EU-Vorschriften für Berufskraftfahrer/innen

Als Berufskraftfahrer/in müssen Sie bestimmte EU-Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sowie zu deren Erfassung einhalten. Dies gilt, wenn Sie einen Lkw von mehr als 3,5 Tonnen oder einen Bus für 10 oder mehr Personen (einschließlich Fahrer) fahren. Ob Langstreckentransporte oder Lieferungen im Inland – die Vorschriften müssen Sie unabhängig davon einhalten, wo das Fahrzeug zugelassen ist, und ob Sie selbständig oder in Festanstellung arbeiten.

Die EU-Vorschriften zu Lenkzeiten en gelten nicht in allen Fällen. Die Ausnahmen sind nachstehend aufgelistet.

Die EU-Vorschriften zu Lenkzeiten gelten in folgenden Fällen nicht:

  • Personenlinienverkehr auf Strecken bis 50 km
  • für die meisten Fahrzeuge bis 7,5 t zur Beförderung von Material, Ausrüstung usw. bei beruflicher Nutzung durch den Fahrer im Umkreis von 100 km
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr
  • Pannenhilfefahrzeuge innerhalb eines Radius von 100 km
  • Spezialfahrzeuge für humanitäre Hilfe, Rettungs- oder Krankenwagen
  • Einsatzfahrzeuge von Ordnungskräften
  • Fahrzeuge, mit denen im Rahmen der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
  • Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des EU-Landes, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden
  • Fahrzeuge oder Züge zwischen 2,5 und 3,5 t zur Beförderung von Gütern auf eigene Rechnung der Firma oder des Fahrers (sofern das Führen nicht die Haupttätigkeit ist)
  • in einigen EU-Ländern gelten nationale Ausnahmen en

Fallbeispiel

Transport schwerer Ausrüstung und Erzeugnisse als Handwerker

Matthias betreibt eine Baumschule und ein Gartenbauunternehmen in Deutschland. Sein Betrieb ist auf große Bäume spezialisiert. Zur Lieferung und Anpflanzung transportiert er die Bäume und einen Bagger auf einem Lkw mit Anhänger. Oft sind diese schwerer als 3,5 Tonnen. Da das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination jedoch unter 7,5 Tonnen liegt und Matthias seine Kunden innerhalb eines 100-km-Radius beliefert, gilt die EU-Lenkzeitregelung nicht für ihn.

Regeln gelten nicht nur in EU-Ländern

Berufskraftfahrer/innen müssen diese Vorschriften in allen EU-Ländern sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und in Island einhalten. Darüber hinaus gelten in den meisten europäischen und zentralasiatischen Ländern en fr die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals en (AETR-Abkommen). Die meisten AETR-Vorschriften entsprechen den EU-Vorschriften, aber es gibt Ausnahmen.

Das AETR unterscheidet sich von den EU-Vorschriften in folgenden Punkten:

  • Ausnahme für Fahrzeuge zur Beförderung von handwerklichen Erzeugnissen
  • Rückkehr zum Betriebsstandort oder Wohnort
  • die Möglichkeit, zwei aufeinanderfolgende verkürzte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen
  • Unterbrechung der wöchentlichen Ruhezeiten

Wie lange darf ich am Stück fahren?

Es gelten folgende Lenkzeiten:

  • 9 Stunden pro Tag (und zweimal wöchentlich bis zu 10 Stunden pro Tag)
  • 56 Stunden pro Woche (maximal 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen)
  • bei der Rückkehr zum Wohnsitz oder Betrieb ausnahmsweise eine Stunde länger, wenn Sie dort Ihre wöchentliche Ruhezeit antreten (oder zwei Stunden länger vor Verbringen einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit)

Die Arbeitszeit umfasst dabei alle Tätigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs:

  • Fahren
  • Be- und Entladen
  • Unterstützung der Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen
  • Reinigung und technische Wartung
  • Beaufsichtigung des Be- und Entladens von Waren
  • Verwaltungsformalitäten

Arbeiten Sie selbständig, gilt neben diesen Tätigkeiten auch die Zeit, die Sie am Arbeitsplatz/im Fahrzeug verbringen oder sich für einen Kunden zur Verfügung halten, als Arbeitszeit.

