MwSt. – Mehrwertsteuer

Sie zahlen die Mehrwertsteuer dort, wo Sie einkaufen

Wenn Sie als Privatperson in der EU einkaufen, müssen Sie die Mehrwertsteuer nur einmal zahlen, nämlich in dem Land, in dem Sie den Kauf tätigen.

Alle Waren, die Sie in einem anderen EU-Land gekauft haben, können Sie in Ihr Wohnsitzland einführen, ohne an der Grenze anhalten oder eine Zollanmeldung abgeben zu müssen. Einzige Bedingung: Ihre Einkäufe sind nur für Ihren oder den Privatgebrauch Ihrer Familie und nicht für den Weiterverkauf bestimmt.

Mehrwertsteuererstattungen

Wenn Sie außerhalb der EU leben, haben Sie Anspruch auf eine Mehrwertsteuererstattung für Waren, die Sie bei ihrem Aufenthalt in der EU erworben haben. Dafür müssen Sie dem Zoll die Waren bei der Ausreise innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf mit den Mehrwertsteuer-Erstattungsformularen vorlegen.

Das Verfahren (d. h. der Antrag und die Erstattung) sind EU-weit nicht harmonisiert. Das heißt, dass in EU-Ländern unterschiedliche Verfahren gelten können, je nachdem, ob der Verkäufer des Erzeugnisses und/oder ein Dritter („Dienstleister für die MwSt-Erstattung“) beteiligt ist.

Alle Anträge müssen durch die Zollbehörde (digital oder auf dem Papier) für gültig erklärt (validiert) werden, ehe Sie die EU verlassen. Beachten Sie bitte, dass eine Rückerstattung in einigen Ländern erst dann erfolgt, wenn ein bestimmter Verkaufswert erreicht ist oder andere Kriterien erfüllt sind.

In einem anderen EU-Land online einkaufen

Wenn Sie in einem anderen EU-Land Waren kaufen, die in Ihr Wohnsitzland geliefert werden sollen, gelten Sonderregeln. Wenn das Unternehmen, von dem Sie kaufen, Waren über einem bestimmten Wert in Ihr Land, in das die Waren geliefert werden, verkauft, kann es die Mehrwertsteuer nicht in dem Land berechnen, in dem es ansässig ist.

Stattdessen muss es die Mehrwertsteuer des Landes anwenden, in das die Waren geliefert werden – MwSt. des Bestimmungslandes. Die Schwelle für diese grenzüberschreitenden Online-Verkäufe liegt für alle EU-Länder bei 10 000 Euro. Dies bedeutet, dass die meisten größeren Online-Händler, die innerhalb der EU liefern, die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes anwenden müssen.

Fallbeispiel

Manchmal müssen Sie einen höheren Mehrwertsteuersatz zahlen

Katrien aus den Niederlanden bestellt bei einem großen Onlinehandel in Irland ein Buch. Als sie bei der Bezahlung der Bestellung ihre Anschrift einträgt, bemerkt sie, dass der Preis plötzlich gestiegen ist. Sie sucht nach dem Grund und stellt fest, dass das Unternehmen ihr die niederländische Mehrwertsteuer von 9 % statt der irischen Mehrwertsteuer von 0 % berechnet hat (in beiden Ländern gelten für Buchverkäufe spezifische Mehrwertsteuersätze).

Ohne den örtlichen Mehrwertsteuersatz dürfen Waren im Wert von höchstens 10 000 Euro geliefert werden. Hat ein Unternehmen während des letzten Geschäftsjahres Waren im Wert von mehr als 10 000 Euro in andere EU-Länder verkauft, muss es den Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslandes anwenden. Das Unternehmen, bei dem Katrien ihr Buch bestellt hat, liefert häufig in die Niederlande und muss ihr daher die niederländische Mehrwertsteuer berechnen, obwohl ihre Bestellung aus Irland versandt wird.

Warnhinweis

Diese Regel gilt nicht für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten.

Verbrauchsteuer

Wenn Sie im Internet Tabakerzeugnisse oder alkoholische Getränke aus einem anderen EU-Land kaufen, ist die Verbrauchsteuer im Preis enthalten, unabhängig von der Menge und davon, ob es sich bei der Lieferung um ein Geschenk handelt.

Der Händler ist dafür verantwortlich, dass die im EU-Bestimmungsland fällige Verbrauchsteuer bezahlt wird.

Daher müssen Sie davon ausgehen, dass sich die Verbrauchssteuer im Preis für diese Art von Waren niederschlägt. Ist der Preis sehr niedrig, sollten Sie noch vor dem Kauf beim Händler nachfragen, ob die Verbrauchsteuer bezahlt wurde. Hat der Verkäufer die Verbrauchsteuer nicht entrichtet, können Ihre Waren beim Zoll einbehalten werden oder Sie selbst müssen die Steuer bezahlen. Vergewissern Sie sich stets, dass der Verkäufer die im EU-Bestimmungsland fällige Verbrauchsteuer gezahlt hat.

