Elektronischer Handel, Fernabsatz und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen

Die Informationen auf dieser Seite betreffen nur Verkäufe an Endverbraucher, nicht an andere Unternehmen.

Der elektronische Handel und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen bieten viele Vorteile, bringen nach dem EU-Recht jedoch auch bestimmte Pflichten mit sich.

So muss jedes zum Verkauf bestimmte Produkt den Vorschriften entsprechen und sicher sein, d. h. es darf die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher nicht gefährden. Im Einklang mit den europäischen Sicherheitsvorschriften wie der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit dürfen Verbrauchern in der EU nur sichere Produkte angeboten werden.

Gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit haben Unternehmen, die Produkte online verkaufen, je nach Art der von ihnen erbrachten Dienstleistung (Wirtschaftsakteure oder Anbieter von Online-Marktplätzen) Produktsicherheitspflichten einzuhalten. Beispielsweise müssen Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Schnittstellen entsprechend gestalten, für die Bereitstellung von Informationen über die Sicherheit und die Rückverfolgbarkeit der Produkte vonseiten der Händler sorgen und Verbraucher von Produktrückrufen in Kenntnis setzen. Außerdem sollten sich Anbieter von Online-Marktplätzen im EU-Safety-Gate-Portal registrieren und dort ihre zentrale Kontaktstelle angeben.

Unter die EU-Rechtsvorschriften fallen Verkäufe und Dienstleistungsverträge, die Sie mit dem Verbraucher abschließen, ohne dass Sie mit ihm in persönlichem Kontakt stehen, d. h. über Internet, per Telefon (mit oder ohne menschliche Interaktion), E-Mail, Fax oder Brief oder auch außerhalb Ihrer üblichen Geschäftsräume.

Die Vorschriften für elektronischen Handel, Fernabsatz und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen gelten nicht für:

  • Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
  • Glücksspiele
  • Finanz-, Versicherungs- und Anlageprodukte
  • Immobiliengeschäfte und Vermietung von Wohnraum
  • Pauschalreisen, Teilzeitnutzungsverträge und bestimmte Urlaubsdienstleistungen, für die besondere Regeln gelten
  • die Beförderung von Personen (abgesehen von einigen besonderen Bestimmungen)
  • von öffentlichen Amtsträgern wie Notaren geschlossene Verträge
  • Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken am Wohnsitz oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers
  • in Warenautomaten verkaufte Produkte
  • In einigen EU-Ländern gelten die folgenden Vorschriften nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge mit einem Wert von unter 50 Euro.

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Zuletzt überprüft: 24/04/2025
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