Erbringung von Dienstleistungen im Ausland

Wenn Sie ein registriertes Dienstleistungsunternehmen in dem Land führen, in dem Sie leben, z.B. als Architekt oder Reiseführer, können Sie diese Dienstleistungen in einem anderen EU-Land anbieten, ohne dort ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung gründen zu müssen.

Dies kann nützlich sein, wenn Sie beabsichtigen,

  • die Dienstleistung dort nur vorübergehend zu erbringen,
  • die Dienstleistung nur für einen bestimmten dort ansässigen Kunden zu erbringen oder
  • den Markt zu erkunden, bevor Sie Ihr Unternehmen dorthin erweitern.

Grundsätzlich sollte es für Sie möglich sein, Dienstleistungen in einem anderen EU-Land zu erbringen, ohne alle dort geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften (wie vorherige Beantragung einer Gewerbeerlaubnis) einhalten zu müssen. Möglicherweise müssen Sie jedoch den Behörden melden, dass Sie dort Dienstleistungen anbieten werden. Wenn das andere Land Ihnen landesspezifische Anforderungen auferlegt, muss es dies stichhaltig begründen.

Bei Schwierigkeiten mit Behörden können Sie sich an unsere Unterstützungs- und Beratungsdienste Als externen Link öffnen wenden.

Anmerkung: Wenn Sie Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienste anbieten, werden diese Dienste stets im Land des Kunden besteuert Als externen Link öffnen . Bei einer nicht steuerpflichtigen Person ist dies das Land, in dem sie ansässig ist oder ihren ständigen Wohnsitz oder üblichen Aufenthaltsort hat. Bei einem Unternehmen ist dies das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, für die Sie die Dienste erbringen.

Ungeachtet dieses Grundsatzes können Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie Dienstleistungen erbringen können, ohne vor Ort eine Gesellschaft zu gründen. Ob dies möglich ist, hängt in erster Linie davon ab, wie oft, wie lange und wie regelmäßig Sie Dienstleistungen erbringen möchten.

Ferner können für bestimmte Geschäftsbereiche abweichende Vorschriften gelten, zum Beispiel für:

Wenn Sie sich zur Eintragung eines Unternehmens in einem anderen EU-Land entschließen, müssen Sie die nationalen Vorschriften für die Errichtung bzw. Eintragung einer Tochtergesellschaft, Filiale oder Agentur sowie die meisten Vorschriften des Landes zur Gründung eines Unternehmens (einschließlich der Auflagen für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen en und die Einholung der erforderlichen Genehmigungen) einhalten. Auch die Einhaltung nationaler, europäischer oder internationaler Normen könnte verlangt werden.

Erkundigen Sie sich beim einheitlichen Ansprechpartner Als externen Link öffnen in dem Land, in dem Sie Dienstleistungen erbringen möchten, welche Schritte Sie in Ihrem Fall unternehmen müssen.

Die einheitlichen Ansprechpartner erteilen Auskunft in ihrer Landessprache, möglicherweise auch in Fremdsprachen. Ihr Informations- und Dienstleistungsangebot ist jedoch möglicherweise unterschiedlich.

Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienste

Wenn Sie Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienste erbringen, werden diese Dienste in der Regel im Land des Kunden besteuert Als externen Link öffnen .

Geschäftskunden

Bei einem Unternehmen ist dies das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, für die Sie die Dienste erbringen.

Nicht steuerpflichtige Kunden

Bei nicht steuerpflichtigen Personen ist dies das Land, in dem sie ansässig sind oder ihren ständigen Wohnsitz oder üblichen Aufenthaltsort haben.

