Kraftfahrzeugsteuern in einem anderen EU-Land

Sobald Sie Ihr Auto auf öffentlichen Straßen nutzen, müssen Sie dafür Steuern zahlen: entweder nur Kraftfahrzeugsteuern oder sowohl Kraftfahrzeugsteuern als auch Zulassungssteuern. Jedes EU-Land legt fest, welche Steuern Sie zu zahlen haben, wenn Sie Ihr Auto regelmäßig in seinem Hoheitsgebiet nutzen.

In manchen Fällen richtet sich die Höhe der Kraftfahrzeugzulassungssteuer nach dem Zeitraum, in dem Sie Ihr Auto in Ihrem neuen Land nutzen. Sie dürfen jedoch nicht höher besteuert werden als eine in Ihrem neuen Land ansässige Person. Unter Umständen haben Sie bei Umzug in ein anderes Land Anspruch auf Befreiung von der Zulassungssteuer oder Erstattung der Zulassungssteuer für Ihr Auto. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Sie sich vor Ihrem Umzug in Ihr neues Land an die zuständigen Behörden wenden.

Befreiungen von der Zulassungssteuer

In den meisten EU-Ländern sind Studierende, Grenzgänger und Inhaber eines Zweitwohnsitzes von der Zahlung der Zulassungssteuer befreit. Möglicherweise müssen sie jedoch Kraftfahrzeugsteuern bezahlen.

Studierende

Wenn Sie in ein anderes EU-Land ziehen, um dort zu studieren oder – z. B. als Freiwillige/r – für eine bestimmte Zeit dort zu arbeiten, können Sie Ihr in Ihrem Heimatland zugelassenes Auto dort fahren, ohne es in Ihrem neuen Land anmelden oder Steuern dafür zahlen zu müssen. Als Studierende/r müssen Sie an einer Bildungseinrichtung in diesem Land eingeschrieben sein und eine gültige Einschreibebescheinigung vorlegen können. Sollten Sie während Ihres Studiums in dem Land jedoch auch eine Arbeit aufnehmen, müssen Sie Ihr Auto dort anmelden.

Bevor Sie Ihr Heimatland verlassen, sollten Sie sich über die in dem Land, in dem Sie studieren möchten, geltenden Vorschriften informieren. Eventuell müssen Sie bestimmte Verwaltungsformalitäten beachten oder besondere Voraussetzungen erfüllen, um Probleme bei Polizeikontrollen zu vermeiden.

Warnhinweis

In Dänemark, Deutschland, Estland und Schweden gilt diese Ausnahmeregelung nicht, sodass Studierende ihr Auto dort anmelden und Steuern dafür zahlen müssen.

Fallbeispiel

Mathieu aus Frankreich zog nach Belgien, wo er ein zweijähriges Aufbaustudium absolviert. Aufgrund eines Sachschadens an seinem Auto ging er zur Polizei, um Anzeige zu erstatten und einen Bericht für seine Versicherung zu erhalten. Als die Polizei feststellte, dass er seit über einem Jahr in Belgien lebte, ohne sein Auto dort angemeldet zu haben, wurde ihm gesagt, er habe einen Verstoß begangen und müsse eine Strafe zahlen.

Mathieu konnte jedoch nachweisen, dass er an der Universität von Antwerpen eingeschrieben war und somit als Student aus einem anderen EU-Land keine Kraftfahrzeugsteuer in Belgien zu zahlen brauchte.

Grenzgänger

Als Grenzgänger müssen Sie möglicherweise einen Firmenwagen fahren, der in einem der beiden Länder zugelassen ist.

Wenn Sie einen Firmenwagen fahren, der in dem Land, in dem Sie arbeiten, zugelassen ist, dürfen Sie ihn auch in Ihrem Wohnsitzland benutzen, ohne ihn dort anmelden zu müssen. Informieren Sie sich, welche Bedingungen für die Benutzung von Firmenwagen in Ihrem Fall gelten, da sich die Vorschriften in der EU stark unterscheiden können.

Wenn Sie Ihr eigenes Auto benutzen, um regelmäßig von dem Land, in dem Sie leben, in das Land, in dem Sie arbeiten, zu pendeln, müssen Sie es in dem Land anmelden und Kraftfahrzeugsteuer dafür zahlen, in dem Sie leben, aber nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten.

Weitere Informationen zu Kfz-Zulassung und ‑Steuern sowie Links zu einschlägigen Internetseiten der nationalen Behörden:

Inhaber eines Zweitwohnsitzes

In einem Land, in dem Sie nur einen Zweitwohnsitz oder eine Ferienwohnung haben, brauchen Sie Ihr Auto in der Regel nicht anzumelden und auch keine Steuern dafür zu zahlen. Wenn Ihr Auto jedoch auf Dauer am Ort Ihrer Ferienwohnung verbleibt, müssen Sie dort unter Umständen eine Zulassungssteuer entrichten, selbst wenn Sie in Ihrem Heimatland bereits eine Zulassungssteuer entrichtet haben.

Als Inhaber eines Zweitwohnsitzes brauchen Sie keine Kraftfahrzeugzulassungssteuern zu zahlen, wenn Sie

  • sich weniger als sechs Monate pro Jahr im anderen Land aufhalten;
  • Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und dies mit einem gültigen Dokument nachweisen können;
  • Ihr Auto nur für private Zwecke nutzen;
  • Ihr Auto nicht an dort ansässige Personen verkaufen, vermieten oder verleihen.

Warnhinweis

Die Informationen auf dieser Seite gelten nicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in der EU sowie für EU-Bürger/innen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. In diesen Fällen gelten die nationalen Vorschriften.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 02/01/2023
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