Meldung von wettbewerbswidrigem Verhalten

Wie ist wettbewerbswidriges Verhalten zu melden?

Wenn Sie mit potenziell wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken konfrontiert sind, können Sie diese melden. Handelt es sich um eine ganz bestimmte, auf Ihr Land oder höchstens drei weitere EU-Länder begrenzte Situation, sollten Sie zunächst Ihre nationale Wettbewerbsbehörde einschalten.

Ist das Problem schwer einzuschätzen, können Sie sich an die Europäische Kommission wenden: comp-market-information@ec.europa.eu en sk oder unter der Postanschrift:

Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb
Registratur Antitrust
B-1049 Brüssel, Belgien

Falls Sie der Ansicht sind, dass Ihr Unternehmen an einem Kartell oder anderen wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt ist, sollten Sie wissen, dass das erste Unternehmen, das Beweise für ein Kartell anführt, völlig straffrei ausgehen kann! ( Kronzeugenregelung en )

Der erste Kontakt mit der Europäischen Kommission sollte per Fax an 32 2 2994585 oder telefonisch unter Nr. 32 2 2984190 oder 32 2 2984191 erfolgen.

Schadensersatz

Wenn Sie nachweisen können, dass Ihrem Unternehmen infolge der Machenschaften eines Kartells oder der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zusätzliche Kosten entstanden oder Gewinne entgangen sind, können Sie Schadensersatz fordern. Es gilt die Rechtsvermutung, dass Kartelle Schaden verursachen.

Innerhalb welcher Frist können Sie Forderungen erheben?

Schadenersatzforderungen müssen Sie innerhalb folgender Fristen geltend machen: 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis des Wettbewerbsrechtsverstoßes erhalten oder ein Jahr nach der bestandskräftigen diesbezüglichen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde, wobei die EU-Länder in manchen Fällen längere Fristen zugestehen.

Offenlegung von Beweismitteln

Im Falle von Schadensersatzforderungen können die einzelstaatlichen Gerichte der EU-Länder gegenüber betroffenen Unternehmen die Offenlegung relevanter Beweismittel – auch vertraulicher Geschäftsinformationen – anordnen. Diese bleiben geschützt, wenn Ihr Unternehmen Beweismittel offenlegen muss.

Nachweis von Wettbewerbsrechtsverstößen in grenzüberschreitenden Fällen

Rechtskräftige Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden über Verstöße gegen die EU-Wettbewerbsregeln können vor den Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten als Beweis vorgelegt werden. Damit können Sie Ihre Schadenersatzforderung untermauern.

Abwälzung von Preisaufschlägen

Auch wenn Sie nur mittelbar Kunde des Unternehmens sind, das den Rechtsverstoß begangen hat, können Sie Schadensersatz für durch den unmittelbaren Kunden des Rechtsverletzers – z. B. einen Wiederverkäufer kartellbefangener Waren – auf Sie abgewälzte Preisaufschläge verlangen.

Sie müssen zwar den so erlittenen Schaden beziffern und belegen, die Rechtsvermutung der Abwälzung wirkt sich jedoch zu Ihren Gunsten aus.

Ein Beispiel für Schadensabwälzung wäre auch die Weitergabe von Verlusten: ein Unternehmen leistet eine Zahlung, fordert eine Erstattung und überträgt die Forderung als Verbindlichkeit auf seine Kunden.

Komplizenschaft

Alle an einem Kartell oder einer anderen wettbewerbswidrigen Vereinbarung beteiligten Unternehmen haften für den gesamten verursachten Schaden. Als Kläger können Sie wählen, wen Sie auf Schadensersatz verklagen.

Rechtsverletzer, die zu höherem Schadensersatz herangezogen wurden, als ihrem relativen Anteil entspricht, können von den anderen Rechtsverletzern Beiträge einfordern. Über die Anteile und die Kriterien zu deren Bestimmung entscheidet das Gericht nach nationalem Recht.

Fusionen

Unternehmen mit einem Umsatz über einem bestimmten Schwellenwert (weltweiter Gesamtumsatz ab 2,5 Milliarden Euro), die in der EU Geschäfte tätigen und fusionieren möchten, müssen unabhängig vom Ort ihres Sitzes die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen. Die Genehmigung eines Zusammenschlusses hängt vom Marktanteil ab, den das daraus hervorgehende Unternehmen in der EU hätte. Zusammenschlüsse kleinerer Unternehmen werden in der Regel nicht beschränkt.

Staatliche Beihilfen

Die EU-Vorschriften verbieten staatliche Beihilfen (z. B. Finanzhilfen, Zins- und Steuererleichterungen, Kreditgarantien) im Grundsatz, da sie mit der Gefahr der Benachteiligung bestimmter Unternehmen und daraus erwachsender Wettbewerbsverzerrungen verbunden sind.

Für folgende Zwecke können staatliche Beihilfen zulässig sein:

  • Unterstützung kleiner Unternehmen
  • Förderung des Unternehmertums
  • Forschung, Entwicklung und Innovation
  • Regionale Entwicklung
  • Bereitstellung von Risikokapital
  • Schaffung von Arbeitsplätzen
  • Umweltschutz

Die Europäische Kommission überwacht diese Art der Unterstützung. Sollten Sie Kenntnis von regelwidrigen staatlichen Beihilfen haben, können Sie dies per Internet melden.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 23/06/2022
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