Sonderregeln bei niedrigen Jahresumsätzen

Es gibt einige Ausnahmen. Nach den vereinfachten Regeln haben Sie die Möglichkeit, sich für die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften Ihres eigenen EU-Landes (also des EU-Landes, in dem Sie ansässig sind oder Ihren ständigen Wohnsitz oder üblichen Aufenthaltsort haben) zu entscheiden, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind nur in einem EU-Land ansässig oder haben Ihren ständigen Wohnsitz oder üblichen Aufenthaltsort in nur einem EU-Land
  • Sie erbringen nicht steuerpflichtigen Verbrauchern, die in einem anderen EU-Land ansässig sind oder ihren ständigen Wohnsitz oder üblichen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Land haben, Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen
  • der Gesamtbetrag Ihrer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen übersteigt (ohne Mehrwertsteuer) weder im laufenden noch im vorangehenden Kalenderjahr 10 000 Euro

In diesem Fall brauchen Sie sich nicht in jedem einzelnen EU-Land, in dem Sie Kunden haben, zu registrieren, Mehrwertsteuererklärungen abzugeben und Mehrwertsteuer zu entrichten (ebenso wenig brauchen Sie sich für das KEA-System anzumelden). Stattdessen stellen Sie Ihren Kunden die Mehrwertsteuer zu dem in Ihrem Land geltenden Satz in Rechnung und erklären und entrichten die fällige Mehrwertsteuer bei den Steuerbehörden Ihres Landes.

Wenn Sie in Ihrem Land eine Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, aufgrund deren Ihre Lieferungen bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreit sind, so gilt diese Befreiung auch für von Ihnen erbrachte Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen.

EU-weit einheitliche Regeln für alle Kunden

Zwar bleibt Ihnen die Festlegung Ihrer allgemeinen Verkaufsbedingungen überlassen, doch müssen all Ihre Kunden in der EU den gleichen Zugang wie Ihre Kunden vor Ort zu den (in Ihren Räumlichkeiten oder elektronisch bereitgestellten) Dienstleistungen haben. Wenn Sie Angebotspreise, Werbeaktionen oder Sonderkonditionen anbieten, müssen diese all Ihren Kunden überall in der EU ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung zugänglich sein.

Die Vorschriften gelten für Online- und Offline-Geschäfte, soweit sie den Verkauf an einen Endnutzer beinhalten, das heißt den Verkauf an eine Einzelperson oder ein Unternehmen, die nicht die Absicht haben, die erworbenen Waren oder Dienstleistungen weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben. Die Vorschriften gelten nicht für audiovisuelle Dienstleistungen. Für andere urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte können gebietsbezogene Urheberrechtsbeschränkungen weiterhin gelten.

Zugang zu Online-Benutzeroberflächen

Ihre Kunden müssen auf jede beliebige Version Ihrer Internetseite zugreifen können. Wenn ein Kunde beispielsweise in Italien die spanische URL Ihrer Internetseite in die Adresszeile eingibt, darf er nicht automatisch zur italienischen Version weitergeleitet werden. Eine Weiterleitung erfordert die vorherige Einwilligung des Kunden, die er jederzeit widerrufen kann.

Verkauf elektronisch bereitgestellter Dienstleistungen

Wenn Ihr Kunde seinen Sitz in einem anderen EU-Land hat und elektronisch bereitgestellte Dienstleistungen von Ihnen kaufen möchte (wie Cloud-Dienste, Data-Warehousing oder Webhosting), sollte er in derselben Weise wie Ihre Kunden vor Ort auf diese Dienste zugreifen und sich dafür anmelden können.

Wenn Sie für die Erbringung einer Dienstleistung an einen Kunden im Ausland eine Landesgrenze überschreiten müssen, fallen möglicherweise zusätzliche Kosten an, zum Beispiel für die Lagerung oder die Einhaltung von Verwaltungsverfahren. Solche Zusatzkosten könnten höhere Preise für Auslandskunden rechtfertigen.

Wie ist „Diskriminierung" zu interpretieren?

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie von einem Unternehmen unrechtmäßig diskriminiert werden oder ob Sie selbst Ihren Kunden diskriminierende Bedingungen auferlegen, wenden Sie sich an den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner en in Ihrem Land.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 02/02/2024
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