Fragen und Antworten - Familienangehörige von Arbeitsuchenden

Ja. Als Ehefrau eines EU-Bürgers / einer EU-Bürgerin darf sie zu Ihnen nach Italien ziehen, wenn Sie die Vorschriften für Arbeitsuchende einhalten. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Aufenthaltsregeln für Arbeitsuchende“.

Als EU-Bürger*in haben Sie dieselben Rechte wie Ihr Ehemann. Eventuell müssen Sie Ihre Anwesenheit bei Ihrer Ankunft melden. Möglicherweise müssen Sie sich auch arbeitsuchend melden und nachweisen, dass Sie aktiv eine Arbeit suchen. Erfahren Sie mehr über Ihre Aufenthaltsrechte als Arbeitsuchende*r und Ihre Sozialleistungsansprüche sowie über die allgemeinen Aufenthaltsvorschriften für EU-Bürger*innen.

In Ihrem Fall gelten die nationalen Einwanderungsvorschriften, da Ihr Ehemann in seinem Heimatland lebt (Anmerkung: Andere Vorschriften würden gelten, wenn Ihr Ehemann in einem anderen EU-Land als seinem Heimatland leben würde). Ob Sie zu Ihrem Ehemann nach Deutschland ziehen dürfen, hängt von den deutschen Rechtsvorschriften ab.

In Ihrem Fall gelten die nationalen Einwanderungsvorschriften, da Sie nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Die nationalen Behörden prüfen Anträge auf Aufenthaltserlaubnis für Lebenspartner*innen von Fall zu Fall. Nach den EU-Vorschriften haben Sie das Recht, Ihren Antrag prüfen zu lassen, so bald wie möglich eine schriftliche Entscheidung zu erhalten und im Falle der Ablehnung Ihres Antrags Rechtsmittel einzulegen. Erfahren Sie mehr über die Regeln für Lebenspartner, die zu Arbeitsuchenden in EU-Ländern ziehen.

Ja, Ihre Ehe wird in Portugal anerkannt, und sie kann dort als Ehefrau eines Arbeitsuchenden leben (wenn Sie die Vorschriften für Arbeitsuchende einhalten). Dies ist jedoch nicht in allen EU-Ländern der Fall. Die Vorschriften für gleichgeschlechtliche Ehen sowie für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften unterscheiden sich je nach Land. Erfahren Sie mehr über die Anerkennung von eingetragenen Partnerschaften in der EU.

Sie können eventuell als Unterhaltsberechtigte*r ihrer Tochter Aufenthaltsrechte erwerben. Möglicherweise muss sie jedoch nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um Sie unterstützen zu können. Weitere Informationen finden Sie in den nationalen Einwanderungsvorschriften Spaniens.

Sie können zu Ihrer Tochter nach Schweden ziehen und als Familienangehörige*r eines EU-Bürgers / einer EU-Bürgerin Aufenthaltsrechte beantragen. Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Ankunft eine Aufenthaltskarte beantragen.

In Ihrem Fall gelten die nationalen Einwanderungsvorschriften, weil der Kongo nicht zur EU gehört und keine Ihrer Familienangehörigen aus Bulgarien kommen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Landes sind.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 19/12/2024
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