Arbeitnehmerrechte und -vertretung

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Pflichten zur Schaffung einer Personalvertretung sowie zur Unterrichtung und Anhörung Ihrer Beschäftigten über Entscheidungen, die sie betreffen, kennen.

Stellen Sie sicher, dass Sie Arbeitssuchende aus anderen EU-Ländern genauso behandeln wie Bewerberinnen und Bewerber aus Ihrem eigenen Land. Außerdem müssen Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig von ihrem EU-Herkunftsland die gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bieten und dürfen niemanden aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Für Beschäftigte mit Behinderung müssen Sie angemessene Vorkehrungen treffen, damit diese sich auf eine Stelle bewerben, die Tätigkeit ausüben, beruflich weiterkommen und an Fortbildungen teilnehmen können. Nach EU-Recht erstreckt sich der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen auf alle arbeitsbezogenen Tätigkeiten.

Zuletzt überprüft: 15/03/2025
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