Elektronischer Handel, Fernabsatz und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen

Die Informationen auf dieser Seite betreffen nur Verkäufe an Endverbraucher, nicht an andere Unternehmen.

Der elektronische Handel und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen bieten viele Vorteile, bringen nach dem EU-Recht jedoch auch bestimmte Pflichten mit sich.

Unter die EU-Rechtsvorschriften fallen Verkäufe und Dienstleistungsverträge, die Sie mit dem Verbraucher abschließen, ohne dass Sie mit ihm in persönlichem Kontakt stehen, d. h. über Internet, per Telefon (mit oder ohne menschliche Interaktion), E-Mail, Fax oder Brief oder auch außerhalb Ihrer üblichen Geschäftsräume.

Die Vorschriften für elektronischen Handel, Fernabsatz und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen gelten nicht für

  • Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen,
  • Glücksspiele,
  • Finanz-, Versicherungs- und Anlageprodukte,
  • Immobiliengeschäfte und Vermietung von Wohnraum,
  • Pauschalreisen, Teilzeitnutzungsverträge und bestimmte Urlaubsdienstleistungen, für die besondere Regeln gelten,
  • die Beförderung von Personen (abgesehen von einigen besonderen Bestimmungen),
  • von öffentlichen Amtsträgern wie Notaren geschlossene Verträge,
  • Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken am Wohnsitz oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers und
  • in Warenautomaten verkaufte Produkte.
  • In einigen EU-Ländern gelten die folgenden Vorschriften nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge mit einem Wert von weniger als 50 Euro.

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Zuletzt überprüft: 23/06/2022
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