Wenn Sie keine Arbeit finden
Was geschieht, wenn Sie keine Arbeit im Ausland finden? Sie könnten beschließen, früher als geplant in Ihr Heimatland zurückzukehren, länger als geplant zu bleiben und nach Arbeit zu suchen oder zu bleiben und eine Leistung bei Arbeitslosigkeit zu beantragen. Im Folgenden erfahren Sie, was in diesen Fällen jeweils zu tun ist.
Es ist auch wichtig zu wissen, welche Formulare Sie brauchen.
Sie kehren früher in Ihr Heimatland zurück, als im Formular U2 angegeben
Wenn Sie vor Ablauf des im Formular U2 angegebenen Zeitraums in das Land zurückkehren, das Ihre Leistungen bezahlt, erhalten Sie weiterhin die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die Ihnen gewährt wurden. Die Dauer und der Gesamtbetrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die Sie Anspruch haben, bleibt unverändert.
Fallbeispiel
Sie haben in dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, Anspruch auf acht Monate Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Sie haben zuerst zwei Monate lang Leistungen dort und anschließend zwei Monate lang Leistungen im Ausland erhalten. Somit haben Sie bei Ihrer Rückkehr noch Anspruch auf vier Monate Leistungen.
Wenn Sie in dem ersten Land, in das Sie gereist sind, keine Arbeit gefunden haben, können Sie in ein anderes Land gehen und dort suchen. Wenn Sie im Ausland weiterhin Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten möchten, müssen Sie
- bei Ihrer nationalen Arbeitsvermittlungsstelle einen Antrag auf ein Formular U2 (früher: Formular E 303) stellen (Genehmigung, Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit mitzunehmen).
Warnhinweis
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitsvermittlungsstelle, ob Sie diesen Antrag von Ihrem Heimatland aus stellen müssen oder ob dies auch aus dem Ausland möglich ist.
- in alle Prüfungen einwilligen, denen Antragsteller auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im zweiten Land unterzogen werden, so, als ob Sie dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit empfangen würden.
Die Gesamtdauer Ihres Auslandsaufenthalts (in allen Ländern) sollte drei Monate nicht überschreiten (sie kann nur im Ausnahmefall auf sechs Monate verlängert werden, wenn die Behörde, die Ihre Leistungen zahlt, dies bewilligt).
Sie bleiben länger im Ausland, als im Formular U2 angegeben
Wenn Sie länger als drei Monate in dem anderen Land bleiben, ohne einen Arbeitsplatz zu finden und ohne eine Verlängerung zu erhalten, verlieren Sie nach Ablauf des in Ihrem Formular U2 angegebenen Zeitraums Ihren Anspruch auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit und müssen erst von Neuem die Bedingungen erfüllen. Das bedeutet, dass Sie möglicherweise eine Zeit lang arbeiten müssen, bevor Sie erneut Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten.
Wenn Sie nach drei Monaten nicht zurückkehren möchten, sollten Sie sich vor Ablauf der drei Monate an die Arbeitsvermittlungsstelle des Landes wenden, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, und einen Verlängerungsantrag stellen.
Warnhinweis
Stellen Sie den Verlängerungsantrag so früh wie möglich. Sie müssen die Verlängerung vor Ablauf des anfänglichen Zeitraums von drei Monaten beantragen.
Fallbeispiel
Beantragen Sie Ihre Verlängerung rechtzeitig!
Ramón aus Spanien geht nach Ungarn und reicht dort ein Formular U2 (früher: Formular E 303) ein, damit er während seines Auslandsaufenthaltes drei Monate lang weiterhin Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Aufgrund eines wichtigen Vorstellungsgesprächs verlängert er jedoch seinen Aufenthalt. Als Ramón nach Spanien zurückkehrt, besteht deshalb sein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht mehr.
Beantragen Sie vor Ablauf des dreimonatigen Zeitraums immer eine Verlängerung bei Ihrer nationalen Arbeitsvermittlungsstelle, damit Sie nicht in eine solche Situation geraten. Möglicherweise wird Ihnen die Zahlung der Leistungen für weitere drei Monate bewilligt, in denen Sie im Ausland nach Arbeit suchen können. Wenn Sie keine Antwort erhalten haben oder sich nicht sicher sind, dass Ihnen die Verlängerung gewährt wird, ist es für Sie am besten, vor Ablauf der Frist von drei Monaten zurückzukehren.
Wenn Sie in Ihr Land zurückkehren oder nach Ablauf der ersten drei Monate eine Verlängerung beantragen, besteht die Gefahr, dass Ihre Leistungen eingestellt werden, wie im Fall von Ramón.
Auch wenn Sie keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, können Sie nicht dazu gezwungen werden, das neue Land zu verlassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nachweisen können, dass Sie noch auf Arbeitssuche sind und dass eine realistische Aussicht besteht, eine Arbeit zu finden.
Warnhinweis
Bewahren Sie Kopien Ihrer Bewerbungen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen und sonstige Antworten auf Ihre Bewerbungen auf.
Beantragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung im Ausland
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie im Allgemeinen Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Land beantragen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.
Wenn Sie während Ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit Grenzgänger waren (d. h., Sie haben in einem anderen EU-Land gelebt als dem, in dem Sie gearbeitet haben, und sind mindestens einmal pro Woche dorthin zurückgekehrt), sollten Sie auf der Grundlage Ihrer Beschäftigungszeiten im Ausland Arbeitslosengeld in dem Land beantragen, in dem Sie leben. Sie müssen in dem Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, das Formular U1 (früher: Formular E 301) beantragen.
Wenn Sie während Ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Land gelebt haben als dem, in dem Sie gearbeitet haben, dorthin aber seltener als einmal pro Woche zurückgekehrt sind, können Sie entweder in Ihrem Wohnsitzland oder in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, Arbeitslosengeld beantragen. Wenn Sie in Ihr Wohnsitzland zurückkehren, müssen Sie in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, ein Formular U1 (früher: Formular E 301) beantragen.
Ohne dieses Formular kann die Ihren Antrag bearbeitende Stelle die Informationen jedoch auch direkt bei den anderen Ländern einholen. Wenn Sie ein ausgefülltes Formular U1 einreichen, kann Ihr Antrag jedoch voraussichtlich schneller bearbeitet werden.
Um sich über Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu informieren, sollten Sie sich an die nationale Arbeitsvermittlungsstelle des Landes wenden, in dem Sie Leistungen beantragen möchten.
Notwendige Formulare
- Formular U1 (früher: Formular E 301): Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind.
Dieses Formular erhalten Sie bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes/der Länder, in dem/denen Sie zuletzt gearbeitet haben. Sie sollten es bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes einreichen, in dem Sie Leistungen beantragen.
- Formular U2 (früher: Formular E 303) Genehmigung, Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in ein anderes Land mitzunehmen.
Dieses Formular können Sie bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes erhalten, in dem Sie arbeitslos geworden sind. Sie müssen es bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes einreichen, in dem Sie eine Stelle suchen, um sich dort als Arbeitsuchender registrieren zu lassen.