Zugang zum Internet

Zugang zum Internet

Wo immer Sie sich in der EU befinden, haben Sie Anspruch auf einen Universaldienst, d. h. Sie müssen zu einem erschwinglichen Preis und in guter Qualität Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten – einschließlich Internet – haben. Es sollte mindestens einen Internetanbieter geben, der Ihnen diesen Dienst anbieten kann.

Warnhinweis

In bestimmten Fällen – wenn Ihr Antrag beispielsweise technisch nicht erfüllbar ist – könnte Ihr Antrag als „nicht angemessen" angesehen und abgelehnt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie von der nationalen Regulierungsbehörde en Ihres Landes. Diese stellt für Sie den Kontakt zu Ihrem Universaldienstanbieter her.

Offenes Internet

Die EU-Vorschriften für den Zugang zum offenen Internet verleihen Ihnen als Nutzer das Recht auf Zugang und/oder Verbreitung von Online-Inhalten und -Diensten Ihrer Wahl. Ihr Internetanbieter darf Online-Inhalte, -Anwendungen und -Dienste nur in 3 bestimmten Fällen sperren, verlangsamen oder diskriminieren, nämlich um

  • rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, z. B. einem Gerichtsurteil über die Sperrung bestimmter illegaler Inhalte;
  • die Sicherheit und Integrität des Netzes zu wahren, etwa durch Bekämpfung von Viren und Schadprogrammen;
  • einer außergewöhnlichen oder vorübergehenden Netzüberlastung entgegenzuwirken.

Fallbeispiel

Unbeschränkter Zugang zu allen Online-Inhalten

John aus Irland hat kürzlich eine neue Arbeitsstelle in Deutschland angetreten. Er möchte eine Videoanruf-App verwenden, um mit seiner Familie zu sprechen und dabei die Telefonkosten zu sparen. Erfreut stellt er fest, dass er zwischen verschiedenen Videoanruf-Apps wählen und diese kostenlos über seine Internetverbindung nutzen kann.

Die EU-Vorschriften verbieten es den Internetanbietern, Anwendungen zu sperren oder ein Entgelt für die Nutzung von Videoanruf-Apps zu verlangen.

Abschluss von Internet-Verträgen

Vor Vertragsabschluss muss Sie der Internetanbieter informieren über:

  • Preise, Tarife und Entgelte sowie Optionen und Paketlösungen
  • Standardgeschäftsbedingungen
  • Dienstequalität (z. B. Geschwindigkeiten beim Herunterladen)

Nach Vertragsabschluss muss Ihr Internetanbieter:

  • Sie lange im Voraus in Kenntnis setzen, wenn er den Vertrag ändern möchte (z. B. den Preis erhöhen);
  • Ihnen die Möglichkeit geben, ohne Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten, wenn Sie die neuen Bedingungen oder einen Teil davon nicht akzeptieren;
  • eine angemessene Mindestvertragsdauer anbieten – anfänglich höchstens 12 Monate; Verträge, die Sie mehr als 2 Jahre binden, sind rechtswidrig.

Fallbeispiel

Langfristige Verträge sind rechtswidrig

Enrique will während seines einjährigen Studienaufenthalts in Berlin einen Internetanschluss in seiner Wohnung einrichten lassen, erfährt aber von mehreren Anbietern, dass die Mindestvertragsdauer 2 Jahre beträgt.

Daraufhin erkundigt er sich bei der für elektronische Kommunikation zuständigen Behörde. Nachdem diese ihn über seine Rechte aufgeklärt hat, wendet er sich erneut an die Anbieter und kann ein Abonnement für nur ein Jahr abschließen.

Besondere Unterstützung für Nutzer mit Behinderungen

Als Nutzer mit Behinderungen haben Sie Anspruch auf dieselbe Auswahl von Diensten wie andere Verbraucher.

Eventuell haben Sie auch Anrecht auf Bedienungshilfen Ihres Internetanbieters, beispielsweise Vergrößerungssoftware oder Bildschirmleser, wenn Ihre Sehfähigkeit eingeschränkt ist.

Ihre nationale Regulierungsbehörde en kann Sie möglicherweise eingehender zu diesen Rechten auf Barrierefreiheit informieren.

Fallbeispiel

Nutzer mit Behinderungen haben Anspruch auf besondere Dienste

Die Sehfähigkeit von Véronique aus Frankreich ist eingeschränkt, wodurch sie Schwierigkeiten beim Lesen von Websites hat.

Auf den Rat einer Freundin hin erkundigt sie sich beim französischen Universaldienstanbieter, ob sie Unterstützung erhalten kann. Der Anbieter stellt ihr einen Bildschirmleser zur Verfügung, mit dem sie Informationen im Internet lesen kann.

Barrierefreier Zugang zu Websites öffentlicher Stellen

Websites öffentlicher Stellen und der Regierungen der EU-Länder müssen strengen Normen für den barrierefreien Webzugang genügen. Barrierefrei sind Websites, die allen Nutzern den gleichen Zugang zu ihren Informationen und Funktionen ermöglichen. Die Inhalte sollten darüber hinaus kompatibel mit allen Browsern und Geräten, jeglicher Software und sämtlichen Bedienungshilfen wie Bildschirmlesern sein.

Warnhinweis

Die EU-Vorschriften zur Barrierefreiheit gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie live übertragene audiovisuelle Inhalte. In einigen EU-Ländern sind auch Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen von den Vorschriften ausgenommen.

EU-Normen für Barrierefreiheit

Um als barrierefrei zu gelten, müssen die von Ihnen besuchten Websites öffentlicher Stellen bestimmte Anforderungen erfüllen und zum Beispiel Folgendes gewährleisten:

  • Bereitstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Beschreibung nicht textueller Inhalte (z. B. Fotos und Videos) mit Alternativtext
  • Untertitelung aufgezeichneter audiovisueller Inhalte
  • klare Strukturierung des Inhalts (z. B. mit Überschriften und Links), damit auf Bedienungshilfen (z. B. Bildschirmleser) angewiesene Nutzer die Seiten einfacher lesen können
  • deskriptive und leicht verständliche Formulierung von Links, Überschriften und Bezeichnungen
  • Gewährleistung der Tastatur -Navigation
  • Möglichkeit der Überprüfung und Korrektur von Formularen vor dem Abschicken
  • deutliche Markierung und Erläuterung etwaiger Fehler beim Ausfüllen von Formularen

Mehr über internationale Normen für den barrierefreien Webzugang erfahren Sie in der Web Accessibility Initiative des World Wide Web Consortium (W3C) en .

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 20/11/2023
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