Unterrichtung und Anhörung des Personals

Als Unternehmer in einem EU-Land haben Sie ab einer Mitarbeiterstärke von 50 Beschäftigten Ihres Unternehmens (einschließlich Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen) bzw. 20 Beschäftigten, wenn es sich um die Niederlassung eines größeren Betriebs handelt, folgende Pflichten:

  • Unterrichtung Ihres Personals über aktuelle und abzusehende Entwicklungen der Unternehmenstätigkeit und Wirtschaftslage des Unternehmens
  • Unterrichtung und Anhörung des Personals zur aktuellen Beschäftigungslage und abzusehende Entwicklungen
  • Unterrichtung und Anhörung des Personals über mögliche wesentliche Änderungen der Arbeitsabläufe oder der Vertragsbeziehungen

Diese Unterrichtung muss rechtzeitig erfolgen, damit die Arbeitnehmervertreter genügend Zeit haben, sich auf die Anhörung vorzubereiten.

Den Arbeitnehmervertretern (oder etwaigen Beratern) ist es untersagt, von Ihnen erhaltene vertrauliche Informationen an das Personal oder Dritte weiterzugeben.

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 03/10/2025
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