Warnhinweis

Wenn Sie im Internet außerhalb der EU Waren einkaufen, sind immer Mehrwertsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern zu entrichten.

Mehrwertsteuer für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienste

Für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienste gilt dieselbe Mehrwertsteuer wie für Waren. Sollte das Unternehmen Dienstleistungen für mehr als 10 000 Euro im Jahr in andere EU-Länder verkaufen, dann fällt die Mehrwertsteuer dort an, wo Sie als Käufer*in leben (in dem Land, wo Sie ansässig sind, Ihren ständigen Wohnsitz haben oder normalerweise wohnen) und nicht dort, wo der Anbieter seinen Firmensitz hat. Diese Vorschriften gelten sowohl für innerhalb als auch für außerhalb der EU erworbene Dienste.

Fallbeispiel

Mehrwertsteuer auf digitale Inhalte: gewöhnlich im Wohnsitzland

Senta lebt in Schweden und kauft häufig E-Bücher von einem großen finnischen Online-Buchhändler. Der finnische Händler muss ihr die schwedische und nicht die finnische Mehrwertsteuer berechnen.

Ausnahmen für andere im Internet erworbene Dienste

Wenn Sie im Internet Dienste von einem in der EU niedergelassenen Dienstleistungserbringer erwerben, zahlen Sie den Mehrwertsteuersatz des Landes der Niederlassung. Diese Regel gilt auch, wenn Sie in einem anderen EU-Land als dem Land der Niederlassung des Dienstleistungserbringers leben.

Fallbeispiel

Entrichtung der Mehrwertsteuer in dem Land der Niederlassung des Dienstleistungserbringers

Joao betreibt ein Beratungsunternehmen mit Sitz in Lissabon. Er erbringt Beratungsdienste für eine in Kopenhagen wohnende Privatperson. Da Joaos Unternehmen seinen Sitz in Portugal hat, muss er seinem dänischen Kunden die portugiesische Mehrwertsteuer berechnen.

Es gibt allerdings viele Ausnahmen von dieser Regel. Häufigste Ausnahmen:

  • Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen: Die Mehrwertsteuer wird in dem Land fällig, in dem der vermittelte Umsatz erbracht wird. Beispiel: Die Eigentümerin eines Ferienhauses in Frankreich möchte einige Möbel in ihre Wohnung in Schweden überführen und bittet einen Vermittler, ein Umzugsunternehmen zu finden. Die Provision des Vermittlers unterliegt der französischen Mehrwertsteuer, da der vermittelte Umsatz (d. h. der Transport von Waren zwischen zwei EU-Ländern) am Ausgangsort erbracht wird.
  • Dienstleistungen in Zusammenhang mit Immobilien werden dort besteuert, wo die Immobilie liegt. Beispiel: Ein in Frankreich ansässiger Architekt erhält den Auftrag, in Spanien ein Haus zu entwerfen. Das Architektenhonorar unterliegt der spanischen Mehrwertsteuer.
  • Die Besteuerung von Beförderungsleistungen ist abhängig von der zurückgelegten Entfernung. Beispiel: Der Preis einer Busfahrkarte für eine Fahrt von Polen nach Frankreich über Deutschland enthält je nach den in den einzelnen Ländern zurückgelegten Strecken anteilig polnische, deutsche und französische Mehrwertsteuer. Sollte der Bus auch durch die Schweiz fahren, ist für diesen Teil der Strecke keine EU-Mehrwertsteuer zu zahlen, da die Schweiz kein EU-Land ist.
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn erbracht werden) werden an dem Ort besteuert, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg liefert Essen und Getränke für eine Veranstaltung in Florenz. Das Unternehmen berechnet die italienische Mehrwertsteuer.

Bitte beachten Sie, dass diese Liste nicht vollständig ist.

Ausnahme: Autos

Wenn Sie in einem anderen EU-Land einen Neuwagen kaufen, müssen Sie die Mehrwertsteuer in dem Land zahlen, in das Sie Ihr Fahrzeug einführen und in dem Sie es zulassen, also in Ihrem Wohnsitzland. Diese Mehrwertsteuerregelung gilt auch für andere neue Transportmittel wie schwere Motorräder, Boote und Luftfahrzeuge.

Hier erfahren Sie mehr über die Zahlung der Mehrwertsteuer beim Autokauf in einem anderen EU-Land.

Fragen und Antworten

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Zuletzt überprüft: 30/04/2024
Seite weiterempfehlen