Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Als Arbeitgeber müssen Sie für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Angestellten in allen Arbeitsbereichen sorgen. Sie müssen also alle möglichen Risiken für Ihre Beschäftigten bewerten und die erforderlichen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergreifen. Unter anderem müssen Sie Ihren Angestellten entsprechende Informationen und Schulungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Verfügung stellen sowie die erforderlichen Ressourcen beschaffen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten.
Außerdem müssen Sie eine*n oder mehrere geschulte Angestellte benennen, die mit der Prävention berufsbedingter Risiken betraut sind. Wenn es in Ihrem Betrieb keine Person gibt, die diese Aufgaben übernehmen kann, müssen Sie sich an kompetente externe Dienstleister oder Personen wenden.
Darüber hinaus müssen Sie speziell auf die Art und Größe Ihres Unternehmens ausgerichtete Abläufe für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierungen vorsehen und erforderlichenfalls Kontakt zu externen Notfalldiensten aufnehmen. Die benannten Angestellten müssen geschult und in der Lage sein, diese Abläufe durchzuführen und Rettungsdienste zu kontaktieren.
Risikobewertung
Es gibt keine EU-Vorschriften zur detaillierten Durchführung von Risikobewertungen und nationale Vorschriften können spezifische Anforderungen enthalten. Zu einer umfassenden Risikobewertung gehören jedoch in der Regel:
- Ermittlung aller potenziellen Risiken, z. B. Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen, rutschigen Böden oder unsicherer Ausrüstung
- Bewertung der Risiken, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und ihres möglichen Schweregrads
- Beseitigung oder Verringerung von Risiken, z. B. durch den Austausch gefährlicher Ausrüstung
- Dokumentation der Risikobewertung durch Auflistung der ermittelten Risiken, der betroffenen Angestellten, der geplanten Präventions- und Schutzmaßnahmen und der Fristen für die Umsetzung
- Regelmäßige Überprüfung der Bewertung, damit – auch bei den geplanten Präventions- und Schutzmaßnahmen – jede Änderung der Umstände jedenfalls berücksichtigt wird
- Erhebung relevanter Informationen, z. B. Unfalldaten
Bei der Risikobewertung müssen Sie auch Angestellte berücksichtigen, die besonders gefährdet sein könnten (z. B. schwangere und ältere Angestellte oder Menschen mit Behinderungen) oder die Aufgaben mit besonderen Risiken ausführen.
Die Risikobewertung und etwaige Präventions- oder Schutzmaßnahmen sind den benannten Angestellten bzw. der Arbeitnehmervertretung, die speziell für die Sicherheit am Arbeitsplatz zuständig sind, zur Verfügung zu stellen. Diese haben auch das Recht, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen oder zu verlangen.
Nützliche Informationen zur Durchführung einer Risikobewertung finden sich in der Anleitung der Europäischen Kommission zur Risikobewertung am Arbeitsplatz en .
Fachkraft für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Risikobewertung durchzuführen oder die Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen umzusetzen, müssen Sie eine Fachkraft für Sicherheit und Gesundheitsschutz damit beauftragen, dies für Sie zu erledigen.
Je nach Art Ihres Unternehmens und den örtlichen Rechtsvorschriften können Sie gegebenenfalls auch eine Risikobewertung mithilfe eines kostenlosen Online-Tools en durchführen.
Sektor- oder fallspezifische Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
Sie müssen sicherstellen, dass die Angestellten über die notwendige Ausrüstung verfügen und mit den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vertraut sind, um spezifische Risiken am Arbeitsplatz zu bewältigen. Zu den konkreten Anforderungen in den EU-Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehören:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Sie müssen bei Bedarf kostenlose PSA zur Verfügung stellen. Je nach nationalem Recht können Beschäftigte gegebenenfalls aufgefordert werden, sich an den Kosten zu beteiligen, wenn die Ausrüstung für den allgemeinen Gebrauch und nicht ausschließlich für den Arbeitsplatz bestimmt ist.
- Augen- und Sehtests: Beschäftigte, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit regelmäßig Bildschirme benutzen, haben Anspruch auf regelmäßige Sehtests und spezielle Sehhilfen, wenn dies für ihre Arbeit erforderlich ist.
- Biologische Arbeitsstoffe: Wenn bei bestimmten Aufgaben ein Risiko der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, muss der Arbeitgeber erforderlichenfalls Schutzkleidung zur Verfügung stellen und Tätigkeiten wie Essen oder Trinken in Risikobereichen untersagen.
Das sind nur einige wenige Beispiele. Einen vollständigen Überblick über sektorspezifische Maßnahmen und Verpflichtungen finden Sie auf der Website zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz .
Beratung und Schulung der Beschäftigten
Sie sind verpflichtet, die Beschäftigten bzw. deren Vertretung in die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einzubeziehen:
- Konsultation: Sie müssen die Beschäftigten bzw. deren Vertretung bei allen Fragen im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz konsultieren. In den nationalen Rechtsvorschriften sind die genauen Verfahren festgelegt, doch muss sich diese Beratung jedenfalls auf alle einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen erstrecken.
- Rechtsmittel: Sind Beschäftigte bzw. deren Vertretung der Ansicht, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers unzureichend sind, können sie bei der zuständigen nationalen Behörde Beschwerde einlegen.
- Schulungen für Angestellte mit Vertretungsfunktion: Beschäftigte mit Vertretungsfunktion, die mit besonderen Aufgaben im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betraut sind, müssen angemessen geschult werden, um ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
Weitere Informationen zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen am Arbeitsplatz in einem bestimmten EU-Land finden Sie auf der Website der nationalen Behörden: