Urlaub und flexibles Arbeiten

Neben dem Anspruch auf Jahresurlaub sieht das EU-Recht zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben auch Mindestvorschriften für Eltern-, Vaterschafts- und Pflegeurlaub (sogenannter Urlaub aus familiären Gründen) vor. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Beantragung flexibler Arbeitsregelungen sowie das Recht auf Arbeitsfreistellung bei höherer Gewalt (z. B. wegen dringender familiärer Gründe wie Unfall oder Krankheit eines Familienmitglieds).

Arbeitgeber/innen sollten die wichtigsten Vorschriften kennen. Unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags haben alle Beschäftigten ein Anrecht auf Urlaub aus familiären Gründen, d. h. auf Elternurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Pflegeurlaub. Beschäftigte, die ihr Recht auf Urlaub aus familiären Gründen wahrnehmen, dürfen nicht entlassen und auch nicht schlechtergestellt werden.

Jahresurlaub

Alle Beschäftigten haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr (sogenannter Jahresurlaub oder gesetzlicher Urlaub). Der Jahresurlaub darf nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Dies ist nur dann erlaubt, wenn die/der Beschäftigte bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage übrighat.

Elternurlaub

Alle Beschäftigten, ungeachtet ihres Geschlechts, haben ein Anrecht auf Elternurlaub, wenn ihnen ein Kind geboren wird oder sie ein Kind adoptieren – unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags (Teilzeit, Vollzeit usw.).

Beiden Elternteilen stehen jeweils mindestens vier Monate Urlaub zu, von denen mindestens zwei Monate (gemäß nationalem Recht) bezahlt werden und nicht übertragbar sind. In manchen Ländern dürfen Beschäftigte einen Teil ihrer Urlaubsansprüche auf das andere Elternteil übertragen, jedoch nicht mehr als zwei Monate. Jedes Elternteil hat somit also mindestens zwei Monate Elternurlaub, die nur ihm zustehen.

Warnhinweis

Nach EU-Recht können Beschäftigte jederzeit Elternurlaub nehmen, bis das Kind acht Jahre alt ist. In der Gesetzgebung der einzelnen EU-Länder kann diese Altersgrenze jedoch niedriger liegen.

Vaterschaftsurlaub

Vätern oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellten zweiten Elternteilen stehen anlässlich der Geburt ihres Kindes zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub zu. Die EU-Länder können bestimmen, ob der Vaterschaftsurlaub auch teilweise vor der Geburt des Kindes oder ausschließlich danach genommen werden kann und ob er flexibel genommen werden kann.

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub ist nicht an eine vorherige Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer geknüpft. Vaterschaftsurlaub muss dem Beschäftigten unabhängig von seinem im nationalen Recht definierten Ehe- oder Familienstand gewährt werden.

Mutterschaftsurlaub

Jeder Beschäftigten, die schwanger ist oder vor kurzer Zeit ein Kind geboren oder adoptiert hat, stehen mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub am Stück zu. Dieser wird vor und/oder nach der Entbindung bzw. Adoption gemäß dem nationalen Recht gewährt. Die Beschäftigte muss mindestens zwei von den 14 Wochen in Anspruch nehmen (sogenannter obligatorischer Mutterschaftsurlaub). In einigen EU-Ländern ist der obligatorische Mutterschaftsurlaub länger. Beschäftigte dürfen während ihrer Schwangerschaft oder ihres Mutterschaftsurlaubs nicht entlassen werden.

Urlaub für pflegende Angehörige

Allen Beschäftigten stehen mindestens fünf Arbeitstage pro Jahr an Pflegeurlaub zu. Diese Form von Urlaub wird für die Pflege von Angehörigen oder Haushaltsmitgliedern gewährt, die aus im nationalen Recht definierten schwerwiegenden medizinischen Gründen auf erhebliche Betreuung oder Unterstützung angewiesen sind.

Arbeitsfreistellung wegen dringender familiärer Gründe (höhere Gewalt)

Alle Beschäftigten dürfen im Fall höherer Gewalt eine Freistellung von der Arbeit wegen dringender familiärer Gründe beantragen. Zum Beispiel, wenn ein Familienmitglied erkrankt oder einen Unfall hat. Die EU-Länder können dieses Recht auf eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr und/oder pro Fall beschränken.

Rechte bei der Rückkehr aus dem Urlaub

Nach Ablauf des Eltern-, Vaterschafts- oder Pflegeurlaubs haben Beschäftigte das Recht, an denselben Arbeitsplatz zurückzukehren. Sollte das nicht möglich sein, muss ihnen ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Rahmen ihres Arbeitsvertrags angeboten werden. Zudem sind die Zurückkehrenden berechtigt, jegliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in Anspruch zu nehmen, die während ihrer Abwesenheit eingeführt wurden.

Flexible Arbeitsregelungen

Beschäftigte mit Kindern bis zu einem Alter von acht Jahren haben das Recht, befristete flexible Arbeitsregelungen – darunter Telearbeit, flexible Arbeitspläne oder reduzierte Arbeitszeiten – zu beantragen. Ein Antrag auf flexible Arbeitsregelungen muss wohlwollend geprüft und eine eventuelle Ablehnung stichhaltig begründet werden. Die EU-Länder können die Dauer flexibler Arbeitsregelungen begrenzen.

Nachstehend finden Sie länderspezifische Informationen.

Siehe auch:

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EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 28/03/2024
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