, müssen Sie sich an die nationalen Vorschriften für Pausen halten.

Pausen für sonstiges Zugpersonal

Wenn die sonstigen Beschäftigten länger als 6 Stunden arbeiten, müssen sie eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen.

Wöchentliche Ruhezeiten

Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Arbeitnehmer eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden und in jedem Zeitraum von 7 Tagen eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden haben. Ihre Arbeitnehmer müssen jedes Jahr 104 Ruhezeiten von 24 Stunden einschließlich der 24-Stunden-Zeiträume der 52 wöchentlichen Ruhezeiten haben, einschließlich

  • 12 doppelter Ruhezeiten (48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von 12 Stunden einschließlich Samstag und Sonntag)
  • 12 doppelter Ruhezeiten (48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von 12 Stunden), bei denen nicht garantiert sein muss, dass sie einen Samstag oder Sonntag umfassen

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 02/04/2024
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