Arbeitserlaubnis

Als EU-Staatsbürger/in benötigen Sie im Allgemeinen keine Arbeitserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit in der EU.

Selbständige können ihrer Tätigkeit in der EU generell ohne Arbeitserlaubnis nachgehen.

Warnhinweis

Liechtenstein hat Quoten zur Beschränkung der dort lebenden und arbeitenden Bevölkerung eingeführt. Dieses Quotensystem gilt für Staatsangehörige aller EU-Länder sowie Norwegens und Islands.

Arbeiten in der Schweiz

Die meisten Unionsbürger/innen benötigen in der Schweiz keine Arbeitserlaubnis. Arbeiten in der Schweiz als EU-Bürger/in

Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über den freien Personenverkehr sind Staatsangehörige der Schweiz berechtigt, in der EU zu leben und zu arbeiten.

Weitere Informationen

Wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeiten möchten, sollten Sie sich im Voraus nach den anwendbaren Verfahren erkundigen.

Wenden Sie sich an eine öffentliche Arbeitsvermittlungsstelle in dem Land, in dem Sie arbeiten möchten, oder an einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt.

Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger/innen

Wenn Sie aus einem Land außerhalb der EU stammen, haben Sie möglicherweise trotzdem das Recht, in der EU zu arbeiten und in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gleichbehandelt zu werden. Dies ist abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder davon, ob Sie in einer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Unionsbürger/einer Unionsbürgerin stehen.

Staatsangehörige der Türkei

Als türkische/r Staatsbürger/in hängt Ihr Recht, in einem EU-Land zu leben und zu arbeiten, ganz von den Vorschriften des jeweiligen Landes ab. Ordnungsgemäß Beschäftigte genießen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen dieselben Rechte wie Staatsangehörige des betreffenden Landes:

  • Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber, wenn dieser über einen Arbeitsplatz verfügt.
  • Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung dürfen Sie den Arbeitgeber wechseln und jedes andere Beschäftigungsangebot annehmen, bei dem dieselben beruflichen Qualifikationen verlangt werden.
  • Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht freier Zugang zu jeder bezahlten Beschäftigung in dem betreffenden EU-Land.

Staatsangehörige anderer Länder, mit denen Abkommen bestehen

Sie genießen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen dieselben Rechte wie Staatsangehörige des Gastlandes, wenn Sie aus einem der folgenden Länder stammen:

  • Algerien, Marokko, Tunesien
  • Russland
  • Albanien, Montenegro, Nordmazedonien
  • Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Ukraine
  • Andorra, San Marino
  • oder aus einem der 79 Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean en

Staatsangehörige anderer Länder, mit denen keine Abkommen bestehen

Für Sie als Staatsangehörige/r eines Landes, das kein Abkommen mit der EU geschlossen hat, hängt es ganz von den gesetzlichen Regelungen des betreffenden EU-Landes ab, ob Sie dort arbeiten dürfen.

Stehen Sie in verwandtschaftlicher Beziehung zu einem Unionsbürger/einer Unionsbürgerin, gilt Folgendes:

  • Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
  • Sie haben das Recht auf Gleichbehandlung, was auch für alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen gilt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dem EU-Zuwanderungsportal en es fr pt .

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 12/06/2024
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