Eingetragene Partnerschaften

Wenn Sie als EU-Bürger*in in ein anderes EU-Land ziehen, darf Ihre Familie (d. h. auch Ihr*e eingetragene*r Partner*in) Sie dorthin begleiten.

Warnhinweis

Wenn Sie als EU-Bürger*in noch nicht in einem anderen EU-Land gelebt haben, gelten lediglich die einzelstaatlichen Vorschriften.

Wenn Sie in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft leben, sollte Ihr Gastland Ihrer bzw. Ihrem Partner*in Aufenthaltsrechte zu den Bedingungen gewähren, die für eingetragene Partnerschaften oder für andere Angehörige gelten.

Partner*in mit Unionsbürgerschaft

Als EU-Bürger*in darf Ihr*e eingetragene*r Partner*in in Ihrem EU-Gastland unter den Bedingungen leben, wie sie für EU-Bürger*innen gelten. Ihr*e eingetragene*r Partner*in arbeitet oder sucht eine Arbeitsstelle, bezieht Rente oder Pension oder studiert? Informieren Sie sich über die Formalitäten für:

Aufenthalt als Unterhaltsberechtigte*r

Ihr*e Partner*in hat nicht die Absicht, zu arbeiten, eine Arbeitsstelle zu suchen oder zu studieren und erhält keine Altersbezüge? Dann kann sie bzw. er Sie dennoch als Angehörige*r begleiten. In manchen EU-Ländern sind eingetragene Partnerschaften Ehen gleichgestellt. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für Ehepartner*innen informieren.

Andere EU-Länder betrachten eingetragene Partnerschaften nicht als der Ehe gleichwertig. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für sonstige Angehörige informieren oder mehr zur Anerkennung von eingetragenen Partnerschaften in Europa in Erfahrung bringen.

Partner*in ohne Unionsbürgerschaft

In manchen EU-Ländern sind eingetragene Partnerschaften Ehen gleichgestellt. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für Ehepartner*innen ohne Unionsbürgerschaft informieren. Andere EU-Länder betrachten eingetragene Partnerschaften nicht als der Ehe gleichwertig. Dennoch kann Ihr*e eingetragene*r Partner*in Sie zu den gleichen Bedingungen begleiten, wie sie für andere Familienangehörige gelten. In diesem Fall sollten Sie sich über die geltenden Aufenthaltsrechte und Bedingungen für sonstige Angehörige ohne Unionsbürgerschaft informieren.

Mehr zur Anerkennung von eingetragenen Partnerschaften in Europa

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 08/05/2025
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