Grenzüberschreitende Umstrukturierungen in der EU

Wenn Sie innerhalb der EU expandieren möchten, können Sie eine grenzüberschreitende Umstrukturierung Ihres Unternehmens in Betracht ziehen. Die EU-Vorschriften erlauben es Kapitalgesellschaften, ihre Rechtsform zu verschmelzen, aufzuspalten oder umzuwandeln. Dies geschieht unter Wahrung der Rechte der Anteilsinhaber, Beschäftigten und Gläubiger.

Diese Umstrukturierungsoptionen sollen es Ihnen leichter machen, Ihre Geschäftstätigkeit in der EU grenzüberschreitend auszuweiten, neu zu organisieren oder zu verlagern, und gleichzeitig rechtliche Kontinuität gewährleisten.

Warnhinweis

Die EU-Vorschriften für Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen gelten in den meisten Fällen für Kapitalgesellschaften, die in mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern tätig sind. Investmentgesellschaften (sowohl öffentliche als auch private) sind jedoch von diesen Vorschriften ausgenommen.

Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Unternehmen

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung schließen sich zwei oder mehr Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern zu einem Unternehmen zusammen. Dies erfolgt entweder durch die Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder durch die Gründung eines völlig neuen Unternehmens. Verschmelzungen sind eine gängige Methode, um das eigene Unternehmen zu vergrößern, neue Märkte zu erschließen oder die Geschäftstätigkeit zu konsolidieren.

Die EU-Vorschriften stellen sicher, dass die Rechte von Anteilsinhabern, Gläubigern und Beschäftigten während des gesamten Prozesses geschützt werden.

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme übernimmt Ihr Unternehmen ein oder mehrere Unternehmen aus anderen EU-Ländern. Die aufgenommenen Unternehmen übertragen ihre gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Ihr Unternehmen, und im Gegenzug erhalten ihre Anteilsinhaber Anteile an Ihrem Unternehmen.

Kernpunkte:

  • Ihr Unternehmen übernimmt die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der aufgenommenen Unternehmen.
  • Die Anteilsinhaber der aufgenommenen Unternehmen werden Anteilsinhaber Ihres Unternehmens, wobei der Anteil am Gesamtwert dem Wert ihrer ursprünglichen Beteiligungen entspricht.
  • Ein Barausgleich (bis zu 10 % des Werts der Anteile) ist zulässig, um Unterschiede bei der Bewertung auszugleichen.
  • Die aufgenommenen Unternehmen werden ohne Liquidation aufgelöst, d. h. im rechtlichen Sinne existieren sie nicht mehr, aber ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestehen im Rahmen Ihres Unternehmens fort.

Fallbeispiel

Unternehmensexpansion durch Übernahme

Eine italienische Gesellschaft beabsichtigt zu expandieren, indem sie zwei kleinere Gesellschaften mit Sitz in Spanien bzw. den Niederlanden übernimmt. Anstatt deren Anteile unmittelbar zu erwerben, nimmt die italienische Gesellschaft eine grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme vor.

Im Rahmen der Transaktion werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der spanischen und der niederländischen Gesellschaft auf die italienische Gesellschaft übertragen. Im Gegenzug erhalten die Inhaber von Anteilen an der spanischen und der niederländischen Gesellschaft Anteile an der italienischen Gesellschaft, deren Wert ihren ursprünglichen Beteiligungen entspricht.

Die Werte der Anteile stimmten jedoch nicht vollkommen überein – der Wert der Anteile der italienischen Gesellschaft liegt etwas unter dem der beiden Zielgesellschaften. Um diese Lücke zu schließen, leistet die italienische Gesellschaft eine Barzuzahlung in Höhe von 8 % des Nennwerts der neu ausgegebenen Anteile. Diese Art des Barausgleichs ist nach den EU-Vorschriften bis zu einer Höhe von 10 % zulässig.

Nach der Verschmelzung werden die spanische und die niederländische Gesellschaft ohne Liquidation aufgelöst, d. h. im rechtlichen Sinne existieren sie nicht mehr, aber ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wurden von der italienischen Gesellschaft vollständig übernommen.

