Fragen und Antworten - Ausgaben und Kostenerstattung: geplante medizinische Behandlung im Ausland

Die Kosten Ihrer Behandlung im Ausland werden nur übernommen, wenn das gesetzliche Sozialversicherungssystem des Landes, in dem Sie versichert sind, eine Kostenübernahme vorsieht. Ist das nicht der Fall, ist Ihre Krankenkasse nicht verpflichtet, die Behandlung im Ausland zu genehmigen oder die Kosten zu erstatten (wobei es ihr selbstverständlich freisteht, anders zu entscheiden).
Erkundigen Sie sich bei Ihren nationalen Behörden, welche Möglichkeiten Sie haben. Weitere Informationen finden Sie in Ihrem Land über die europäischen Referenznetzwerke en . Das sind virtuelle, freiwillige grenzüberschreitende Netzwerke, die hochspezialisierte Gesundheitsdienstleister in ganz Europa zusammenbringen, um Patienten mit seltenen oder komplexen Krankheiten mit geringer Prävalenz, die eine hochspezialisierte Behandlung und eine Konzentration von Wissen und Ressourcen erfordern, zu diagnostizieren und zu behandeln.
Ja, solange die Behandlung, der Sie sich unterziehen, im Leistungskatalog des gesetzlichen Sozialversicherungssystems Ihres Heimatlandes vorgesehen ist. Beachten Sie jedoch, dass die Erstattung der Kosten nach den Erstattungssätzen erfolgt, die in Ihrem Heimatland gelten. Das bedeutet, dass Ihnen die Kosten bis zu dem Betrag erstattet werden, der für die gleiche Behandlung im öffentlichen System in Ihrem Heimatland anfallen würde.
In einigen wenigen Fällen müssen Sie eine Vorabgenehmigung beantragen; erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer nationalen Kontaktstelle. Auch hier gilt, dass die Genehmigung erteilt werden muss, wenn Sie in Ihrem Heimatland zu lange auf die Behandlung warten müssten.
Ihre nationale Krankenkasse ist lediglich verpflichtet, die Kosten für Ihre medizinische Versorgung in dem EU-Land zu übernehmen, in dem Sie behandelt wurden. Dazu gehören zum Beispiel Krankenhausaufenthalte, medizinische Versorgung und die unvermeidbare Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus.
Wenn Sie jedoch eine Vorabgenehmigung erhalten haben und die Vorschriften des Landes, in dem Sie versichert sind, Zusatzkosten wie die Beförderung von Ihrem Wohnort zum Ort der Behandlung oder die Ausgaben einer Begleitperson abdecken, kann Ihre nationale Krankenkasse die Erstattung derartiger Kosten nicht allein deshalb ablehnen, weil Sie in einem anderen EU-Land behandelt wurden. Sie haben dieselben Rechte, als ob die medizinische Behandlung in dem EU-Land stattgefunden hätte, in dem Sie versichert sind.
Wenden Sie sich an den Krankenversicherungsträger Ihres Heimatlandes, wenn Sie Fragen dazu haben, welche Kosten in Ihrem Fall erstattet werden.
In manchen Fällen ja. Wird beispielsweise Ihr erster Antrag auf Genehmigung abgelehnt, Ihnen jedoch später doch eine Genehmigung erteilt, muss Ihre nationale Krankenkasse den Betrag erstatten, der normalerweise nach Genehmigung des ersten Antrags erstattet worden wäre.
Ein anderes Beispiel: Wenn Sie für eine Behandlung ins Ausland gehen, bevor Sie das Ergebnis einer Rechtsbeschwerde gegen die Nicht-Genehmigung erhalten haben, sollten Ihre Kosten nach einer erfolgreichen Beschwerde erstattet werden.
Außerdem sollten Ihnen die Kosten erstattet werden, wenn Sie die Entscheidung über Ihren Antrag auf vorherige Genehmigung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Dringlichkeit der Behandlung nicht abwarten konnten.
Nein. Ihre nationale Krankenkasse kann die Kostenübernahme nicht allein aufgrund der Kosten verweigern. 
Wartelisten verstoßen nicht gegen EU-Recht. Wenn Sie die Bedingungen für eine Behandlung im Ausland erfüllen (die Behandlung ist von Ihrer Krankenversicherung abgedeckt und kann nicht innerhalb einer medizinisch vertretbaren Frist erbracht werden), kann Ihre Krankenkasse die Genehmigung dafür nicht verweigern – selbst wenn Sie in Ihrem Heimatland bereits auf einer Warteliste für die Operation stehen.
Sie können nach nationalem Recht eine Beschwerde einlegen. Sollten Sie den Eindruck haben, dass Ihre EU-Rechte hinsichtlich einer geplanten medizinischen Versorgung im Ausland von einer nationalen Behörde nicht eingehalten werden, können Sie sich an SOLVIT en wenden.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 03/07/2023
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