Ausgaben und Kostenerstattung: geplante medizinische Behandlung im Ausland

Es gibt zwei Methoden, die Kosten Ihrer geplanten medizinischen Behandlung in einem anderen EU-Land zu begleichen:

1. Ihre Krankenkasse deckt alle Kosten unmittelbar ab:

  • Dieses System trifft auf öffentliche Gesundheitsdienstleister zu. Eine Privatbehandlung ist damit nicht abgedeckt.
  • Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse immer eine Vorabgenehmigung beantragen, bevor Sie zum Zweck einer Behandlung ins Ausland reisen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, so erhalten Sie das entsprechende Antragsformular (ein sogenanntes S2-Formular)
  • Die Kosten für Ihre medizinische Behandlung werden von Ihrer Krankenkasse gemäß den Erstattungssätzen des Landes ersetzt, in dem Sie behandelt werden.
  • Die betreffenden Einrichtungen regeln die Kostenerstattung normalerweise untereinander; Sie brauchen für die Behandlung nichts zu zahlen.

Erfolgt die Behandlung jedoch in einem Land, in dem die Patienten normalerweise selbst zahlen und diese Kosten danach von ihrer Krankenkasse rückerstattet bekommen, müssen Sie gegebenenfalls zunächst selbst die Kosten tragen. Dann können Sie eine Rückerstattung durch die Behörden in dem Land, in dem Sie behandelt werden, beantragen. Diese Behörden erstatten Ihnen Ihre Kosten unmittelbar zu denselben Sätzen wie den Versicherten des betreffenden Landes.

Sie können auch die Rückerstattung nach Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Ist der Rückerstattungssatz für Ihre Behandlung in dem Land, in dem Sie versichert sind, höher, dann muss Ihnen Ihre Krankenkasse die Differenz erstatten.

2. Sie können die Behandlung selbst bezahlen und hinterher Erstattung beantragen:

  • Diese Möglichkeit besteht für alle öffentlichen und privaten Krankenkassen.
  • Ihre Kosten werden bis zur Höhe der Kosten der betreffenden Behandlung in Ihrem Heimatland erstattet, aber nur dann, wenn Sie dort Anspruch auf diese Behandlung gehabt hätten.

Gegebenenfalls müssen Sie auch in diesem Fall eine Vorabgenehmigung für eine stationäre Krankenhausbehandlung oder für hochspezialisierte und teure Behandlungen beantragen – erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer nationalen Kontaktstelle. Dort finden Sie auch Verzeichnisse mit Behandlungen, für die Sie eine Vorabgenehmigung benötigen.

Im Rahmen dieser Option werden Sie selbst in öffentlichen Einrichtungen möglicherweise als Privatpatient behandelt und müssen die entsprechenden Kosten bezahlen. Erstattet werden jedoch nur die Kosten, die den Preisen von öffentlichen Gesundheitsdienstleistern entsprechen. Die Differenz zu den Kosten als Privatpatient müssen Sie selbst tragen.

Warnhinweis

Eine Rückerstattung ohne S2-Formular ist in der Schweiz nicht möglich.

Fallbeispiel 1

Es ist nicht immer eine Vorabgenehmigung nötig, aber die Kosten können variieren

Hugo möchte seinen grauen Star in Deutschland behandeln lassen. Die Kosten dieser Behandlung werden von seiner Krankenkasse erstattet. In Deutschland kostet die Behandlung jedoch mehr als in seinem Heimatland. Hugo möchte die Gesamtkosten der Behandlung erstattet bekommen – daher muss er bei seiner Krankenkasse eine Vorabgenehmigung (S2-Formular) beantragen. Falls er sie erhält, kann er sich im Ausland behandeln lassen, denn die betreffenden Einrichtungen regeln die Kostenerstattung normalerweise untereinander. Seine Krankenkasse kann jedoch die Ausstellung des Formulars S2 ablehnen, wenn Hugo in seinem Heimatland innerhalb einer medizinisch vertretbaren Frist behandelt werden könnte. 

Yvonne möchte möchte auch gegen grauen Star behandelt werden – ebenfalls in Deutschland: Auch ihre Krankenversicherung bezahlt diese Behandlung normalerweise. Sie möchte so bald wie möglich behandelt werden. Yvonne erkundigt sich bei der nationalen Kontaktstelle in ihrem Heimatland, ob sie eine Vorabgenehmigung beantragen muss. Sie stellt fest, dass sie dies nicht notwendig ist, da es sich um keine stationäre Krankenhausbehandlung oder hochspezialisierte und teure Behandlung handelt. Sie reist daher ins Ausland und erhält die Behandlung in einer Privatklinik. Yvonne zahlt selbst für ihre Behandlung und beantragt nach ihrer Rückkehr bei ihrer Versicherung eine teilweise Rückerstattung. Ohne S2-Formular erstattet ihre Versicherung nur die Kosten, die den Preisen von öffentlichen Gesundheitsdienstleistern in ihrem Heimatland entsprechen. Daher muss Yvonne die Differenz zwischen dem Preis der Privatklinik in Deutschland und dem Erstattungssatz in ihrem Heimatland selbst tragen.

Fallbeispiel 2

Selbst ohne Vorabgenehmigung müssen Sie eventuell einige Kosten im Voraus bezahlen.

Agata möchte sich in Finnland in einem an das öffentliche Gesundheitssystem angeschlossenen Krankenhaus einer schwierigen Operation unterziehen. Diese Operation unterliegt der vorherigen Genehmigung durch ihr Heimatland. Agata beantragt daher eine Vorabgenehmigung (Formular S2). Wird die Behandlung genehmigt, werden die Kosten direkt übernommen.

Bernard möchte sich, auch in Finnland, der gleichen Operation unterziehen, aber bei einem privaten Dienstleister. Auch in diesem Fall muss er eine Vorabgenehmigung beantragen, aber die unmittelbare Übernahme der Kosten durch den Versicherungsträger entfällt. Wenn Bernard die Vorabgenehmigung erhält, muss er die Kosten für die Behandlung im Voraus bezahlen und anschließend eine Rückerstattung einfordern. Er sollte eine Erstattung bis zu der Höhe erhalten, die den Kosten für dieselbe Art von Operation in seinem Heimatland entsprechen. Die Differenz zwischen den Behandlungskosten und den erstatteten Kosten muss er selbst tragen.

Welche Möglichkeit Sie auch wählen, Ihre Krankenkasse kann Ihren Antrag auf Vorabgenehmigung nicht ablehnen, wenn

  • die benötigte Behandlung durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung gedeckt ist und
  • Sie angesichts Ihres aktuellen Gesundheitszustands und des Verlaufs Ihrer Krankheit die erforderliche Behandlung in Ihrem Heimatland erst nach unzumutbarer Wartezeit erhalten könnten.

Mehr über Kosten und Rückerstattung erfahren Sie entweder direkt bei Ihrer Krankenkasse oder bei der nationalen Kontaktstelle des EU-Landes, in dem Sie versichert sind.

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Zuletzt überprüft: 29/11/2022
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