Wie lange sollte ich mich ausruhen?

Sie müssen mindestens in folgenden Abständen die Fahrt unterbrechen oder eine Ruhezeit einlegen:

  • 45 Minuten Fahrtunterbrechung nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden (kann in zwei Pausen von 15 und 30 Minuten aufgeteilt werden)
  • 11 Stunden Ruhezeit je 24 Stunden Dienst, unterteilbar in zwei Ruhezeiträume (von zunächst 3, dann 9, also insgesamt 12 Stunden) oder einen verkürzten Zeitraum von 9 Stunden zu höchstens drei Zeitpunkten zwischen zwei beliebigen wöchentlichen Ruhezeiten
  • eine ununterbrochene Ruhezeit von 45 Stunden nach 6 Lenktagen und von mindestens 24 Stunden jede zweite Woche (falls diese vor Ende der dritten Woche durch eine gleichwertige einmalige Ruhezeit, zusätzlich zu einer weiteren Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, ausgeglichen wird)

Warnhinweis

In Ausnahmefällen können Sie bis zu 60 Stunden pro Woche arbeiten – im Durchschnitt darf Ihre Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten 48 Stunden jedoch nicht überschreiten.

Fallbeispiel

Beförderung Ihres Fahrzeugs auf einer Fähre oder einem Zug während Ihrer Ruhezeit

Im Anschluss an eine lange Fahrt nach Griechenland und zurück wollte Jack an Bord der Irland-Fähre seine wöchentliche Regelruhezeit antreten. In Cherbourg hatte die Fähre jedoch 4 Stunden Verspätung. Kein Problem: Er kann seine wöchentliche Ruhezeit trotzdem antreten. Nach 4 Stunden fährt er sein Fahrzeug auf die Fähre, und bei der Ankunft in Dublin (19 Stunden später) kann er dort nach Verlassen der Fähre seine restlichen 22 Stunden Ruhezeit nehmen. Eine regelmäßige tägliche oder verkürzte wöchentliche Ruhezeit darf zweimal für insgesamt 1 Stunde unterbrochen werden, um auf eine Fähre oder einen Zug zu fahren, vorausgesetzt, der/die Fahrer/in verfügt über eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder einen Liegeplatz. Ebenso kann eine wöchentliche Regelruhezeit unterbrochen werden, sofern die Fahrt mindestens 8 Stunden dauert, und der/die Fahrer/in über eine Schlafkabine verfügt.

Mindestens einmal alle vier Wochen müssen Sie an den Betriebsstandort Ihres Arbeitgebers oder zu Ihnen nach Hause zurückkehren und dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (oder längere Ruhezeit als Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit) antreten.

Warnhinweis

Sind Sie zu zweit oder zu mehreren Fahrer(inne)n (im „Mehrfahrerbetrieb“) unterwegs, können Sie Ihre tägliche Ruhezeit innerhalb von 30 Stunden (statt 24 Stunden) antreten und Ihre 45-minütige Lenkpause nach viereinhalb Stunden Lenkzeit im Fahrzeug nehmen.

Diese Ausnahmen gelten nur, wenn ab der zweiten Stunde zwei oder mehr Fahrer/innen anwesend sind.

Was ist eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit?

Sie haben Anspruch auf eine ununterbrochene regelmäßige Ruhezeit von mindestens 45 Stunden pro Woche. Sie dürfen diese Zeit nicht in Ihrem Fahrzeug verbringen, sondern müssen eine geeignete geschlechtergerechte Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen aufsuchen. Ihre wöchentliche Ruhezeit kann einmal alle zwei Wochen verkürzt werden. Sie darf allerdings nie weniger als 24 Stunden betragen. Jede Verkürzung ist durch eine gleichwertige einmalige Ruhezeit auszugleichen, die zu einer weiteren Ruhezeit von mindestens 9 Stunden vor Ablauf der dritten darauffolgenden Woche hinzukommt.

Im internationalen Güterverkehr dürfen Sie zwei aufeinanderfolgende verkürzte Wochenruhezeiten im Ausland einlegen, jedoch nur, wenn

  • Sie in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier Wochenruhezeiten nehmen, und
  • mindestens zwei dieser vier Zeiträume wöchentliche Regelruhezeiten sind, und
  • Sie in der folgenden Woche nach Hause – oder an den Ort, an dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat – fahren können, um dort die wöchentliche Regelruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich anzutreten.