Bei dieser Art von Verschmelzung gründen zwei oder mehr Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern ein völlig neues Unternehmen. Jedes der sich verschmelzenden Unternehmen überträgt seine gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das neu gegründete Unternehmen, das sein Rechtsnachfolger wird.

Kernpunkte:

  • Jedes der sich verschmelzenden Unternehmen überträgt seine gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das neu gegründete Unternehmen.
  • Die Anteilsinhaber der sich verschmelzenden Unternehmen werden Anteilsinhaber des neuen Unternehmens, wobei der Anteil am Gesamtwert dem Wert ihrer ursprünglichen Beteiligungen entspricht.
  • Ein Barausgleich (bis zu 10 % des Werts der Anteile) ist zulässig, um Unterschiede bei der Bewertung auszugleichen.
  • Die sich verschmelzenden Unternehmen werden ohne Liquidation aufgelöst.

Fallbeispiel

Zwei Unternehmen für saubere Energie gründen ein neues Unternehmen

Zwei mittelgroße Gesellschaften – eine mit Sitz in Frankreich und die andere mit Sitz in Österreich – arbeiten im Bereich der sauberen Energie eng zusammen. Sie beschließen, ihre Stärken zu bündeln, indem sie sich zu einer neu gegründeten Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden formieren.

Anstelle der Übernahme der einen durch die andere Gesellschaft wird eine völlig neue Gesellschaft gegründet, die sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Geschäftstätigkeiten der beiden sich verschmelzenden Gesellschaften übernimmt. Die Anteilsinhaber der ursprünglichen Gesellschaften erhalten Anteile an der neuen Gesellschaft, die dem Wert ihrer ursprünglichen Beteiligungen entsprechen.

Da die österreichische Gesellschaft etwas niedriger bewertet wurde, wurde eine geringe Barzuzahlung in Höhe von 8 % des Nennwerts der ausgegebenen Gesellschaftsanteile an ihre Anteilsinhaber geleistet, um die Differenz auszugleichen. Diese Art des Barausgleichs ist nach EU-Recht zulässig, sofern er die Schwelle von 10 % nicht überschreitet, und wird häufig verwendet, um Unterschiede bei der Bewertung auszugleichen oder um die Ausgabe von gestückelten Anteilen zu vermeiden.

Nach ihrer Verschmelzung existieren die französische und die österreichische Gesellschaft nicht mehr, aber eine Liquidation fand nicht statt, und die Geschäftstätigkeit wird im Rahmen der neuen gemeinsamen Gesellschaft nahtlos fortgesetzt.

Wenn der Umsatz der Unternehmen in der Summe bestimmte festgelegte Beträge en sowohl weltweit als auch innerhalb der EU überschreitet, müssen Sie die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen – unabhängig davon, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Die Kommission wird die Auswirkungen der geplanten Fusion auf den EU-Wettbewerb prüfen.

Wird davon ausgegangen, dass die Verschmelzung den Wettbewerb erheblich einschränkt, kann sie untersagt werden. Die meisten Verschmelzungen, die wettbewerbsrechtlich bedenklich sind, werden jedoch unter der Bedingung genehmigt, dass z. B. beide Parteien einen Teil der zusammengelegten Geschäftsbereiche veräußern könnten, um eine Genehmigung zu erhalten.

Warnhinweis

Die EU-Länder können sich dagegen entscheiden, diese Regeln auf grenzüberschreitende Verschmelzungen mit Beteiligung von Genossenschaften anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften handelt.

Spaltungen: Übertragung von Vermögenswerten auf neue Unternehmen

Eine Spaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auf eines oder mehrere neu gegründete Unternehmen überträgt. Die Spaltungen können vollständig sein (was zur Auflösung des ursprünglichen Unternehmens führt) oder partiell (wenn das sich spaltende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit neben den neu gegründeten Unternehmen weiterführt).

Unternehmen können diese Möglichkeit wählen, um sich auf bestimmte Tätigkeiten zu spezialisieren, neue Märkte zu erschließen oder aus strategischen Gründen getrennte Geschäfte zu tätigen. Wie bei Verschmelzungen gewährleisten die EU-Vorschriften den Rechtsschutz für alle Beteiligten.

Bei einer Aufspaltung überträgt ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land seine gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf zwei oder mehr neu gegründete Unternehmen mit Sitz in verschiedenen EU-Ländern. Jedes neue Unternehmen erhält einen Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ursprünglichen Unternehmens und setzt dessen Geschäftstätigkeit fort.

