Personalvertretung
Als Arbeitgeber mit Beschäftigten in zwei oder mehr Ländern sollten Sie die unterschiedlichen Personalvertretungsstrukturen sowie Ihre Pflichten zur Unterrichtung und Anhörung des Personals kennen.
Sie müssen im Rahmen eines Europäischen Betriebsrats oder einer Europäischen Gesellschaft dafür sorgen, dass Ihre Beschäftigten informiert, konsultiert und in grenzüberschreitende Entscheidungen einbezogen werden.
Europäischer Betriebsrat (EBR)
Hat Ihr Unternehmen:
- mindestens 1000 Beschäftigte EU-weit, und
- mindestens 150 Beschäftigte in mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern,
- von denen mindestens 100 Beschäftigte aus zwei oder mehr Ländern die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) beantragen,
dann müssen Sie diesem Antrag nachkommen. Allerdings können Sie auch auf eigene Initiative einen EBR einrichten.
In der Regel setzt sich ein EBR aus Personalvertretern aus allen EU-Ländern zusammen, in denen Ihr Unternehmen tätig ist, und bietet ein Forum, in dem Beschäftigte auf europäischer Ebene über Entscheidungen informiert und konsultiert werden können, die sie über Grenzen hinweg gemeinsam betreffen.
In Abhängigkeit von der EBR-Vereinbarung in Ihrem Unternehmen müssen Sie als Arbeitgeber den EBR informieren und anhören, bevor Entscheidungen in länderübergreifenden Angelegenheiten getroffen werden. Hierzu gehören zum Beispiel:
- größere unternehmensweite Umstrukturierungen oder grenzüberschreitende Vorgänge,
- Standortverlagerungen oder Betriebsschließungen, die mehrere EU-Länder betreffen,
- massiver Abbau von Arbeitsplätzen, Entlassungen oder erhebliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen in mehreren Ländern,
- strategische Entscheidungen, z. B. Änderungen der Produktionsmethoden oder Geschäftsmodelle, die sich auf Beschäftigte in mehr als einem EU-Land auswirken.
Das bedeutet, dass Sie:
- den EBR rechtzeitig und detailliert über die von der Unternehmensleitung vorgeschlagenen Maßnahmen informieren müssen, damit er die potenziellen Folgen für die Beschäftigten erörtern und ermessen kann,
- dem EBR eine Stellungnahme ermöglichen müssen, damit die Personalvertreter Vorschläge unterbreiten, Bedenken äußern oder Alternativen vorschlagen können.
Personalvertretung in Europäischen Gesellschaften (Societas Europaea – SE)
Wenn Ihr Unternehmen als Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) gegründet wurde, gestaltet sich die Personalvertretung etwas formeller, nach einer europaweiten Struktur. Das Wichtigste in Kürze:
- Personalvertretung: In einer SE können Beschäftigte über eine Vertretung auf Leitungsebene in Unternehmensentscheidungen einbezogen werden. Dies bedeutet, dass sie je nach den Vorschriften des Landes und der Größe des Unternehmens ein Mitspracherecht im Aufsichts- oder Verwaltungsrat des Unternehmens haben können.
- Verhandlungsprozess: Vor der Gründung einer SE müssen Sie mit Personalvertretern verhandeln, um deren Grad der Beteiligung zu bestimmen.
Weiter unten finden Sie länderspezifische Informationen.