Ein Unternehmen schließen

Wenn Sie ein Unternehmen in der EU – freiwillig oder aufgrund finanzieller Schwierigkeiten – schließen möchten, ist es wichtig die Vorschriften der EU und auf nationaler Ebene zu verstehen und zu wissen, wo Sie Hilfe und Beratung erhalten.

Freiwillige Unternehmensschließung

Ist Ihr Unternehmen zahlungsfähig und entscheiden Sie sich für eine Schließung, hängt das Verfahren weitgehend von den nationalen Vorschriften des Landes ab, in dem Ihr Unternehmen registriert ist. In der Regel müssen Sie das zuständige Handelsregister benachrichtigen, ausstehende Schulden begleichen, Ihren Steuerpflichten nachkommen, einen Rechnungsabschluss vorlegen und sich offiziell aus dem Sozialversicherungs- und Steuersystem abmelden. Diese Schritte sowie die erforderlichen Dokumente und Fristen werden von jedem EU-Land festgelegt.

Unternehmensschließung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten oder Insolvenz

Wenn Ihr Unternehmen Schwierigkeiten hat, seine Schulden zu begleichen – beispielsweise wenn Sie keine Löhne auszahlen, Rechnungen begleichen oder Steuerzahlungen leisten können –, müssen Sie möglicherweise ein Insolvenzverfahren einleiten oder frühzeitige Umstrukturierungsmaßnahmen vornehmen. Die genauen Schritte und Folgen hängen von den nationalen Vorschriften Ihres Landes ab, aber auch EU-weite Vorschriften sehen wichtige Rechte vor, insbesondere wenn Sie grenzübergreifend tätig sind.

Möglichkeiten zur Rettung Ihres Unternehmens

Bei finanziellen Schwierigkeiten haben Sie nach EU-Recht Anspruch auf frühzeitige Umstrukturierungsmaßnahmen, die Ihnen helfen sollen, noch vor der formellen Insolvenz zu handeln und Ihr Unternehmen weiterzuführen, sofern es noch überlebensfähig ist.

Unter Umständen können

  • die Eintreibung von Forderungen vorübergehend ausgesetzt werden: Beantragen Sie eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen für bis zu vier Monate (in einigen Fällen verlängerbar), während Sie einen Umstrukturierungsplan aushandeln
  • ein Umstrukturierungsplan ausgehandelt werden: Arbeiten Sie mit Ihren Gläubigern einen Plan zur Reduzierung oder Umschuldung Ihrer Schulden aus, der von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigt werden muss. In der Regel können Sie während dieses Prozesses das Tagesgeschäft weiterführen
  • Frühwarninstrumente eingesetzt werden: Viele Länder bieten automatische Warnmeldungen bei Zahlungsausfällen, öffentliche Beratungsdienste oder Unterstützung durch Wirtschaftsprüfer*innen und Handelskammern an, damit Sie frühzeitig handeln können.

Anträge auf Umstrukturierung werden von Ihrem nationalen Gericht, Ihrer Insolvenzbehörde oder Ihrem Handelsregister bearbeitet, oft mithilfe von Rechtsanwält*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen. Möglicherweise erhalten Sie über nationale Frühwarn- oder Beratungsdienste kostenlose oder günstige Hilfe. Links zu den nationalen Verfahren finden Sie über das Europäische Justizportal.

Warnhinweis

Bei drohender Insolvenz müssen Unternehmensleiter*innen die Interessen der Gläubiger schützen, keine neuen untragbaren Schulden aufnehmen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um weiteren finanziellen Schaden zu verhindern.

Eine zweite Chance erhalten

Wenn Ihr Unternehmen nicht gerettet werden kann und Sie persönlich haften – beispielsweise als Einzelunternehmer*in –, haben Sie nach EU-Vorschriften das Recht auf eine zweite Chance. Das bedeutet, dass Sie einen Antrag auf Entschuldung stellen können.

Die Entschuldung muss innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Verfahrens vollständig erfolgen. Dies ermöglicht ehrlichen Unternehmer*innen einen Neuanfang ohne langfristige Schulden.

Die Anträge werden in der Regel von den nationalen Insolvenzbehörden oder Gerichten bearbeitet. Anleitungen und Kontaktdaten finden Sie über das Europäische Justizportal.

Warnhinweis

Die Verfahren für Umstrukturierungen und zweite Chancen variieren je nach Land. Dies wirkt sich darauf aus, wie jedes Land eine „redliche Insolvenz” definiert, wie lange die Entschuldungsfristen sind und wie die gerichtlichen oder administrativen Verfahren strukturiert sind. Es ist wichtig zu prüfen, wie diese Vorschriften in Ihrem Land angewandt werden.

Grenzübergreifende Insolvenzverfahren

Wenn Sie in mehr als einem EU-Land tätig sind, Vermögenswerte besitzen oder Gläubiger haben, ist in den EU-Vorschriften festgelegt, welches Insolvenzrecht gilt. Entscheidend ist, wo Ihr Unternehmen seinen „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ hat – in der Regel dort, wo sich Ihr Hauptsitz und Ihre laufende Geschäftstätigkeit befinden. Dieses Land leitet dann üblicherweise das Verfahren, und seine Vorschriften gelten für den größten Teil des Verfahrens.

Andere EU-Länder müssen das Hauptinsolvenzverfahren anerkennen und kooperieren. In einigen Fällen können sich nationale Behörden in einem anderen Land mit lokalen Vermögenswerten oder Gläubigern befassen, allerdings nur in begrenztem Umfang.

Verpflichtungen gegenüber Angestellten

Wenn Sie Ihr Unternehmen schließen, müssen Sie die nationalen Vorschriften zur Kündigung von Arbeitsverträgen und zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitskräfte einhalten.
Wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig wird und nicht in der Lage ist, Löhne oder andere Ansprüche zu zahlen, werden die nach EU-Recht vorgeschriebenen nationalen Garantieeinrichtungen die nicht gezahlten Löhne und bestimmte Leistungen der Arbeitskräfte für einen begrenzten Zeitraum übernehmen. Dieser Schutz gilt in allen EU-Ländern.

Steuern, Buchhaltung und Abmeldung

Die meisten Schritte im Zusammenhang mit Steuern, Buchhaltung und Abmeldung werden auf nationaler Ebene festgelegt. War Ihr Unternehmen jedoch für den grenzübergreifenden Handel mehrwertsteuerlich registriert, müssen Sie abschließende Mehrwertsteuererklärungen ausfüllen und die Steuerbehörden über die Abmeldung Ihrer EU-Mehrwertsteuerregistrierungen informieren. Wenn Sie in mehr als einem EU-Land tätig waren, müssen Sie möglicherweise auch die Handelsregister und Finanzämter in jedem Land, in dem Sie tätig waren, informieren, um Ihr Unternehmen dort ordnungsgemäß abzumelden.

Nachstehend finden Sie nationale Informationen zu Insolvenz und anderen Fragen im Zusammenhang mit der Schließung Ihres Unternehmens.

Zuletzt überprüft: 27/01/2026
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