Kernpunkte:

  • Das aufgespaltene Unternehmen wird ohne Liquidation aufgelöst.
  • Die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des aufgespaltenen Unternehmens müssen auf die neu gegründeten Unternehmen übertragen werden.
  • Die Anteilsinhaber des sich spaltenden Unternehmens werden Anteilsinhaber des neu gegründeten Unternehmens, wobei der Anteil am Gesamtwert dem Wert ihrer ursprünglichen Beteiligungen entspricht.
  • Ein Barausgleich (bis zu 10 % des Werts der Anteile) ist zulässig, um Unterschiede bei der Bewertung auszugleichen.

Fallbeispiel

Aufspaltung: Aus einem werden drei Unternehmen

Eine im verarbeitenden Gewerbe tätige belgische Unternehmensgruppe wird aufgespalten, was zur Gründung von drei neuen Gesellschaften mit Sitz in Frankreich, den Niederlanden und Österreich führt.

Jede der neuen Gesellschaften erhält einen Teil der Vermögenswerte, Tätigkeiten und Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe, was es ihnen ermöglicht, sich jeweils auf unterschiedliche Märkte und Geschäftsbereiche zu konzentrieren. Die belgische Gesellschaft wird ohne Liquidation aufgelöst, da ihre gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die neu gegründeten Gesellschaften übertragen wurden.

Die Anteilsinhaber der ursprünglichen belgischen Gesellschaft erhalten Anteile an der französischen, der niederländischen und der österreichischen Gesellschaft im Verhältnis zum Wert ihrer ursprünglichen Beteiligungen. Da der Wert der neuen Gesellschaftsanteile nicht bei allen Anteilsinhabern exakt dem Wert ihrer ursprünglichen Beteiligungen entspricht, erhalten einige eine Barzuzahlung in Höhe von 6 % des Nennwerts der Anteile, um die Differenz auszugleichen. Nach EU-Recht ist eine Barzuzahlung von bis zu 10 % zulässig, um Bewertungsabweichungen bei solchen Umstrukturierungen auszugleichen.

Dies ermöglicht es dem Unternehmen, sich grenzüberschreitend umzustrukturieren und seine Geschäftstätigkeit in einer neuen, gestrafften Struktur fortzuführen.

Bei einer Abspaltung überträgt ein Unternehmen einen Teil seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ein oder mehrere neu gegründete Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Ländern. Anders als bei einer Aufspaltung existiert das Ursprungsunternehmen weiter und setzt seine Geschäftstätigkeit fort.

Kernpunkte:

  • Nur ein Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die abgespalten wird, wird übertragen.
  • Zumindest einige der Anteilsinhaber der Gesellschaft, die abgespalten wird, werden Anteilsinhaber der neu gegründeten Gesellschaft(en), und zumindest einige der Anteilsinhaber der Gesellschaft, die abgespalten wird, müssen Anteilsinhaber dieser Gesellschaft bleiben oder – je nach Verteilung der Beteiligungen – Inhaber von Anteilen beider Gesellschaften werden.
  • Die Gesellschaft, die abgespalten wird, wird nicht aufgelöst.
  • Ein Barausgleich (bis zu 10 % des Werts der Anteile) kann einbezogen werden, um Unterschiede bei der Bewertung auszugleichen.

Fallbeispiel

Abspaltung: Ein Teil einer Gesellschaft wird an eine neue Gesellschaft abgegeben

Ein verarbeitendes Unternehmen beschließt, seine Logistiktätigkeiten in einen separaten Geschäftsbereich auszugliedern. Anstatt den Geschäftsbereich zu schließen und neu zu beginnen, führt es eine Abspaltung durch.

Es überträgt einen Teil seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten – hauptsächlich Lastkraftwagen, Lagerhäuser und damit verbundene Verträge – an ein neu gegründetes Unternehmen, das sich ausschließlich auf den Bereich Logistik konzentriert.

