Gleichbehandlung der Beschäftigten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Gleichbehandlung in puncto Einstellung, Arbeitsbedingungen, Beförderung, Bezahlung, Zugang zur beruflichen Bildung, betriebliche Altersversorgung und Entlassung.

Warnhinweis

Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist innerhalb der EU streng verboten. EU-Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Land arbeiten, genießen dieselben Arbeitsrechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen vor Ort.

Formen der Diskriminierung

Für einen Arbeitgeber ist es verboten, Beschäftigte aus folgenden Gründen zu diskriminieren:

  • Geschlecht (Beispiele: Elternurlaub, Förderung, Bezahlung)
  • rassische oder ethnische Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Orientierung

Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber eine Person aufgrund eines der oben genannten sechs Gründe schlechter als eine andere Person behandelt. Dies kann zum Beispiel die Verweigerung der Einstellung oder Beförderung für eine Person sein, die einer ethnischen Minderheit angehört.

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Verhaltensweise, Politik oder Vorschrift, die für alle gilt, negative Auswirkungen auf eine bestimmte Gruppe hat. So können beispielsweise Durchführungsbestimmungen, die für Teilzeitbeschäftigte nachteilig sind, Frauen mittelbar diskriminieren, da die meisten Teilzeitbeschäftigten Frauen sind.

Bei Belästigung handelt es sich um unerwünschte Verhaltensweisen, Mobbing oder andere Handlungen, die zu einem feindseligen Arbeitsumfeld führen. Zum Beispiel, wenn Vorgesetzte oder Kollegen einem schwulen Kollegen/einer lesbischen Kollegin Witze über deren sexuelle Orientierung erzählen.

Eine Anweisung zur Diskriminierung liegt dann vor, wenn jemand andere zur Diskriminierung einer anderen Person auffordert. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber eine Zeitarbeitsfirma auffordert, nur Arbeitnehmer unter 40 Jahren zu suchen.

Viktimisierung findet dann statt, wenn Aufsichtspersonen oder Kollegen als Reaktion auf eine Diskriminierungsbeschwerde mit Repressalien reagieren. Zum Beispiel, wenn jemand entlassen oder eine Beförderung verweigert wurde, weil er eine Diskriminierungsbeschwerde gegen seine Vorgesetzten eingereicht hat.

Gleichwohl gibt es Situationen, in denen eine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage eines dieser unzulässigen Gründe unter strengen Auflagen gerechtfertigt sein kann. So kann beispielsweise eine Diskriminierung aufgrund des Alters damit gerechtfertigt werden, dass verstärkt junge Arbeitnehmer/innen eingestellt werden sollten, wenn ältere Arbeitnehmer/innen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nach einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen.

Nationale Gleichstellungsstellen finden en

Siehe auch:

Flucht aus der Ukraine: Zugang zum Arbeitsmarkt Als externen Link öffnen

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 08/11/2023
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