Familienangehörige von Arbeitsuchenden
Wenn Sie als EU-Bürger*in in ein anderes EU-Land ziehen, um dort Arbeit zu suchen, kann Ihre Familie dank der EU-Vorschriften leichter nachkommen. Erfahren Sie auf dieser Seite, wie Ihre Familienangehörigen zu Ihnen in Ihr Aufenthaltsland ziehen können.
Warnhinweis
Wenn Sie nicht in ein anderes EU-Land gezogen sind und in Ihrem Herkunftsland leben, gelten die nationalen und nicht die EU-Vorschriften – selbst, wenn Sie EU-Bürger*in sind.
Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten
Sind Sie EU-Bürger*in und suchen Sie Arbeit in einem anderen EU-Land, so können Ihr*e Ehepartner*in, Ihre (Enkel-)Kinder oder (Groß-)Eltern sich ebenfalls dort aufhalten, sofern sie eine europäische Staatsbürgerschaft besitzen. Für sie gelten dann dieselben verwaltungstechnischen Voraussetzungen wie für alle EU-Bürger*innen.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für:
Wenn Ihr*e Ehepartner*in, (Enkel-)Kinder oder (Groß-)Eltern keine EU-Bürger*innen sind oder die für diese geltenden Aufenthaltsbedingungen nicht erfüllen, können sie sich gegebenenfalls dennoch als Familienangehörige eines/einer arbeitsuchenden EU-Bürgers/EU-Bürgerin bei ihnen in Ihrem neuen Land aufhalten.
In einigen EU-Ländern müssen Ihre Familienangehörigen ihre Anwesenheit den zuständigen Behörden (oft der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder einer örtlichen Polizeidienststelle) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Ankunft melden.
Aufenthaltskarte
Familienangehörige von EU-Bürger*innen, die selbst keine europäische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen gegebenenfalls eine Aufenthaltskarte beantragen.
Gleichbehandlung
Während ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land sollten Ihr*e Ehepartner*in, (Enkel-)Kinder und (Groß-)Eltern wie Staatsangehörige des Landes behandelt werden – vor allem in Bezug auf Zugang zum Arbeitsmarkt, Lohn, Einschreibung in Schulen usw.
Aufforderung zum Verlassen des Landes / Ausweisung
Ihr*e Ehepartner*in, (Enkel-)Kinder oder (Groß-)Eltern dürfen sich bei Ihnen in Ihrem neuen Land aufhalten, solange sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, so können die nationalen Behörden sie auffordern, das Land zu verlassen.
In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausweisen – jedoch nur dann, wenn sie nachweislich eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
Die Ausweisungsentscheidung oder die Aufforderung zum Verlassen des Landes muss schriftlich mitgeteilt werden. Darin müssen alle Gründe für die Entscheidung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann sie Beschwerde einlegen können.
Auslandsaufenthalt von über sechs Monaten
Ihr*e Ehepartner*in, (Enkel-)Kinder oder (Groß-)Eltern können sich – unabhängig davon, ob sie EU-Bürger*innen sind – unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihnen in Ihrem neuen Land aufhalten:
- Sie haben Ihren Arbeitsplatz in Ihrem neuen Land verloren, können dies nachweisen und erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen ODER
- Sie sind zum ersten Mal auf Arbeitssuche in Ihrem neuen Land und können belegen, dass Sie dieser Suche aktiv nachgehen und realistische Aussichten auf eine Stelle haben.
Fallbeispiel
Pierre, ein französischer Staatsbürger, lebt derzeit in Rom und reicht seine Kündigung ein. Er sieht sich nach einer neuen Stelle um und erkundigt sich währenddessen, wie seine Frau Lin – eine chinesische Staatsbürgerin – zu ihm nach Italien ziehen kann. Dabei erfährt Pierre, dass Lin als Ehegattin eines Unionsbürgers tatsächlich zu ihm nach Italien ziehen könnte, sofern er die EU-Vorschriften einhält. Nach seiner Anmeldung als Arbeitsuchender kann er sich also noch mindestens für sechs Monate in Italien aufhalten, um nach Arbeit zu suchen, und muss den Behörden gegebenenfalls beweisen, dass er dieser Suche aktiv nachgeht. Wenn er dies (und realistische Aussichten auf eine Stelle) auch weiterhin nachweisen kann, so darf Pierre nach Ablauf dieser ersten sechs Monate in Italien bleiben.
Lin hingegen muss für eine Aufenthaltskarte von den italienischen Behörden ihre Beziehung zu Pierre belegen (z. B. Heiratsurkunde) und dessen Aufenthaltsrechte als Arbeitsuchender nachweisen. In der Zwischenzeit erhält Pierre vom nationalen Arbeitsamt die gleiche Unterstützung wie italienische Staatsangehörige. Das Paar hat jedoch keinen Anspruch auf Sozialleistungen für Arbeitsuchende.
Fallbeispiel
Die Nigerianerin Joy heiratet den arbeitsuchenden deutschen Staatsbürger Günther. Die beiden gehen davon aus, dass sie aufgrund seiner EU-Staatsbürgerschaft zu ihm in seine Heimatstadt Berlin ziehen könnte. Tatsächlich kann Joy zu Günther nach Deutschland ziehen. Dies ist jedoch nicht auf die EU-Freizügigkeitsvorschriften zurückzuführen, sondern auf Joys Rechte als Ehegattin eines deutschen Staatsbürgers nach den nationalen Einwanderungsvorschriften. Die Freizügigkeitsvorschriften gelten nur für EU-Bürger*innen, die von ihrem Herkunftsland in ein anderes EU-Land ziehen, und für Familienangehörige, die sie begleiten oder zu ihnen in ihr Aufenthaltsland ziehen. Wenn ein*e EU-Bürger*in sein/ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausübt, gelten nur die nationalen Vorschriften. Günther findet schließlich einen Arbeitsplatz im benachbarten Österreich, wohin er daraufhin zieht. Joy kann nun dank der EU-Freizügigkeitsregeln nachkommen. Egal, in welches EU-Land Günther aus beruflichen Gründen zieht – Joy kann ihn überallhin begleiten.