Die Inhaber von Anteilen des ursprünglichen Unternehmens erhalten Anteile an der neuen Logistikgesellschaft im Verhältnis zum Wert ihrer Beteiligungen am ursprünglichen Unternehmen. Da die Anteilswerte zwischen den beiden Unternehmen nicht vollständig übereinstimmen, erhalten einige Anteilsinhaber eine Barzuzahlung in Höhe von 7 % des Nennwerts der Anteile, um die Differenz auszugleichen. Nach EU-Recht sind solche Barzuzahlungen bis zu einer Höhe von 10 % zulässig.

Das ursprüngliche Unternehmen hält sein Kerngeschäft des verarbeitenden Gewerbes aufrecht und setzt seine Tätigkeit fort, ohne sich auflösen oder neu eintragen zu müssen.

Umwandlungen: Verlegung Ihres Unternehmens in ein anderes Land

Eine grenzüberschreitende Umwandlung ermöglicht es Ihrem Unternehmen, seinen Gesellschaftssitz in ein anderes EU-Land zu verlegen und gleichzeitig seine Rechtspersönlichkeit zu behalten. Das bedeutet, dass Sie die Rechtsform Ihres Unternehmens ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation in eine Rechtsform des Ziellandes umwandeln können.

Wie bei Verschmelzungen und Spaltungen gewährleisten die EU-Vorschriften den Rechtsschutz für Anteilsinhaber, Gläubiger und Beschäftigte.

Kernpunkte:

  • Ihr Unternehmen behält seine Rechtspersönlichkeit, sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten.
  • Die Anteilsinhaber Ihres Unternehmens bleiben Anteilsinhaber der umgewandelten Gesellschaft.
  • Der Gesellschaftssitz wird verlegt, und die bisherige Rechtsform des Unternehmens wird in die Rechtsform des EU-Ziellandes umgewandelt.
  • Sie müssen die rechtlichen Anforderungen sowohl des Landes, das Sie verlassen, als auch des Landes, in das Sie ihren Gesellschaftssitz verlegen, erfüllen.
  • Sie müssen vor der Umwandlung einen Plan ausarbeiten, genehmigen und veröffentlichen.

Fallbeispiel

Verlagerung eines Unternehmens in ein anderes EU-Land

Ein kleines Technologieunternehmen, das ursprünglich in Italien als S.r.l. (das italienische Äquivalent einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eingetragen war, beschließt, seinen Sitz in die Niederlande zu verlegen, um den Zugang für Investoren zu verbessern.

Anstatt den alten Betrieb zu schließen und ein neues Unternehmen zu gründen, wird eine grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen. Das Unternehmen verlegt seinen Sitz in die Niederlande und nimmt die Rechtsform B.V. an, die niederländische Entsprechung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Unternehmen behält seine Vermögenswerte, Beschäftigten und Anteilsinhaber, führt seinen Betrieb aber von nun an gemäß den niederländischen Regeln für die Unternehmensführung.

Erstellung des Plans

Wenn Ihr Unternehmen an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung beteiligt ist, müssen Sie ein Dokument – den sogenannten Plan – erstellen. In diesem Dokument werden die wesentlichen Einzelheiten des geplanten Vorhabens dargelegt, damit sich Anteilsinhaber, Beschäftigte und zuständige Behörden vor der Genehmigung ein Bild von Umfang und Auswirkungen machen können.

Der Plan sollte alle einschlägigen Informationen über das Vorhaben enthalten, wie z. B.:

  • Name, Rechtsform und Sitz der beteiligten Unternehmen und des aus der Umwandlung hervorgehenden Unternehmens
  • das Umtauschverhältnis, etwaige Barzuzahlungen und die Bedingungen für die Zuteilung von Anteilen an der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft (d. h. im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder Spaltung die Anzahl der erhaltenen Anteile und die Höhe der Barzuzahlungen (falls zutreffend))
  • voraussichtliche Auswirkungen für die Beschäftigten
  • das Datum, ab dem die neuen Anteilsinhaber im Falle einer Verschmelzung oder einer Spaltung einen Dividendenanspruch haben
  • der Errichtungsakt und gegebenenfalls die Satzung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft
  • Angaben zu den Verfahren für die Regelung des Umgangs der Beschäftigten mit den Mitgliedern des Leitungsorgans der aus dem Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft (falls zutreffend)
  • Angaben zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die auf die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft übertragen wird

