Angehörige ohne Unionsbürgerschaft

Das EU-Recht verleiht Ihnen als Ehemann/Ehefrau bzw. eingetragenem/eingetragener Lebenspartner/in eines EU-Bürgers/einer EU-Bürgerin, der/die im EU-Ausland lebt, arbeitet, studiert oder Arbeit sucht, bestimmte Rechte, wodurch es für Sie einfacher wird, ihm/ihr in dieses andere EU-Land zu folgen. Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen gelten auch für Kinder und Enkelkinder, die ihren Familienangehörigen mit Unionsbürgerschaft ins EU-Ausland folgen.

Wenn Sie allerdings Ihrem/Ihrer Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in in sein/ihr Herkunftsland nachfolgen möchten, und Sie beide zuvor noch nicht in einem anderen EU-Land zusammengewohnt haben, gelten für Sie nur die nationalen Vorschriften.

Wenn Sie in einer gleichgeschlechtlichen Ehe leben und Ihrem/Ihrer Ehepartner/in in ein anderes EU-Land folgen, müssen die Behörden vor Ort Ihre Aufenthaltsrechte anerkennen. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn das Gastland gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkennt.

Rechte und Formalitäten unterscheiden sich je nach Ihrer persönlichen Situation:

Welche Situation trifft auf Sie zu?

In manchen EU-Ländern sind Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaften der Ehe gleichgestellt. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für Ehegatten ohne Unionsbürgerschaft informieren.

Andere EU-Länder betrachten Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaften nicht als der Ehe gleichwertig. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für sonstige Verwandte ohne Unionsbürgerschaft informieren.

Mehr zur Anerkennung eingetragener Partnerschaften in Europa

In diesem Fall gelten in der Regel die nationalen Einwanderungsvorschriften. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Einwanderungsbehörde des betreffenden EU-Landes.

Wenn Sie mit einem EU-Bürger/einer EU-Bürgerin verheiratet sind, dürfen Sie ihm/ihr in sein EU-Gastland folgen, auch wenn Sie selbst die Unionsbürgerschaft nicht besitzen.

Auslandsaufenthalt von bis zu drei Monaten

Für kürzere Aufenthalte von weniger als drei Monaten benötigen Sie lediglich einen gültigen Reisepass und gegebenenfalls ein Einreisevisum, je nachdem, aus welchem Land Sie stammen.

Bestimmungen für Einreisevisa und Visabefreiungen in der EU

Erkundigen Sie sich vor Ihrer Abreise beim Konsulat Ihres künftigen Gastlandes sk , ob Sie ein Einreisevisum benötigen und wie lange Sie gegebenenfalls darauf warten müssen.

Auslandsaufenthalt von über drei Monaten

Wenn Sie sich länger als drei Monate in dem aktuellen Wohnsitzland Ihres Gatten/Ihrer Gattin aufhalten, müssen Sie eine Aufenthaltskarte beantragen und den zuständigen Behörden Ihre Anwesenheit melden.

Aufenthaltskarte

Innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Ankunft müssen Sie bei den Behörden des EU-Gastlandes ein Aufenthaltsdokument beantragen (in der Regel im Rathaus oder in der örtlichen Polizeidienststelle).

Meldung Ihrer Anwesenheit

In einigen EU-Ländern müssen Sie den zuständigen Behörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ihrer Ankunft Ihre Anwesenheit melden. Andernfalls riskieren sie ein Bußgeld.

Informieren Sie sich vor Ihrem Umzug in Ihr EU-Gastland bei den örtlichen Behörden über die Fristen und einschlägigen Bedingungen für die Meldung Ihres dortigen Aufenthalts.

Sie sollten Ihren Reisepass stets mit sich führen.

In einigen EU-Ländern kann ein Bußgeld oder eine kurzfristige Haftstrafe verhängt werden, wenn Sie ihre Ausweispapiere zu Hause lassen – aber Sie dürfen nicht allein deshalb in Ihr Heimatland zurückgeschickt werden.

Ihr(e) Ehepartner/in mit Unionsbürgerschaft ist berufstätig

Wenn Ihr(e) Ehepartner/in mit Unionsbürgerschaft in einem anderen EU-Land rechtmäßig beschäftigt ist, können Sie ohne weitere Auflagen bei ihm/ihr verbleiben.

