Gerichtliche Klagen für Verbraucher

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Zweck

Im Wege des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen können Sie Ansprüche bis zu einem Wert von 5 000 Euro gegenüber einer Person, einer Organisation oder einem Unternehmen in einem anderen EU-Land geltend machen.

Warnhinweis

Dieses Verfahren ist nicht für Forderungen in Dänemark möglich.

Sie können das Verfahren nutzen, um eine Erstattung für Waren oder Dienstleistungen zu fordern. Beispielsweise können Sie eine Forderung wegen eines fehlerhaften Produkts einreichen, das Sie in einem anderen EU-Land oder online von einer Person gekauft haben, die in einem anderen EU-Land lebt. Sie brauchen keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, um eine Forderung einzureichen.

Beachten Sie, dass das Verfahren für einige Zivil- und Handelssachen nicht gilt, darunter

  • Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten
  • Rechte von Familienangehörigen, die sich aus einer Ehe (z. B. Unterhalt) ergeben, Erb- und Testamentssachen
  • sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Ansprüche
  • Haftung des Staates

Ablauf

Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist meist ein schriftliches Verfahren. Um Ihre Forderung einzureichen, müssen Sie das Formblatt A Als externen Link öffnen ausfüllen und gegebenenfalls Belege hinzufügen. Anschließend schicken Sie Ihr Formular und sämtliche Belege – wie Quittungen und Rechnungen – an ein zuständiges Gericht in Ihrem Heimatland oder im betreffenden anderen EU-Land.

Suchen Sie ein zuständiges Gericht Als externen Link öffnen und entnehmen Sie den Vorschriften im Land des Gerichts, wie Sie Ihre Forderung einreichen können.

Warnhinweis

Der geforderte Betrag darf 5 000 Euro (ohne Zinsen und Kosten) nicht übersteigen.

Sobald Ihr Antrag beim Gericht eingegangen ist, wird es das Formular und die Belege prüfen und darüber entscheiden, ob Ihre Forderung in den Anwendungsbereich des Verfahrens fällt. Wenn erforderliche Informationen fehlen, kann das Gericht Sie auffordern, Formblatt B Als externen Link öffnen auszufüllen.

Wenn Ihr Fall im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig ist, wendet sich das Gericht an den Beklagten (die Person, gegenüber der Sie Ihre Forderung eingereicht haben). Der Beklagte muss dann innerhalb von 30 Tagen reagieren.

Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Antwort des Beklagten (falls dieser antwortet) wird das Gericht

  • sein Urteil verkünden,
  • Sie oder den Beklagten um weitere Einzelheiten in Schriftform ersuchen oder
  • Sie zu einer Anhörung einladen.

Durchsetzung

Das Urteil des Gerichts wird in anderen EU-Ländern automatisch anerkannt. Wenn der Beklagte dem Urteil nicht nachkommt, können Sie sich an die Vollzugsbehörden in seinem Land wenden.

Sie müssen dabei Folgendes vorlegen:

Die Vollzugsbehörden setzen die Entscheidung entsprechend den nationalen Vorschriften durch.

Kosten

In der Regel müssen Sie Gerichtsgebühren entrichten, die Ihnen im Erfolgsfall erstattet werden. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Land des Gerichts.

Weitere Informationen über das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen: Europäisches Justizportal

Europäischer Zahlungsbefehl (Europäisches Mahnverfahren)

Zweck

Sie können den Europäischen Zahlungsbefehl zur Einziehung von Forderungen in einem anderen EU-Land nutzen. Er gilt für unbestrittene zivil- und handelsrechtliche Forderungen, z. B. für eine Forderung, die der Schuldner nach einer gerichtlichen Klärung akzeptiert hat.

Warnhinweis

Dieses Verfahren ist nicht für Forderungen in Dänemark möglich.

Ablauf

Der Europäische Zahlungsbefehl ist ein rein schriftliches Verfahren, für das Sie nicht vor Gericht ziehen müssen.

Zur Einleitung des Verfahrens müssen Sie zunächst Formblatt A Als externen Link öffnen ausfüllen und dabei die erforderlichen Angaben zu den beteiligten Parteien sowie zu Art und Höhe der Forderung machen. Das ausgefüllte Formular senden Sie sodann an ein zuständiges Gericht.

Das Gericht wird Ihre Forderung prüfen. Wenn Ihr Fall nach dem europäischen Mahnverfahren zulässig ist, stellt das Gericht innerhalb von 30 Tagen einen Europäischen Zahlungsbefehl aus.

Warnhinweis

In Ungarn sind Notare für die Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig, in allen anderen EU-Ländern sind es die Gerichte.

Durchsetzung

Nach Empfang des Europäischen Zahlungsbefehls hat der Schuldner (die Person, von der Sie das Geld einfordern) 30 Tage Zeit, um Ihre Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten.

Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl anficht, wird Ihr Fall an die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit übertragen und nach einzelstaatlichem Recht behandelt. Erhebt der Schuldner keine Einwände, wird der Europäische Zahlungsbefehl automatisch vollstreckbar.

Zur Durchsetzung schicken Sie eine Kopie des Zahlungsbefehls (erforderlichenfalls mit Übersetzung) an die Vollzugsbehörden des betreffenden EU-Landes.

Weitere Informationen über den Europäischen Zahlungsbefehl: Europäisches Justizportal

Formelles Gerichtsverfahren

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre EU-Rechte verletzt worden sind, und Sie sich entschließen, ein förmliches Gerichtsverfahren anzustrengen, haben Sie Anspruch auf

  • eine faire öffentliche Anhörung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb einer angemessenen Frist und
  • die Dienste eines Rechtsanwalts zu Ihrer Beratung, Verteidigung und Vertretung.

Selbst wenn der Diensteanbieter oder Händler im Ausland ansässig ist, haben Sie Anspruch auf ein Verfahren in Ihrem Land, wenn das Unternehmen in oder mit Ihrem Land gewerblich oder beruflich tätig ist.

Wenn Sie kein förmliches Gerichtsverfahren bezahlen können, haben Sie in der Regel Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Sie müssen das Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen EU-Land ausfüllen und es bei Ihrem örtlichen Gericht einreichen, das es an das zuständige Gericht in dem anderen EU-Land weiterleitet.

Warnhinweis

Diese EU-weiten Regeln gelten nicht für Dänemark. Es gibt jedoch mehrere Abkommen, die in bestimmten Fällen die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gewährleisten.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 17/03/2024
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