Einzige Anlaufstelle der EU für die Mehrwertsteuer (OSS):

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen EU-weit anbieten, können Sie sich einmalig registrieren, eine Mehrwertsteuererklärung einreichen und über ein einziges Online-Portal in dem EU-Land Ihrer Wahl mit nur einer Zahlung die Steuer abführen.

Das System der einzigen Anlaufstelle (One Stop Shop – OSS) unterstützt sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU. Zudem müssen Sie sich nicht mehr in mehreren Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuer anmelden lassen.

Die einzige Anlaufstelle kann auch von Online-Marktplätzen genutzt werden, die den Handel zwischen Verkäufer*innen und Verbraucher*innen in der EU erleichtern.

Wie funktioniert die einzige Anlaufstelle?

Zur Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer müssen Sie sich über das OSS-Portal der Steuerbehörde des EU-Landes registrieren, das zu Ihrem „Mitgliedstaat der Identifizierung“ wird. Sie berechnen die Mehrwertsteuer zum Satz des Landes der Ansässigkeit des Kunden bzw. der Kundin, was auch als Bestimmungslandprinzip bezeichnet wird.

Sie müssen lediglich vierteljährlich oder monatlich eine Mehrwertsteuererklärung, in der alle Ihre EU-Verkäufe aufgeführt sind, bei der einzigen Anlaufstelle einreichen und einmalig in dem Land, in dem Sie registriert sind, Mehrwertsteuer zahlen. Die Steuerbehörde leitet dann die ausstehende Mehrwertsteuer an die Länder weiter, in denen Sie Waren verkauft und Dienstleistungen erbracht haben. Sie müssen Ihre Nachweise für den Fall einer Prüfung bis zu zehn Jahre lang aufbewahren.

Dies bedeutet: nur eine einzige Registrierung, eine Steuererklärung und eine Steuerzahlung für alle Ihre Geschäfte in der EU.

OSS-Regelungen

Es gibt verschiedene OSS-Systeme (sogenannte Regelungen) für verschiedene Arten von Geschäften:

Die EU-Regelung kann sowohl von Unternehmen mit Sitz in der EU als auch von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU genutzt werden. Sie umfasst den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen über die Grenzen hinweg an Verbraucher*innen in anderen EU-Ländern. Bei dieser Regelung können Sie über das OSS-Portal des EU-Landes, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, vierteljährlich eine Mehrwertsteuererklärung einreichen. Die von Ihnen berechnete Mehrwertsteuer entspricht dem Land der Ansässigkeit des Kunden bzw. der Kundin.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU können diese Regelung jedoch nicht für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf die Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher*innen in der EU nutzen. Stattdessen können sie dafür die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen.

Die Nicht-EU-Regelung gilt für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ohne Niederlassung in der EU. Sie umfasst Dienstleistungen, die Verbraucher*innen in der EU erbracht werden (z. B. digitale Dienstleistungen, Beratungsleistungen oder freiberufliche Dienstleistungen). Für diese Regelung können Sie sich bei einer einzigen Anlaufstelle in einem beliebigen EU-Land registrieren und über das entsprechende OSS-Portal vierteljährlich eine Mehrwertsteuererklärung einreichen.

Die Einfuhrregelung (Import scheme – IOSS) gilt für Nicht-EU-Anbieter und für in der EU ansässige Händler, einschließlich Marktplätze, die geringwertige Waren (bis zu 150 EUR pro Bestellung) für Kund*innen in der EU einführen. Es ist für Fernverkäufe von Einfuhrwaren aus Nicht-EU-Ländern konzipiert. Für diese Regelung müssen Sie monatlich eine Mehrwertsteuererklärung über ein IOSS-Registrierungssystem in dem EU-Land einreichen, in dem Sie registriert sind. Die Mehrwertsteuer auf die eingeführten Waren wird zum Zeitpunkt der Zahlung erhoben, sodass der Kunde bzw. die Kundin bei der Lieferung keine Mehrwertsteuer mehr entrichten muss.

Unternehmen, Marktplätze und die einzige Anlaufstelle

Unternehmen sind nur für die Erhebung und Meldung der Mehrwertsteuer auf ihre Direktverkäufe an Verbraucher*innen verantwortlich. Als EU-Unternehmen können Sie dafür bei Waren und Dienstleistungen für Verbraucher*innen innerhalb der EU die EU-Regelung nutzen. Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sind, können sie entweder die EU-Regelung (nur bei Waren) oder die Nicht-EU-Regelung bei Dienstleistungen für Verbraucher*innen in der EU in Anspruch nehmen. Denken Sie daran, dass Sie den Mehrwertsteuersatz des EU-Landes der Ansässigkeit des Kunden bzw. der Kundin anwenden müssen.

Auf Marktplätzen wie Websites oder Apps, auf denen viele verschiedene Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen an viele Kund*innen zentral anbieten können, können diese in bestimmten Fällen für Mehrwertsteuerzwecke als Verkäufer oder Lieferant angesehen werden. Der Marktplatz wäre dann für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zuständig, wenn

  • Nicht-EU-Verkäufer über ihre Plattform Waren an EU-Kund*innen verkaufen oder
  • Waren (Wert bis zu 150 EUR) eingeführt und über die Plattform verkauft werden.

Zu diesem Zweck können sie je nach Transaktion die Einfuhrregelung oder die EU-Regelung nutzen.

Fallbeispiel

Juans Unternehmen kann ganz einfach über Ländergrenzen hinweg verkaufen

Juans Unternehmen verkauft Kosmetik an Kund*innen in Frankreich, Italien und Belgien. Sein Unternehmen hat seinen Sitz in Spanien, also registriert er sich über das OSS-Portal der spanischen Steuerbehörde. Er berechnet den Kund*innen für jeden Kauf den Mehrwertsteuersatz seines Landes. Vierteljährlich reicht er eine Mehrwertsteuererklärung bei der einzigen Anlaufstelle in Spanien ein. Die spanische Steuerbehörde leitet die geschuldete Mehrwertsteuer dann an Frankreich, Italien und Belgien weiter. Juan kann sein Unternehmen ohne den Aufwand mehrerer Mehrwertsteueranmeldungen in verschiedenen EU-Ländern führen.

Mehr über die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer in Ihrem Land:

Siehe auch:

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 20/11/2025
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