Ihr(e) Ehepartner/in mit Unionsbürgerschaft ist im Ruhestand

Wenn Ihr(e) pensionierte(r) Ehepartner/in in einem anderen EU-Land lebt, können Sie bei ihm/ihr verbleiben, sofern die Einkünfte ausreichen, um ohne Einkommensunterstützung zu leben, und die gesamte Familie in diesem Land umfassend krankenversichert ist.

Ihr(e) Ehepartner/in mit Unionsbürgerschaft studiert

Wenn Ihr(e) Ehepartner/in in einem anderen EU-Land ein Studium absolviert, können Sie unter folgenden Bedingungen bei ihm/ihr verbleiben:

  • er/sie ist in einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben
  • er/sie verfügt über ausreichende Einkünfte, um Ihre gesamte Familie ohne Einkommensunterstützung zu versorgen
  • er/sie hat für sich und Ihre gesamte Familie eine umfassende Krankenversicherung in dem Land abgeschlossen

Bleibt Ihr Aufenthaltsrecht auch im Todesfall Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin bestehen?

Wenn Sie sich rechtmäßig in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, und Ihr(e) Ehepartner/in mit Unionsbürgerschaft vor Erwerb des Daueraufenthaltsrechts verstorben ist, dürfen Sie bleiben, sofern Sie dort mindestens ein Jahr vor seinem/ihrem Tod gelebt haben.

Damit Sie dauerhaft bleiben können, müssen Sie dieselben Bedingungen erfüllen wie EU-Staatsangehörige.

Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für:

Bleibt Ihr Aufenthaltsrecht auch im Falle einer Scheidung bestehen?

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin mit Unionsbürgerschaft vor Erwerb des Daueraufenthaltsrechts im Gastland (wird in der Regel nach fünf Jahren Aufenthalt gewährt) scheiden lassen, dürfen Sie unter folgenden Bedingungen bleiben:

  • Sie haben mindestens ein Jahr in dem Land gelebt und
  • Sie waren vor Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre verheiratet.

Ihr Aufenthaltsrecht bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:

  • Sie haben das Sorgerecht für Ihr(e) Kind(er) oder
  • Sie haben ein Umgangs- oder Besuchsrecht, wobei das Gericht in diesem Fall verfügt haben muss, dass der Umgang/Besuch im Gastland zu erfolgen hat.

Haben Sie ein Recht auf Umgang mit Ihrem minderjährigen Kind, können Sie so lange im EU-Gastland verbleiben, wie dies erforderlich ist.

Damit Sie dauerhaft bleiben können, müssen Sie dieselben Bedingungen erfüllen wie EU-Staatsangehörige. Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für:

Gleichbehandlung

Während Ihres Aufenthaltes sollten Sie wie Staatsangehörige des Gastlandes behandelt werden, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung, beschäftigungsfördernde Maßnahmen und Schulbesuch.

Selbst wenn Sie als Tourist im Land verbleiben, sollten Sie zum Beispiel in Museen keine höheren Eintrittspreise zahlen oder im öffentlichen Personenverkehr keine teureren Fahrscheine lösen müssen.

Wenn Ihr(e) Ehepartner/in bereits in Rente ist, erhalten Sie und Ihre Familie in manchen EU-Ländern für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts möglicherweise keine Einkommensunterstützung.

Ausweisung

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Wohnsitzland Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

Die Ausweisungsentscheidung muss Ihnen schriftlich zugestellt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Daueraufenthaltsrecht

Das Daueraufenthaltsrecht erwerben Sie nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Ihrem EU-Gastland.

Sie können dann so lange bleiben, wie Sie wollen, auch wenn Sie keiner Arbeit nachgehen und Einkommensunterstützung benötigen. Sie haben Anspruch auf dieselben Rechte, Leistungen und Vergünstigungen wie Staatsangehörige des Gastlandes.

Die Kontinuität Ihres Aufenthalts bleibt unberührt von:

  • zeitlich befristeten Abwesenheiten (weniger als sechs Monate pro Jahr)
  • längeren Abwesenheiten aufgrund einer Wehrpflicht
  • einer Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Geburt, schwerer Krankheit, Arbeit, Ausbildung oder Entsendung in ein anderes Land

Sie können Ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren, wenn Sie länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.

Fragen und Antworten

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Zuletzt überprüft: 19/06/2023
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