Arbeitserlaubnis
Als Unionsbürger/in benötigen Sie im Allgemeinen keine Arbeitserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit in der EU.
Selbständige können ihrer Tätigkeit in der EU generell ohne Arbeitserlaubnis nachgehen.
Warnhinweis
Liechtenstein hat Quoten zur Beschränkung der dort lebenden und arbeitenden Bevölkerung eingeführt. Dieses Quotensystem gilt für Staatsangehörige aller EU-Länder sowie Norwegens und Islands.
Arbeiten in der Schweiz
Die meisten Unionsbürger/innen benötigen in der Schweiz keine Arbeitserlaubnis. Arbeiten in der Schweiz als EU-Bürger/in
Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über den freien Personenverkehr sind Staatsangehörige der Schweiz berechtigt, in der EU zu leben und zu arbeiten.
Weitere Informationen
Wenn Sie in einem Land arbeiten möchten, in dem noch Beschränkungen gelten, sollten Sie sich im Voraus nach den anwendbaren Verfahren erkundigen.
Wenden Sie sich an eine EU zu arbeiten, und in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gleichbehandelt zu werden. Dies ist abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder davon, ob Sie in einer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Unionsbürger/einer Unionsbürgerin stehen.
Türkische Staatsbürger/innen
Je nach den gesetzlichen Regelungen des EU-Landes, in dem Sie sich aufhalten, haben Sie als türkische/r Staatsbürger/in das Recht, in der EU zu arbeiten, sowie das Recht auf Reisefreiheit. Als ordnungsgemäß beschäftigte/r Arbeitnehmer/in genießen Sie hinsichtlich der Arbeitsbedingungen dieselben Rechte wie Staatsangehörige dieses Landes.
Sie haben die folgenden Rechte:
- Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber, wenn dieser über einen Arbeitsplatz verfügt.
- Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung dürfen Sie den Arbeitgeber wechseln und jedes andere Beschäftigungsangebot annehmen, bei dem dieselben beruflichen Qualifikationen verlangt werden.
- Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht freier Zugang zu jeder bezahlten Beschäftigung in dem betreffenden EU-Land.
Staatsangehörige anderer Länder, mit denen Abkommen bestehen
In Bezug auf die Arbeitsbedingungen genießen Sie dieselben Rechte wie Staatsangehörige des EU-Landes, in dem Sie sich aufhalten, wenn Sie aus einem der 79 AKP-Staaten en oder aus einem der folgenden Länder stammen:
- Albanien
- Algerien
- Andorra
- Marokko
- Montenegro
- Nordmazedonien
- San Marino
- Russland
- Tunesien
Staatsangehörige anderer Länder, mit denen keine Abkommen bestehen
Für Sie als Staatsangehörige/r eines Landes, das kein Abkommen mit der EU geschlossen hat, hängt es ganz von den gesetzlichen Regelungen des betreffenden EU-Landes ab, ob Sie dort arbeiten dürfen.
Stehen Sie in verwandtschaftlicher Beziehung zu einem Unionsbürger/einer Unionsbürgerin, gilt Folgendes:
- Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
- Sie haben das Recht auf Gleichbehandlung, was auch für alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen gilt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf dem EU-Zuwanderungsportal.