Anmeldung als Arbeitgeber in einem anderen EU-Land

Wenn Sie Angestellte in einem anderen EU-Land einstellen, müssen Sie sich bei den Behörden vor Ort als Arbeitgeber anmelden. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie die örtlichen Arbeitsgesetze einhalten und unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen. Beachten Sie bitte Folgendes:

  • Anmeldung als Arbeitgeber: Jedes Land verfügt über eigene Anmeldeverfahren. Arbeitgeber müssen sich an die zuständigen Behörden (häufig die Sozialversicherungsträger oder Steuerbehörden) wenden, um sich als Arbeitgeber anzumelden.
  • Identifikationsnummer des Arbeitgebers: Im Anschluss an die Anmeldung erhalten Arbeitgeber häufig eine Identifikationsnummer für Sozialversicherungs- und Steuerunterlagen.

Anmeldung der Angestellten zur Sozialversicherung

Nachdem sich der Arbeitgeber als solcher angemeldet hat, muss er auch die Angestellten in ihrem Einsatzland anmelden, damit sie dort sozialversichert sind. Dabei müssen Sie Folgendes beachten:

Sozialversicherungsbeiträge

Angestellte, die in einem EU-Land arbeiten, unterliegen in der Regel den Sozialversicherungsvorschriften dieses Landes. Ihr Arbeitgeber ist für den Einbehalt und die Entrichtung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich. Für jedes Land gelten andere Beitragssätze und -anforderungen für folgende Leistungen:

  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Arbeitslosenversicherung
  • sonstige Sozialleistungen (z. B. Elternurlaub, Invaliditätsversicherung)

Anmeldung

  • Sie müssen die örtlichen Sozialversicherungsbehörden über neue Angestellte informieren und die persönlichen Daten, den Arbeitsbeginn, die Stellenbezeichnung und das Gehalt des bzw. der Angestellten angeben.
  • Das Verfahren und die Fristen für die Anmeldung von Angestellten können variieren. In einigen Ländern muss die Anmeldung abgeschlossen sein, bevor der bzw. die Angestellte die Arbeit aufnimmt.

Warnhinweis

Nach EU-Recht kann eine Person immer nur dem Sozialversicherungssystem eines einzigen Landes angehören, auch wenn sie grenzüberschreitend arbeitet. Um welches Land es sich dabei handelt, ergibt sich in der Regel aus der Art und dem Ort der Tätigkeit des bzw. der Angestellten.

Sonderfälle

  • Entsandte Arbeitskräfte: Für Angestellte, die vorübergehend in ein anderes EU-Land entsandt werden (entsandte Arbeitnehmer), muss sich der Arbeitgeber im Allgemeinen nicht als Arbeitgeber im Gastland anmelden lassen. Der bzw. die Angestellte bleibt im Sozialversicherungssystem des Entsendelandes versichert, sofern die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss ein A1-Formular PDF en anfordern, um die geltenden Sozialversicherungsvorschriften zu bescheinigen, und um zu bestätigen, dass der bzw. die Angestellte nicht in einem anderen EU-Land beitragspflichtig ist.
  • Grenzgänger*innen: Angestellte, die in einem EU-Land arbeiten, aber in einem anderen leben, unterliegen in der Regel den Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem sie arbeiten. Die Arbeitgeber sollten die besonderen Umstände mit den zuständigen Behörden abklären, da es Ausnahmen geben kann.

Weiter unten finden Sie länderspezifische Informationen.

Siehe auch

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

EURES-Beratung

Über die EURES-Beratung erhalten Sie Informationen zu den Arbeitsbedingungen sowie Unterstützung bei Einstellungsverfahren in Ihrem Land oder Ihrer Grenzregion.

Benötigen Sie eine Auskunft zur grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit (Ausfuhr, Expansion in einem anderen EU-Land)? Das Enterprise Europe Network beantwortet Ihre Fragen kostenlos.

Sie können auch die Suchfunktion für Hilfsdienste in Anspruch te nehmen.

Zuletzt überprüft: 03/04/2026
Seite weiterempfehlen