Aufenthaltsrechte von Rentnern

Als EU-Staatsbürger/in können Sie in jedem beliebigen EU-Land leben, wenn Sie:

  • über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Ihrem Gastland verfügen;
  • ein ausreichendes Einkommen haben, um dort ohne Unterstützung leben zu können.

Das Einkommen könnte aus einem Ruhegehalt – wenn Sie Rentner/in sind – oder aus einer anderen Einnahmequelle stammen.

Meldung Ihrer Anwesenheit und Anmeldung Ihres Wohnsitzes

Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land kann von Ihnen als EU-Staatsbürger/in nicht verlangt werden, ein Aufenthaltsdokument zu beantragen, das Ihr Recht, dort zu wohnen, bestätigt. In einigen Ländern müssen Sie jedoch bei der Ankunft möglicherweise Ihre Anwesenheit melden.

Nach 3 Monaten in Ihrem neuen Land müssen Sie gegebenenfalls Ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (oft die Gemeindeverwaltung oder die örtliche Polizeistelle) anmelden und eine Meldebescheinigung beantragen.

Neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass benötigen Sie:

  • Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung
  • Nachweis, dass Sie sich ohne Einkommensbeihilfen selbst versorgen können: unabhängig davon, woher Ihre Mittel kommen

Können Sie aufgefordert werden, das Land zu verlassen, oder können Sie ausgewiesen werden?

Sie können in einem anderen EU-Land wohnen, solange Sie die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, so können die nationalen Behörden Sie auffordern, das Land zu verlassen.

In Ausnahmefällen kann Ihr Gastland Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

Die Ausweisungsentscheidung oder die Aufforderung zum Verlassen des Landes muss Ihnen schriftlich zugestellt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Ständiger Aufenthalt

Wenn Sie sich rechtmäßig und vorbehaltlich Erfüllung der Voraussetzungen 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das bedeutet, dass Sie sich in dem Land so lange aufhalten können, wie sie möchten.

Die Kontinuität des Aufenthalts wird nicht berührt durch

  • vorübergehende Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr)
  • längere Abwesenheit zwecks Erfüllung der Militärdienstpflicht
  • eine Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten wegen wichtiger Gründe wie Schwangerschaft und Kindsgeburt, schwere Krankheit, Arbeit, Ausbildung oder Entsendung in ein anderes Land

Sie können Ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 27/07/2023
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