Sie müssen den Plan mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung der beteiligten Unternehmen öffentlich zugänglich machen. Dies kann erfolgen, indem:

  • der Plan im Unternehmensregister des EU-Landes, in dem die Unternehmen ansässig sind, veröffentlicht wird
  • der Plan auf den Websites der Unternehmen veröffentlicht wird, sofern das nationale Recht des EU-Landes, in dem Ihr Unternehmen ansässig ist, dies vorschreibt

Die Anteilsinhaber müssen dem Plan auf der Hauptversammlung der an dem grenzüberschreitenden Vorhaben beteiligten Unternehmen zustimmen.

die Berichte für die Hauptversammlung erstellt werden

Normalerweise sollten Sie vor der Hauptversammlung die folgenden beiden Berichte erstellen. Wenn alle Anteilsinhaber der beteiligten Unternehmen einverstanden sind, kann auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen verzichtet werden.

Dieser Bericht

  • erläutert die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung für Anteilsinhaber und Beschäftigte
  • muss den Anteilsinhabern und Personalvertretern (oder den Beschäftigten selbst) mindestens sechs Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung vorgelegt werden
  • enthält etwaige Stellungnahmen von Beschäftigten oder deren Vertretern

Dieser Bericht

  • erläutert das Umtauschverhältnis der Anteile und den Barausgleich für Anteilsinhaber, die sich gegen die Genehmigung des Plans aussprechen
  • muss mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung vorliegen
  • Wenn alle Anteilsinhaber einverstanden sind, kann auf den Bericht verzichtet werden.

Mitbestimmung der Beschäftigten

Wenn Sie das aufnehmende oder neu gegründete Unternehmen sind, richten sich die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten – d. h. das Recht auf Einflussnahme auf Unternehmensentscheidungen, wie z. B. die Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat – grundsätzlich nach den Vorschriften des EU-Landes, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist.

Nach den EU-Betriebsvorschriften muss das daraus hervorgehende Unternehmen jedoch, wenn die Beschäftigten vor Durchführung des Vorhabens über solche Mitbestimmungsrechte verfügten (z. B. Sitze im Verwaltungsrat), den gleichen Grad an Personalbeteiligung beibehalten.

Hatte Ihr Unternehmen (oder ein beteiligtes Unternehmen) innerhalb von sechs Monaten vor der Ankündigung des Vorhabens eine erhebliche Zahl von Beschäftigten (mindestens 80 % der gesetzlichen Beteiligungsschwelle in ihrem Land), können Sie nicht automatisch die Mitbestimmungsregeln des Ziellandes oder des aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmens anwenden. Dies soll Unternehmen davon abhalten, Arbeitnehmerrechte durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung zugunsten eines EU-Landes mit schwächerem Schutz zu umgehen.

Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Vorabbescheinigung

Bevor das Vorhaben wirksam werden kann, müssen die Behörden in jedem beteiligten EU-Land es auf Rechtmäßigkeit prüfen. Je nach Land erfolgt dies in der Regel durch ein Gericht, einen Notar oder sonstige zuständige Behörden. Sind alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, wird eine Vorabbescheinigung ausgestellt.

Danach überprüft die zuständige Behörde im EU-Zielland (bei Umwandlungen) oder im EU-Land des daraus hervorgehenden Unternehmens (bei Verschmelzungen und Spaltungen)

  • ob dem Plan zugestimmt wurde
  • ob die Regelungen zur Mitbestimmung der Beschäftigten eingehalten wurden
  • und bei neu gegründeten Unternehmen die Rechtmäßigkeit ihrer Gründung

Wann die Umstrukturierung wirksam wird

Das Vorhaben wird gemäß dem Recht des EU-Ziellandes (bei Umwandlungen), des EU-Landes der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (bei Verschmelzungen) und des EU-Landes der sich spaltenden Gesellschaft (bei Spaltungen), wirksam. Unternehmensregister in den betreffenden EU-Ländern müssen sich gegenseitig informieren, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist. Sie werden auch ihre Aufzeichnungen aktualisieren, um der Neugründung von Unternehmen oder der Streichung aufgelöster Unternehmen Rechnung zu tragen.

Weiter unten finden Sie länderspezifische Informationen.

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 08/09/2025
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