Arbeitssuchende mit Familienangehörigen aus EU- und Nicht-EU-Ländern

Wenn Sie als Unionsbürger/-in in ein anderes EU-Land gezogen sind, um dort Arbeit zu suchen, erleichtern die EU-Vorschriften Ihren Familienangehörigen den Nachzug. Lesen Sie hier, was Ihre Angehörigen tun müssen.

Warnhinweis

Auch als Unionsbürger/-in gelten für Sie nicht die EU-Vorschriften der EU, sondern die Ihres Heimatlandes, wenn Sie dort leben und nicht in ein anderes EU-Land gezogen sind.

Sind Sie EU-Bürger/-in und suchen Sie Arbeit in einem anderen EU-Land, so können Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern, sofern sie EU-Bürger sind, bei Ihnen bleiben, und es gelten für sie dieselben administrativen Voraussetzungen wie für Staatsangehörige des Landes.

Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für

Wenn Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern keine EU-Bürger sind oder die Aufenthaltsbedingungen für EU-Bürger nicht erfüllen, können sie gegebenenfalls dennoch als Familienangehörige eines arbeitssuchenden EU-Bürgers in Ihrem neuen Land bei Ihnen bleiben.

In einigen EU-Ländern müssen Ihre Familienangehörigen ihre Anwesenheit den zuständigen Behörden (oft der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder einer örtlichen Polizeidienststelle) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Ankunft melden.

Aufenthaltskarte

Familienangehörige von EU-Bürgern aus Nicht-EU-Ländern müssen gegebenenfalls eine Aufenthaltskarte beantragen.

Gleichbehandlung

Während ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land sollten Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern wie Staatsangehörige des Landes behandelt werden - vor allem in Bezug auf Zugang zum Arbeitsmarkt, Lohn, Einschreibung in Schulen usw.

Aufforderung zum Verlassen des Landes/Ausweisung

Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern dürfen mit Ihnen so lange in dem Land wohnen, so lange sie die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen. Wenn dies nicht länger der Fall ist, können die nationalen Behörden sie auffordern, das Land zu verlassen.

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass sie eine ernsthafte Bedrohung bilden.

Die Ausweisungsentscheidung oder die Aufforderung zum Verlassen des Landes muss schriftlich mitgeteilt werden. Zudem müssen in der Entscheidung alle Gründe aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Ihr/-e Ehepartner/-in, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern können, egal ob sie EU-Bürger sind oder nicht, unter bestimmten Voraussetzungen mit Ihnen in Ihrem neuen Land bleiben:

  • Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz in Ihrem neuen Land verloren haben, müssen Sie dies nachweisen können und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, ODER
  • wenn Sie Ihren ersten Job in Ihrem neuen Land suchen, müssen Sie nachweisen können, dass Sie aktiv nach Arbeit suchen und realistische Aussicht darauf haben.

Fallbeispiel

Celia ist Deutsche und arbeitet in Österreich. Sie ist mit Özgür, einem türkischen Staatsbürger, verheiratet. Als Celias Ehemann hat Özgür eine Aufenthaltskarte erhalten, um in Österreich wohnen und arbeiten zu dürfen. Nach 13 Monaten verliert Celia ihren Arbeitsplatz. Sie meldet sich beim österreichischen Arbeitsamt als arbeitslos und sucht eine neue Stelle. Özgür und Celia dürfen weiterhin in Österreich bleiben.

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 10/10/2023
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