Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen

Sie sind Dienstleister, Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Produkten? Dann sollten Sie sich mit den EU-Vorschriften für die Barrierefreiheit vertraut machen. Diese Vorschriften sollen es Menschen mit Behinderungen und anderen Personen mit körperlichen Einschränkungen (einschließlich älterer Menschen, Schwangerer und Personen mit Gepäck) ermöglichen, Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung zu nutzen.

Beispiele für Produkte und Dienstleistungen, die den Vorschriften für die Barrierefreiheit unterliegen

  • Computer und Betriebssysteme
  • Kommunikationsgeräte wie Smartphones, Tablets und E-Books
  • Digitale Fernsehgeräte
  • Geldautomaten, Kartenzahlungsterminals und Check-in-Automaten
  • Online-Shops, Ticketplattformen und Bankdienstleistungen

Die vollständige Liste der Produkte und Dienstleistungen, die den Vorschriften für die Barrierefreiheit unterliegen, sowie die geltenden spezifischen Anforderungen finden Sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften.

Warnhinweis

Einige EU-Länder haben sich dafür entschieden, die EU-Vorschriften zur Barrierefreiheit von Gebäuden und der bebauten Umgebung anzuwenden. Falls Ihr Land darunter ist, müssen Sie den einfachen Zugang zu Außenbereichen, Eingängen, Toiletten usw. berücksichtigen.

Allgemeine Vorschriften für die Barrierefreiheit

Die konkreten Barrierefreiheitsvorschriften, die in Ihrem Fall gelten, hängen von Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung ab. Allerdings sollten Produkte und Dienstleistungen (sowie alle dazugehörigen Tools für den Kundensupport und Bedienungsanleitungen)

  • für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen geeignet sein
  • mit assistiven Technologien wie Sprachsteuerung und Bildschirmlesern kompatibel sein
  • verschiedene Eingabe- und Ausgabeoptionen (Tastatur, Sprachsteuerung, Touchscreen usw.) bieten
  • einfach zu bedienen sein und über ein einheitliches Layout und eine intuitive Benutzerführung verfügen
  • ausreichend Zeit für die Erledigung der Aufgaben vorsehen
  • keine optischen Reize enthalten, die Krampfanfälle auslösen können (z. B. grell blinkende Elemente)

Ausnahmen

Diese Anforderungen gelten für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Ausnahmen gelten jedoch für

  • Produkte und Dienstleistungen, die während der Übergangsphase zu den neuen Vorschriften auf den Markt gekommen sind
  • Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden (diese Ausnahme gilt für eine Dauer von höchstens 20 Jahren nach ihrer ersten Inbetriebnahme)
  • Dienstleistungsunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 2 Mio. EUR

Alle Unternehmen können jedoch geltend machen, dass die Verpflichtungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Dazu müssen Sie alle fünf Jahre Nachweise dafür vorlegen, dass die Kosten oder der Aufwand für die Einhaltung übermäßig hoch sind.

Konformitätsbewertung

Sie müssen den Behörden eine Erklärung vorlegen, in der bestätigt wird, dass Ihre Produkte den EU-Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Außerdem müssen Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung beschreiben und erläutern, wie es/sie die Anforderungen sowie die in der Produktionsphase angewandten technischen und gestalterischen Verfahren erfüllt.

Fallbeispiel

Buchung von Konzerttickets

Sie sind Eigentümer*in einer großen Ticketing-Website. Simon, der Legastheniker ist, möchte über Ihre Website Tickets für ein Konzert buchen. Ihre Grafikdesigner*innen haben die Plattform so gestaltet, dass sich die Elemente auf der Seite visuell deutlich absetzen. Die Website enthält zudem ein visuelles Element, das die Grundrisse der verschiedenen Veranstaltungsorte darstellt, und die Sitzplätze sind je nach Verfügbarkeit farblich kodiert. Simon klickt auf seine gewünschten Sitzplätze. Er erkennt ferner, dass Ihre Website auch eine Audio-Option bietet. Der Text ist jedoch so gut zugänglich, dass er nicht auf sie angewiesen ist.

Siehe auch

Angemessene Vorkehrungen

W3C (Web Accessibility Initiative) en

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 25/11/2025
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