℮-Zeichen

In einem EU-Land verkaufte Erzeugnisse in Fertigpackungen müssen auf der Verpackung Angaben zur Nennfüllmenge (Gewicht oder Volumen) des Inhalts tragen. Beispiele:

  • Lebensmittel
  • Getränke
  • Kosmetika
  • Reinigungsprodukte

Das neben der Nennfüllmenge angebrachte Zeichen „℮" belegt die Einhaltung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften. Einzeln verkaufte Fertigpackungen mit einem vorab festgelegten konstanten Inhalt, der bei Flüssigkeiten als Volumen und bei anderen Erzeugnissen als Gewicht bestimmt wird, können Sie mit dem „℮" versehen. Gekennzeichnet werden können Produkte mit einer Inhaltsmenge innerhalb folgender Spanne:

  • mindestens 5 g oder 5 ml
  • höchstens 10 kg oder 10 Liter

Ist die Kennzeichnung obligatorisch?

Die Verwendung des ℮-Zeichens ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Wenn Sie es jedoch auf Ihren Produkten anbringen lassen, können Sie diese in allen EU-Ländern verkaufen, ohne die Einhaltung nationaler Anforderungen prüfen zu müssen. Die Kennzeichnung zeigt, dass ein Produkt den EU-Vorschriften entspricht, die für die Angabe des Volumens oder des Gewichts sowie die von Anbietern von Produkten in Fertigpackungen anzuwendenden Messmethoden gelten.

Was ist zu beachten?

Um korrekte Mengenangaben zu gewährleisten, müssen die mit dem „℮" versehenen Verpackungen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die in Verpackungen aus demselben Los durchschnittlich enthaltene Produktmenge muss mindestens der auf der Verpackung angegebenen Menge entsprechen.
  • Die Nennfüllmenge bezieht sich nur auf das Erzeugnis. Verpackungen oder Materialien zum Schutz oder zur Handhabung des Produkts (z. B. der Stiel eines Lutschers), zu dessen Konservierung (z. B. Eis) oder zu dessen leichterer Nutzung (z. B. ein Tablett) gehören nicht dazu.
  • Nur ein begrenzter Teil der Erzeugnisse in Fertigpackungen aus demselben Los darf eine geringere als die auf der Verpackung angegebene Menge enthalten. Dieser Fehler wird als „zulässige Minusabweichung" bezeichnet und ist in Anhang 1 des einschlägigen EU-Rechtsakts festgelegt Als externen Link öffnen .

Warnhinweis

Das Vorhandensein des ℮-Zeichens bedeutet NICHT, dass die Produktmenge geschätzt wurde. Es bedeutet, dass Gewicht und Volumen gemäß den EU-Vorschriften und unter Verwendung von Instrumenten, die den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften entsprechen, gemessen wurden.

Wie ist das Zeichen anzubringen?

Das „℮" muss neben der Angabe des Gewichts oder Volumens auf die Verpackung aufgedruckt werden. Die Schrifthöhe sollte mindestens 3 mm betragen. Das „℮“ und die Mengenangabe sollten gut sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung angebracht werden. Die Menge ist in Zahlen anzugeben, gefolgt von der Maßeinheit (Gramm, Kilogramm, Milliliter, Zentiliter oder Liter) oder ihrer Abkürzung (g, kg, ml, cl oder l).

Qualitätskontrollen und -überprüfungen

Als Abfüllbetrieb müssen Sie sicherstellen, dass die abgefüllten Verpackungen den Anforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck müssen Sie

  • amtlich anerkannte Messgeräte und Verfahren zum Abfüllen der Produkte verwenden
  • über die von Ihnen durchgeführten Kontrollen Buch führen, um korrekte Messungen sicherzustellen

Als Importeur müssen Sie nachweisen, dass die von Ihnen importierten Fertigpackungen die Anforderungen erfüllen. Dieser Nachweis kann durch die Buchführung über die oben genannten Kontrollen erbracht werden.

Die nationalen Behörden kontrollieren, ob Ihre mit dem „℮" gekennzeichneten Produkte die Anforderungen erfüllen. Dies können sie an der Verpackungsanlage oder andernorts in der Vertriebskette tun.

Auskünfte zu spezifischen Anforderungen in einem bestimmten EU-Land und weitere Informationen über Inspektionen erhalten Sie bei den nationalen Behörden en .

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 03/04/2024
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