Sozialversicherung
Jedes EU-Land hat seine eigenen Sozialversicherungsgesetze. Die Rechte und Pflichten nach diesen Gesetzen sind für alle Arbeitnehmer dieselben, egal ob sie Einheimische oder Ausländer sind.
Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme stellen jedoch sicher, dass Menschen, die in ein anderes EU-Land ziehen, ihren Sozialversicherungsschutz (z. B. Rentenansprüche und Gesundheitsversorgung) nicht verlieren und stets wissen, welche nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten.
Nach dem EU-Recht kann für eine Person zu jedem bestimmten Zeitpunkt nur das Sozialversicherungsrecht eines Landes gelten - Sie müssen also Ihre Sozialversicherungsbeiträge nur in diesem Land zahlen.
Im Allgemeinen gelten die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Person tatsächlich arbeitet (angestellt oder selbständig beschäftigt), und Beiträge müssen dort entrichtet werden. Wo die Person lebt (etwa, wenn sie pendelt) oder wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, ist unwesentlich.
Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer bei Entsendungen ins Ausland von weniger als 2 Jahren: Sie können in dem Land versichert bleiben sein, aus dem sie entsandt wurden, und dort Beiträge zahlen.
Spezielle Regeln legen für Personen, die in mehr als einem Land „gleichzeitig" arbeiten, fest, welches Recht gilt und wo sie Beiträge zahlen müssen.
Länderspezifische Informationen: