Meldung einer Geburt

Die Meldung einer Geburt ist in allen EU-Ländern obligatorisch, die dafür geltenden Vorschriften und Bedingungen unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. In einigen Ländern kann das Meldeverfahren online oder in dem Krankenhaus, in dem das Kind geboren wird, abgeschlossen werden. In anderen Ländern müssen Sie die Geburt Ihres Kindes persönlich bei der zuständigen örtlichen Verwaltung melden und möglicherweise eine Gebühr entrichten. Sie müssen die in Ihrem Land geltende Meldefrist einhalten, um etwaige Sanktionen zu vermeiden.

Damit das Meldeverfahren abgeschlossen werden kann, müssen Sie bestimmte Dokumente vorlegen und konkrete Informationen – unter anderem personenbezogene Daten über Ihr Kind (z. B. Name(n) und Geschlecht) und über Sie als Elternteil(e) (z. B. Name, Beruf) – bekanntgeben. Wer eine Geburt melden kann und welche Dokumente dafür erforderlich sind, hängt von Ihrer jeweiligen Situation ab und ist in den nationalen Vorschriften geregelt.

Sobald das Meldeverfahren abgeschlossen ist, erhalten Sie in der Regel vor Ort eine Geburtsurkunde für persönlich vorgenommene Meldungen. Bei Online-Meldungen erhalten Sie die Geburtsurkunde per Post oder digital. In einigen Fällen müssen Sie möglicherweise eine Gebühr entrichten.
Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde, müssen Sie die Meldevorschriften des Geburtslandes befolgen. In der Regel können Sie die Geburt jedoch auch in Ihrem Heimatland melden.

Weitere Informationen über die Meldung einer Geburt finden Sie auf der Website des betreffenden EU-Landes (siehe unten).

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Zuletzt überprüft: 03/04/2025
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