Und bei einem Einsatz im Ausland?

Wenn Sie Fahrgäste auf einer Auslandsreise befördern, und Ihr Einsatz länger als 24 zusammenhängende Stunden dauert, können Sie maximal 12 aufeinanderfolgende Tage arbeiten, sofern Sie vor Ihrer Reise 45 Stunden wöchentliche Regelruhezeit hatten und nach Ihrer Rückkehr zwei wöchentliche Ruhezeiten nacheinander einlegen (mindestens 69 Stunden). Diese „12-Tage-Regel“ gilt nur, wenn Sie einen digitalen oder intelligenten Fahrtenschreiber an Bord haben. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr benötigen Sie eine/n zweite/n Fahrer/in — oder aber Sie müssen alle drei Stunden, nicht alle 4,5 Stunden, eine 45-minütige Pause einlegen.

Verwenden Sie stets den Fahrtenschreiber

Gilt die Lenkzeitregelung für Sie, müssen Sie jede Fahrt mit Ihrem Fahrtenschreiber erfassen. Ihr Arbeitgeber muss die Aufzeichnungen mindestens ein Jahr lang aufbewahren. Auf Anfrage erhalten Sie eine Kopie. Die Behörden können Ihren Fahrtenschreiber jederzeit und überall auf der Straße oder auf dem Betriebsgelände kontrollieren.

Warnhinweis

Wenn Sie Ihre Lenkzeiten nicht korrekt erfassen, können die Länder Sanktionen verhängen oder Gerichtsverfahren einleiten. In diesem Fall erhalten Sie schriftliche Nachweise, die Sie im Fahrzeug mitführen müssen.

Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber „entsandt“?

Sie gelten als „entsandt“, wenn Ihr Arbeitgeber Sie begrenzt außerhalb des EU-Landes, in dem er seinen Sitz hat, in der EU einsetzt.

  • Kabotage: Transportdienstleistungen in einem anderen EU-Land (nicht in dem Land, in dem Ihr Arbeitgeber niedergelassen ist)
  • Dreiländerverkehr: Beförderung zwischen zwei Ländern, aber außerhalb des EU-Landes, in dem Ihr Arbeitgeber niedergelassen ist
  • Leerfahrten im Kabotage- oder Dreiländerverkehr
  • jede Teilfahrt, bei der es sich um Kabotage- oder Dreiländerverkehr im kombinierten Verkehr handelt

In diesem Fall gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Verwaltungsanforderungen und Ihrer Lohnansprüche.

  • bilaterale Tätigkeiten, die ins Ausland gehen, aber in dem Land beginnen oder enden, in dem Ihr Arbeitgeber niedergelassen ist
  • begrenzte zusätzliche Be-/Entladung in Ländern, die Sie bei einem bilateralen Einsatz durchqueren
  • Transit, d. h. Durchqueren von Ländern ohne Be- und Entladen
  • Leerfahrten im Zusammenhang mit bilateralen Einsätzen
  • jede Teilfahrt, bei der es sich um bilaterale Einsätze im kombinierten Verkehr handelt

Verwaltungspflichten bei Entsendung

Im Falle einer Fahrzeugkontrolle müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen können:

  • Kopie der Entsendemeldung en (elektronisch oder in Papierform)
  • Nachweis der Beförderung(en) im EU-Gastland (z. B. Frachtbrief)
  • Fahrtenschreiberaufzeichnungen

Ihr Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. Allgemeine Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern

Wie hoch ist der Mindestlohn für entsandte Fahrer/innen?

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen einen Lohn zahlen, der den nationalen Vorschriften für Fahrer/innen in dem EU-Land, in das Sie entsendet werden, entspricht. Er muss Ihren Lohn also aufstocken, wenn die Löhne in dem Land, in das Sie entsendet werden, höher sind. Die Löhne sind in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich, weil sie von der nationalen Gesetzgebung abhängen. Nachstehend finden Sie länderspezifische Informationen.

* Informationen noch nicht verfügbar.

Weitere Informationen

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 04/12/2023
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