Arbeitsverträge


Wenn Sie in einem EU-Land Arbeit finden, sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsbedingungen in einem Vertrag oder einem vergleichbaren Dokument schriftlich bestätigen. Idealerweise stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Beschäftigungsbedingungen am oder vor Ihrem ersten Arbeitstag zur Verfügung. Die Fristen variieren jedoch je nach Information, wie im Folgenden dargestellt. 

Informationen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber innerhalb von sieben Arbeitstagen (ab Ihrem ersten Arbeitstag) zur Verfügung stellen muss:

  • Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in)
  • Arbeitsort – gibt es keinen festen Arbeitsort, sollte Ihr Arbeitgeber Sie darauf hinweisen, dass die Sie an verschiedenen Orten arbeiten werden, und den Hauptsitz des Unternehmens angeben
  • Titel, Dienstgrad, Art der Arbeit oder Stellenbeschreibung bzw. kurze Aufgabenbeschreibung
  • Beginn
  • voraussichtliche Dauer der Tätigkeit (bei befristetem Vertrag), anfängliches Grundgehalt, Häufigkeit der Auszahlung, etwaige andere Bestandteile der Vergütung

... einschließlich, bei einem regelmäßigen oder vorhersehbaren Arbeitsplan:

  • Länge des normalen Arbeitstages oder wöchentliche Arbeitszeit (Arbeitsstunden)
  • Überstunden und deren Ausgleich
  • Modalitäten von Schichtänderungen

... oder, bei einem unregelmäßigen oder unvorhersehbaren Arbeitsplan:

  • Anzahl der garantierten bezahlten Stunden und Vergütung von Überstunden
  • Referenzarbeitsstunden und -tage
  • Ankündigungsfrist vor Beginn eines Auftrags und Frist für dessen Widerruf

Informationen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber innerhalb eines Monats (ab Ihrem ersten Arbeitstag) zur Verfügung stellen muss:

  • bei Leiharbeitnehmer:innen: die Identität der Organisation/Einrichtung, für die Sie arbeiten werden
  • angebotene Fortbildungen
  • Zahl der bezahlten Urlaubstage pro Jahr, oder – falls dies bei Vertragsbeginn nicht angegeben werden kann – die Modalitäten zur Festlegung der Urlaubstage
  • Bestimmungen etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge, die Ihre Arbeitsbedingungen regeln
  • Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge verwalten (falls Ihr Arbeitgeber dafür zuständig ist).

In Bezug auf Jahresurlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit und Vergütung sollten Sie sich auf die einschlägigen nationalen/regionalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beziehen.

Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen

Ist eine Probezeit vorgesehen, darf diese nicht länger als sechs Monate dauern. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Vertragsdauer und der Art der Tätigkeit stehen. Wird Ihr Vertrag für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben verlängert, so darf für das Arbeitsverhältnis keine neue Probezeit gelten. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften längere Probezeiten festsetzen, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin liegt oder durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist.

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht verbieten, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern aufzunehmen, und darf Sie auch nicht benachteiligen, falls Sie dies tun. Die EU-Länder können aus objektiven Gründen wie Gesundheit und Sicherheit, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Integrität des öffentlichen Dienstes oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten Unvereinbarkeitsbedingungen festlegen.

Wenn Sie einen Vertrag mit einem unregelmäßigen Arbeitsplan haben, muss Ihr Arbeitgeber

  • Ihnen vorab bestimmte Referenzstunden und Referenztage mitteilen
  • Sie innerhalb einer angemessenen Ankündigungsfrist, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten festgelegt wird, über einen Arbeitsauftrag informieren.

Sind eine oder beide dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind Sie berechtigt, einen Arbeitsauftrag ohne nachteilige Folgen abzulehnen. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber nach nationalem Recht einen Arbeitsauftrag ohne Entschädigung widerrufen kann, haben Sie nach nationalem Recht, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten Anspruch auf Entschädigung, falls Ihr Arbeitgeber einen zuvor vereinbarten Arbeitsauftrag nach einer konkreten angemessenen Frist widerrufen.

Wenn die nationalen Rechtsvorschriften ihres EU-Landes Abrufverträge oder ähnliche Arbeitsverträge erlauben und Sie auf Grundlage eines solchen eingestellt werden, so muss Ihr Arbeitgeber den nationalen Gesetzen zur Verhinderung von Missbrauch und Zweckentfremdung entsprechen. Alle EU-Länder, die solche Verträge zulassen, müssen über solche nationalen Rechtsvorschriften verfügen, die beispielsweise die Anwendung und Dauer von Abrufverträgen und ähnlichen Verträgen beschränken oder in denen widerlegbar vermutet wird, dass Sie einen Arbeitsvertrag mit einem garantierten Mindestumfang bezahlter Stunden ausgehend von den in einem bestimmten Zeitraum durchschnittlich geleisteten Stunden haben.

Wenn Sie — falls zutreffend — Ihre Probezeit abgeschlossen haben und seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig sind, können Sie Ihren Arbeitgeber um eine Arbeitsform mit vorhersehbareren und sichereren Arbeitsbedingungen, falls verfügbar, ersuchen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen eine begründete schriftliche Antwort erteilen. Die EU-Länder können die Häufigkeit solcher Ersuchen begrenzen.

Wenn es sich bei Ihrem Arbeitgeber um ein KMU oder eine natürliche Person handelt, so verlängert sich in manchen EU-Ländern die Frist auf drei Monate und die Antwort kann mündlich erfolgen, wenn Sie das Ersuchen mehr als einmal stellen und die Begründung unverändert bleibt.

Wenn Ihr Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, Ihnen Fortbildung im Hinblick auf Ihre Aufgaben anzubieten, so muss diese Fortbildung kostenlos angeboten werden. Darüber hinaus müssen Fortbildungen als Arbeitszeit angerechnet werden und möglichst während der Arbeitszeit stattfinden.

In einigen EU-Ländern können Kollektiv- bzw. Tarifverträge, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geschlossen wurden, andere als die oben genannten Maßnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Arbeitnehmer:innen insgesamt gewahrt bleibt.

Nachstehend können Sie länderspezifische Informationen abrufen:

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Zuletzt überprüft: 26/07/2024
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