Nicht erwerbstätige EU-Bürger/innen

Als EU-Staatsangehörige/r haben Sie das Recht, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten in einem EU-Land Ihrer Wahl zu wohnen, vorausgesetzt, Sie verfügen über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Wenn Sie sich in einem anderen EU-Land niederlassen wollen, jedoch weder eine Arbeit, noch eine Ausbildung aufnehmen wollen, müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • während Ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land über ausreichende Finanzmittel für sich selbst und Ihre Angehörigen verfügen
  • über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen

Meldung Ihrer Anwesenheit und Anmeldung Ihres Wohnsitzes

Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land kann von Ihnen als EU-Bürger/in nicht verlangt werden, ein Aufenthaltsdokument zu beantragen, das Ihr Recht, dort zu wohnen, bestätigt. In einigen Ländern müssen Sie jedoch bei der Ankunft möglicherweise Ihre Anwesenheit melden.

Nach 3 Monaten in Ihrem neuen Land müssen Sie gegebenenfalls Ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (oft die Gemeindeverwaltung oder die örtliche Polizeistelle) anmelden und eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass benötigen Sie:

  • Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung
  • Nachweis, dass Sie sich ohne Einkommensbeihilfen selbst unterhalten können, unabhängig davon, woher Ihre Mittel kommen. Die Ressourcen können auch von Dritten stammen.

Können Sie aufgefordert werden, das Land zu verlassen, oder können Sie ausgewiesen werden?

Sie dürfen so lange in einem anderen EU-Land leben, wie Sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, so können die nationalen Behörden Sie auffordern, das Land zu verlassen.

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte und konkrete Bedrohung einer der Grundinteressen der Gesellschaft darstellen.

Die Ausweisungsentscheidung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Ständiger Aufenthalt

Wenn Sie sich rechtmäßig und vorbehaltlich Erfüllung der Voraussetzungen 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das bedeutet, dass Sie so lange Sie wollen in dem betreffenden Land bleiben können, und dass Sie wie ein/e Staatsangehörige/r des betreffenden Landes behandelt werden. Außerdem sind Sie besser gegen Ausweisung geschützt. Sie können ein Dokument zur Bescheinigung des ständigen Aufenthalts beantragen.

Ihr Aufenthaltsrecht wird nicht durch folgende Faktoren beeinträchtigt:

  • zeitlich befristete Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr)
  • längere Abwesenheiten aufgrund der Militärdienstpflicht

einmalige Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus ernsthaften Gründen wie Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Arbeit, Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in ein anderes Land.

Sie können Ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.

Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, jedoch einem Familienmitglied folgen, das als EU-Bürger/in legal in einem EU-Gastland ansässig ist, können Sie sich dort als unterhaltsberechtigt aufhalten.

Siehe hierzu auch:

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Zuletzt überprüft: 15/09/2023
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